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	<title>Recht und Alltag &#187; Öffentlicher Dienst</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Lehrereingruppierung in Sachsen bei sich &#228;ndernden Sch&#252;lerzahlen</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Mar 2008 08:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrereingruppierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schülerzahlen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landesrechtlichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den f&#252;r die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die Einzelarbeitsvertr&#228;ge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen. Bei einer solchen Vertragslage sind H&#246;hergruppierungen &#8211; wie beamtenrechtliche Bef&#246;rderungen &#8211; zus&#228;tzlich von einer entsprechenden freien Planstelle und einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn/Arbeitgebers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landesrechtlichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den f&#252;r die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die Einzelarbeitsvertr&#228;ge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen. Bei einer solchen Vertragslage sind H&#246;hergruppierungen &#8211; wie beamtenrechtliche Bef&#246;rderungen &#8211; zus&#228;tzlich von einer entsprechenden freien Planstelle und einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn/Arbeitgebers abh&#228;ngig, diese Stelle mit dem Angestellten zu besetzen. Dies gilt auch, wenn die Besoldungsgruppe eines beamteten Lehrers von der Zahl der an der Schule unterrichteten Sch&#252;ler abh&#228;ngt und die Grenze zur n&#228;chsth&#246;heren Besoldungsgruppe &#252;berschritten worden ist. Der Angestellte ist auch in diesem Fall nicht „automatisch“ h&#246;hergruppiert. Die eine solche Tarifautomatik vorsehende Verg&#252;tungsordnung des BAT/BAT-O gilt f&#252;r Lehrkr&#228;fte nicht; sie ist durch die &#220;bertragung der beamtenrechtlichen Besoldungsgrunds&#228;tze ersetzt. Eine entsprechende Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze bedeutet aber auch, dass f&#252;r einen angestellten Lehrer, der in der h&#246;heren Verg&#252;tungsgruppe (entspr. der Besoldungsgruppe f&#252;r die h&#246;here Sch&#252;lerzahl) eingruppiert war, diese nicht dann ohne weiteres wegf&#228;llt, wenn die Sch&#252;lerzahl wieder absinkt. Denn auch gegen&#252;ber einem Beamten w&#228;re in einem solchen Fall der Entzug des einmal &#252;bertragenen Amtes und eine entsprechende Absenkung der Besoldung nach beamtenrechtlichen Grunds&#228;tzen nicht m&#246;glich.</p>
<p>Eine Lehrerin, die in der N&#228;he von Dresden eine Grundschule mit mehr als 80 Sch&#252;lern kommissarisch geleitet hatte, wurde im Jahre 1994 nach Durchf&#252;hrung der entsprechenden Beteiligungsverfahren „endg&#252;ltig zur Schulleiterin bestellt“ und erhielt ab dem 1. Juli 1995 Verg&#252;tung nach der VergGr IIa BAT-O (entspr. der f&#252;r Beamte unter gleichen Bedingungen ma&#223;geblichen Besoldungsgruppe A 13). Im Jahre 1999 sank die Sch&#252;lerzahl auf unter 80, woraufhin der Lehrerin mitgeteilt wurde, sie sei ab dem 1. August 1999 in der VergGr III BAT-O (entspr. der unter diesen Bedingungen f&#252;r Neueinstellungen ma&#223;geblichen Besoldungsgruppe A 12) eingruppiert. Im Jahr 2001 stieg die Zahl der Sch&#252;ler auf 123, im darauffolgenden Jahr auf 125 an. Die Kl&#228;gerin verlangte vergeblich die Weiterzahlung der Verg&#252;tung nach VergGr IIa BAT-O. Diese erhielt sie erst wieder ab dem 1. August 2003. Die Kl&#228;gerin hat die h&#246;here Verg&#252;tung zuletzt f&#252;r die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 verlangt.</p>
<p>Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht der Kl&#228;gerin die begehrte Verg&#252;tung ab dem 1. August 2001 zuerkannt. Diese Entscheidung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 12.03.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 93/07" target="_blank" title="BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 93/07">4 AZR 93/07</a>) best&#228;tigt. Die Eingruppierung der Kl&#228;gerin hat sich durch das Absinken der Sch&#252;lerzahl der von ihr geleiteten Schule nicht ge&#228;ndert. Die Kl&#228;gerin ist deshalb immer noch in der VergGr IIa BAT-O eingruppiert und kann die entsprechende Verg&#252;tung f&#252;r den gesamten Streitzeitraum verlangen. </p>
<p><em>Quelle: PM BAG ErfurtNr. 20/08 vom 12. M&#228;rz 2008</em></p>
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		<title>Verbeamteter Briefzusteller kann wegen Verletzung des Postgeheimnisses und Unterschlagung aus dem Dienst entfernt werden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 10:12:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Briefzusteller]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung aus dem Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[OVG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung des Postgeheimnisses]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen ge&#246;ffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat f&#252;r Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 7.12.2007 (Az.: 11 A 11152/07.OVG).
Der im Jahre 1968 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen ge&#246;ffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat f&#252;r Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 7.12.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 A 11152/07" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2007 - 11 A 11152/07">11 A 11152/07</a>.OVG).</p>
<p>Der im Jahre 1968 geborene Beamte steht als Briefzusteller im Dienst der Deutschen Post AG. Im Dezember 2005 konnte er durch den Umschlag einer Postsendung hindurch erkennen, dass sich darin Bargeld befand. Der Beklagte &#246;ffnete den Brief und nahm das vorgefundene Geld an sich. Anschlie&#223;end &#246;ffnete er weitere 31 Sendungen und nahm auch deren Inhalt (insgesamt rund 100,&#8211; €) an sich. Die Briefe entsorgte er in einem Altpapiercontainer. Dabei wurde er von Bauarbeitern beobachtet, die die aus dem Altpapiercontainer wieder herausgenommenen Briefe der Polizei &#252;bergaben. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 65 Tagess&#228;tzen zu je 35,&#8211; €. Anschlie&#223;end reichte die Deutsche Post AG Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zur&#252;ck.</p>
<p>Das &#214;ffnen der einem Briefzusteller zur Verf&#252;gung stehenden Postsendungen wiege seiner Art nach au&#223;erordentlich schwer, weil der Beamte damit den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt habe. Denn zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten geh&#246;re neben der ordnungsgem&#228;&#223;en Zustellung der ihm anvertrauten Postsendungen insbesondere die Beachtung und aktive Wahrung des durch das Grundgesetz garantierten Briefgeheimnisses. Die Missachtung dieser Kernpflichten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endg&#252;ltiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgem&#228;&#223;e Amtsf&#252;hrung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.</p>
<p><em>Quelle: PM OVG Koblenz vom 15.01.2008</em></p>
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		<title>Keine Pension nach 24 Tagen Ehe</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/keine-pension-nach-24-tagen-ehe/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jan 2008 10:59:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[kurze Ehezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenpension]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erh&#228;lt keine Witwenpension. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.12.2007 (Az.: 2 A 10800/07.OVG) in Koblenz.
Die im Jahre 1957 geborene Kl&#228;gerin heiratete Anfang 2006 einen Polizeibeamten, mit dem sie seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. 24 Tage nach der Hochzeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erh&#228;lt keine Witwenpension. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.12.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 A 10800/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 A 10800/07</a>.OVG) in Koblenz.</p>
<p>Die im Jahre 1957 geborene Kl&#228;gerin heiratete Anfang 2006 einen Polizeibeamten, mit dem sie seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gew&#228;hrung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Kl&#228;gerin Witwenpension zu zahlen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungs­verfahren abgewiesen.</p>
<p>Der Gesetzgeber gehe von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings k&#246;nne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung durch besondere, objektiv erkennbare Umst&#228;nde, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegen. Dies sei der Kl&#228;gerin nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht &#252;berraschend verstorben. Seine lebens­bedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Aus­landseins&#228;tze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschlie&#223;ung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Kl&#228;gerin als Eigent&#252;me­rin einer Tanzschule h&#228;tten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden. </p>
<p><em>Quelle: PM OVG Koblenz vom 9. Januar 2008</em></p>
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		<title>Zur Verg&#252;tung der Schulsommerferien im vorher beendeten befristeten Lehrerarbeitsverh&#228;ltnis</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-verguetung-der-schulsommerferien-im-vorher-beendeten-befristeten-lehrerarbeitsverhaeltnis/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Dec 2007 13:33:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Lehrerarbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Schulsommerferien]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kl&#228;gerin arbeitete als angestellte Lehrkraft in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeitsverh&#228;ltnis war f&#252;r die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 wirksam befristet. In diesem Zeitraum erhielt die Kl&#228;gerin die vertragsgem&#228;&#223;e Verg&#252;tung. W&#228;hrend der anschlie&#223;enden Schulsommerferien bezog sie Arbeitslosengeld. Unbefristet besch&#228;ftigte Lehrkr&#228;fte erhalten auch w&#228;hrend der Schulferien ihre monatliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kl&#228;gerin arbeitete als angestellte Lehrkraft in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeitsverh&#228;ltnis war f&#252;r die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 wirksam befristet. In diesem Zeitraum erhielt die Kl&#228;gerin die vertragsgem&#228;&#223;e Verg&#252;tung. W&#228;hrend der anschlie&#223;enden Schulsommerferien bezog sie Arbeitslosengeld. Unbefristet besch&#228;ftigte Lehrkr&#228;fte erhalten auch w&#228;hrend der Schulferien ihre monatliche Verg&#252;tung. Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch f&#252;r die Dauer der an das Arbeitsverh&#228;ltnis anschlie&#223;enden unterrichtsfreien Zeit zu verg&#252;ten. Sie habe ebenso wie die unbefristet angestellten Lehrkr&#228;fte w&#228;hrend der Unterrichtszeit mehr als die regelm&#228;&#223;ig geschuldete Arbeitszeit geleistet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl&#228;gerin ist mit Urteil vom 19.12.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 260/07" target="_blank" title="BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 260/07">5 AZR 260/07</a>) ohne Erfolg geblieben.<br />
Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">4</a> Abs. 2 TzBfG darf ein befristet besch&#228;ftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet besch&#228;ftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gr&#252;nde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Besch&#228;ftigte f&#252;r die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauerbesch&#228;ftigten erhalten oder wenn ihnen wegen der Befristung Verg&#252;nstigungen vorenthalten werden.</p>
<p>Werden Lehrkr&#228;fte an allgemeinbildenden Schulen in befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen von k&#252;rzerer Dauer als einem Schuljahr besch&#228;ftigt, werden sie hinsichtlich des nach Kalendermonaten bemessenen Entgelts nicht schlechter als unbefristet angestellte Lehrkr&#228;fte behandelt, deren Arbeitsverh&#228;ltnis w&#228;hrend des laufenden Schuljahres endet. Denn auch diese Lehrkr&#228;fte erhalten keine Verg&#252;tung f&#252;r Ferien nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Eine Schlechterstellung liegt ebenso wenig im Vergleich zu Lehrern vor, deren Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht, weil deren Arbeitspflicht, sofern kein Erholungsurlaub gew&#228;hrt wird, in unterrichtsfreien Zeiten nicht entf&#228;llt. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 97/07 LAG Erfurt vom 19. Dezember 2007</em></p>
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		<title>Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel k&#246;nnen beihilfef&#228;hig sein</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jul 2007 14:04:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht (BT)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittel]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[nicht verschreibungspflichtige]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine f&#252;r Beihilfeberechtigte interessante Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 24.05.2007 gef&#228;llt und gab der Klage (Az.: 1 K 111/07) eines Beihilfeberechtigten statt.
Dem Kl&#228;ger war die Gew&#228;hrung einer Beihilfe zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begr&#252;ndung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den einschl&#228;gigen Beihilfevorschriften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine f&#252;r Beihilfeberechtigte interessante Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 24.05.2007 gef&#228;llt und gab der Klage (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 111/07" target="_blank" title="VG Aachen, 24.05.2007 - 1 K 111/07">1 K 111/07</a>) eines Beihilfeberechtigten statt.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger war die Gew&#228;hrung einer Beihilfe zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begr&#252;ndung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den einschl&#228;gigen Beihilfevorschriften (BhV) generell nicht beihilfef&#228;hig seien und es sich auch nicht um ein solches Arzneimittel handele, das nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherungen (AMR) ausnahmsweise verordnet werden d&#252;rfe.</p>
<p>Dem folgte die Kammer nicht. Zum einen &#8211; so die Begr&#252;ndung &#8211; sei der grunds&#228;tzliche Ausschluss der Beihilfef&#228;higkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schon deshalb nicht mit der F&#252;rsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, weil die Anordnung einer Verschreibungspflicht allein auf die Gef&#228;hrlichkeit des Arzneimittels abstelle, die aus Gr&#252;nden der Arzneimittelsicherheit eine Beschr&#228;nkung des Zugangs erfordere. Die Beihilfe stelle aber allein auf die Notwendigkeit und Angemessenheit eines Arzneimittels unter F&#252;rsorgegesichtspunkten ab.</p>
<p>Im Weiteren komme auch ein Bezug auf die Arzneimittelrichtlinien nicht in Betracht. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der sie erl&#228;sst, sei ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von &#196;rzten, Krankenkassen und Krankenh&#228;usern. Er entscheide unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsverh&#228;ltnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung &#252;ber die Erstattungsf&#228;higkeit von Arzneimitteln f&#252;r gesetzlich Krankenversicherte. Dabei orientiere er sich an v&#246;llig anderen Ma&#223;st&#228;ben als sie die F&#252;rsorgepflicht des Dienstherrn f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Beihilfef&#228;higkeit eines Arzneimittels vorgebe. Ein solches Gremium k&#246;nne nicht bestimmen, ob der Beamte unter F&#252;rsorgegesichtspunkten Anspruch auf Beihilfe f&#252;r ein bestimmtes Pr&#228;parat habe, zumal der Dienstherr an der Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Ausschusses nicht beteiligt sei.</p>
<p><em>Quelle: PM VG Aachen vom 23. Juli 2007 </em></p>
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		<title>Nebent&#228;tigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/nebentatigkeiten-von-richtern-und-beamten-sind-rentenversicherungspflichtig/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2007 18:10:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r Richter und Beamte mit Nebent&#228;tigkeiten, die oberhalb der Geringf&#252;gigkeitsgrenze liegen, m&#252;ssen Rentenversicherungsbeitr&#228;ge abgef&#252;hrt werden. Das entschied in einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 138/06) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. 
Ein Gie&#223;ener Richter, der gleichzeitig als selbst&#228;ndiger Lehrbeauftragter t&#228;tig war, hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r Richter und Beamte mit Nebent&#228;tigkeiten, die oberhalb der Geringf&#252;gigkeitsgrenze liegen, m&#252;ssen Rentenversicherungsbeitr&#228;ge abgef&#252;hrt werden. Das entschied in einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 138/06" target="_blank" title="LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06">L 1 KR 138/06</a>) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. </p>
<p>Ein Gie&#223;ener Richter, der gleichzeitig als selbst&#228;ndiger Lehrbeauftragter t&#228;tig war, hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Geringf&#252;gigkeitsgrenze, doch er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller H&#246;he von seiner Pension abgezogen w&#252;rde und er somit de facto keine Gegenleistung f&#252;r seine Beitr&#228;ge erhalten w&#252;rde. </p>
<p>Die Darmst&#228;dter Richter gaben nun der Deutschen Rentenversicherung, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt hatte, recht. Als selbst&#228;ndiger Dozent sei der Kl&#228;ger eindeutig versicherungspflichtig und eine Befreiung komme nicht deshalb in Betracht, weil er im Hauptberuf Richter sei. Die Versicherungsfreiheit als Richter bzw. Beamter erstrecke sich nicht auf Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse, die neben dem Dienstverh&#228;ltnis bestehen. Auch die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begr&#252;nde keinen Anspruch auf Befreiung aus der Rentenversicherung, denn das Solidarit&#228;tsprinzip in der Sozialversicherung mache die Versicherungspflicht gerade nicht am individuellen Schutzbed&#252;rfnis fest. </p>
<p>Im &#220;brigen, so die Darmst&#228;dter Richter, w&#252;rde eine generelle Versicherungsfreiheit der Nebent&#228;tigkeiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrrungen am Arbeitsmarkt f&#252;hren. Denn gegen solch konkurrenzlos „g&#252;nstige“, weil versicherungsfreie Mitarbeiter k&#246;nnten andere Mitbewerber nur schwer bestehen. Es sei aber nicht der Sinn der Beamten- und Richteralimentation, ihnen auch au&#223;erhalb ihres Dienstverh&#228;ltnisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu er&#246;ffnen. </p>
<p><em>Quelle: PM 17/07 LSG Darmstadt vom 2. Mai 2007</em> </p>
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		<title>Zur Umsetzung eines Beamten wegen gest&#246;rter Arbeitsatmosph&#228;re</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-umsetzung-eines-beamten-wegen-gestorter-arbeitsatmosphare/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2007 08:20:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[gestörte Arbeitsatmosphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Umsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[VG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosph&#228;rische St&#246;rungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden k&#246;nnen. Das entschied k&#252;rzlich das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil aufgrund m&#252;ndlicher Verhandlung vom 4.04.2007 (Az.: 2 K 1506/06.KO)
Der Kl&#228;ger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen zunehmend zu St&#246;rungen im Arbeitsklima gekommen war, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosph&#228;rische St&#246;rungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden k&#246;nnen. Das entschied k&#252;rzlich das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil aufgrund m&#252;ndlicher Verhandlung vom 4.04.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 1506/06" target="_blank" title="VG Koblenz, 04.04.2007 - 2 K 1506/06">2 K 1506/06</a>.KO)</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen zunehmend zu St&#246;rungen im Arbeitsklima gekommen war, die anl&#228;sslich eines Betriebsausflugs in Handgreiflichkeiten gipfelten, wies ihm die Beklagte eine neue Stelle zu. Der Kl&#228;ger hielt seine Umsetzung f&#252;r rechtswidrig, da kein sachlicher Grund f&#252;r sie vorliege und es ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen. Au&#223;erdem habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten k&#246;nne. Schlie&#223;lich sei er f&#252;r die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Nach erfolglos durchgef&#252;hrtem Widerspruchsverfahren erhob der Kl&#228;ger Klage. </p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Dienstherr, so die Richter, d&#252;rfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen. Ein solcher liege vor, wenn die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des &#246;ffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Tr&#252;bungen des Vertrauensverh&#228;ltnisses gest&#246;rt sei. Vorliegend h&#228;tten zwischen dem Kl&#228;ger und den fr&#252;heren Arbeitskollegen seit l&#228;ngerem schwere und nach dem Betriebsausflug sogar massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, gerade den Kl&#228;ger auszuw&#228;hlen. Dem Dienstherrn stehe ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu &#252;berpr&#252;fen habe. Missbr&#228;uchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der Kl&#228;ger gewesen, mit dem die &#252;brigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang gehabt h&#228;tten. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, f&#252;r den Erhalt von Fahrgemeinschaften zu sorgen, vielmehr h&#228;tten Beamte ihren Wohnsitz so zu w&#228;hlen, dass sie ihre Dienstgesch&#228;fte ordnungsgem&#228;&#223; wahrnehmen k&#246;nnten. Schlie&#223;lich treffe es nicht zu, dass der Kl&#228;ger f&#252;r den neuen Dienstposten nicht hinreichend ausgebildet sei. Seine Ausbildung passe auf die Stellenbeschreibung. Sofern die Erf&#252;llung der neuen Aufgaben in Einzelf&#228;llen gleichwohl mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es ihm zuzumuten, diese Probleme durch R&#252;ckfragen oder Fortbildungen zu l&#246;sen.</p>
<p><em>Quelle: PM Verwaltungsgericht Koblenz vom 27.04.2007</em></p>
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		<title>Ver&#246;ffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Mar 2007 06:52:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht (BT)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: 6 K 1729/06.NW) entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enth&#228;lt, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle ver&#246;ffentlicht werden d&#252;rfen.
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Ver&#246;ffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1729/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 K 1729/06</a>.NW) entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enth&#228;lt, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle ver&#246;ffentlicht werden d&#252;rfen.</p>
<p>Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Ver&#246;ffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierf&#252;r keine Notwendigkeit, weil er keinen regelm&#228;&#223;igen Publikumsverkehr habe. Zudem k&#246;nne der Kontakt zur Dienststelle von au&#223;en auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.</p>
<p>Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Beh&#246;rde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Ver&#246;ffentlichung von Mitarbeiterdaten in Gesch&#228;ftsordnungs- oder Organisationspl&#228;nen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gr&#252;nden grunds&#228;tzlich rechtlich zul&#228;ssig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit ma&#223;geblichen Willen der Beh&#246;rdenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verf&#252;gung stehen sollten. Im Einzelfall k&#246;nne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Bel&#228;stigungen eines Beamten zu vermeiden, daf&#252;r gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kl&#228;ger sei auch nicht von fernm&#252;ndlichen oder per E-Mail &#252;bermittelten Anfragen Dritter freigestellt.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 6/2007 VG Neustadt vom 5.03.2007</em></p>
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		<title>Beamter muss sich Eink&#252;nfte aus Fremdenf&#252;hrert&#228;tigkeit anrechnen lassen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Feb 2007 09:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[anrechnungsfrei]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Nebeneinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<description><![CDATA[Nebeneink&#252;nfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen anrechnungsfrei. Das entschied k&#252;rzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. (Az.: K 1033/06.KO).
Der Kl&#228;ger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienstunf&#228;higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine T&#228;tigkeit als Fremdenf&#252;hrer auf. Er hielt Vortr&#228;ge f&#252;r das Fremdenverkehrsamt, f&#252;hrte Gruppen durch die Stadt und trat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nebeneink&#252;nfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen anrechnungsfrei. Das entschied k&#252;rzlich das Verwaltungsgericht Koblenz. (Az.: K 1033/06.KO).</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienstunf&#228;higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine T&#228;tigkeit als Fremdenf&#252;hrer auf. Er hielt Vortr&#228;ge f&#252;r das Fremdenverkehrsamt, f&#252;hrte Gruppen durch die Stadt und trat als Conférencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Im Jahre 2006 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass dieser nur 325,&#8211; € pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen d&#252;rfe und die Versorgungsbez&#252;ge um den dar&#252;ber hinaus gehenden Betrag gek&#252;rzt w&#252;rden. Damit war der Kl&#228;ger nicht einverstanden. Er war der Meinung, der Verdienst aus Vortragst&#228;tigkeiten m&#252;sse anrechnungsfrei bleiben. Au&#223;erdem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet, n&#228;mlich durchschnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgef&#252;hrtem Widerspruchsverfahren erhob der Kl&#228;ger Klage, die keinen Erfolg hatte.</p>
<p>Versorgungsbez&#252;ge, so die Richter, w&#252;rden nach dem Beamtenversorgungsgesetz nur bis zu einer bestimmten H&#246;chstgrenze gezahlt. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die steigenden Versorgungsausgaben reagiert und versucht, dem Trend zur Fr&#252;hpensionierung entgegenzuwirken. Eng begrenzte Ausnahmen von der Anrechnung sehe das Gesetz f&#252;r bestimmte Nebent&#228;tigkeiten aus dem schriftstellerischen, k&#252;nstlerischen und wissenschaftlichen Bereich sowie f&#252;r Vortragst&#228;tigkeiten von Beamten vor. Die Veranstaltungen des Kl&#228;gers fielen aus zwei Gr&#252;nden nicht unter diese Ausnahmevorschriften. Zum einen handle es sich nicht um Vortr&#228;ge im Sinne des Gesetzes. Das seien nur solche Vortr&#228;ge, die auf einer Stufe mit einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder k&#252;nstlerischen T&#228;tigkeit st&#252;nden. Dazu m&#252;sse der Vortragende mindestens Einfluss auf das Thema nehmen oder sich jedes Mal neu mit dem Inhalt auseinandersetzen. Das Thema der Stadt- bzw. Burgf&#252;hrungen sei demgegen&#252;ber vorgegeben und die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers beschr&#228;nke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines einmal erarbeiteten und erlernten Manuskriptes. Zum andern seien die Aktivit&#228;ten des Kl&#228;gers f&#252;r eine Nebent&#228;tigkeit zu umfangreich. Dabei k&#246;nne nicht auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden, da der Kl&#228;ger als Fremdenf&#252;hrer vor allem in den Sommermonaten und Ferienzeiten arbeite. In der Hochsaison habe er oft mehre F&#252;hrungen an einem Tag abgehalten, zu Spitzenzeiten mehr als drei&#223;ig pro Monat. Einem Beamten im aktiven Dienst m&#252;sste eine T&#228;tigkeit in diesem Umfang untersagt werden, weil sie nicht mit seinen Dienstpflichten vereinbar w&#228;re.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 7/2007 vom 15.02.2007 VG Koblenz</em></p>
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		<title>Beamte m&#252;ssen die Praxisgeb&#252;hr zahlen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/beamte-mussen-die-praxisgebuhr-zahlen/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Feb 2007 09:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[OVG]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgeb&#252;hr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 &#8211; u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz).
Die Beihilfevorschriften des Bundes &#8211; auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten Praxisgeb&#252;hr von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: OVG 4 N 136.06 &#8211; u.a.) erfolglos geblieben (vergl. auch die <a href="http://info.folkertjanke.de/?p=78">Entscheidung</a> des OVG Rheinland-Pfalz).</p>
<p>Die Beihilfevorschriften des Bundes &#8211; auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen &#8211; sehen seit 2004 den Abzug einer Praxisgeb&#252;hr in H&#246;he von <a href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__61.html">10 Euro</a> pro Kalenderquartal der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html">Inanspruchnahme &#228;rztlicher Leistungen</a> von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.</p>
<p>Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskr&#228;ftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einw&#228;nden der Kl&#228;ger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die Praxisgeb&#252;hr in der gesetzlichen Krankenversicherung eingef&#252;hrt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu st&#228;rken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zu einem m&#246;glichst wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen. Zwar k&#246;nne die „Praxisgeb&#252;hr“ f&#252;r Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die gleichen Wirkungen im Gesundheitssystem entfalten, insbesondere nicht die sog. Lotsenfunktion der Haus&#228;rzte st&#228;rken. Dies &#228;ndere jedoch nichts daran, dass mit ihr ein Konsolidierungsbeitrag geregelt werde, der die Beamten in vergleichbarer Weise in Anspruch nehme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Abzug der Praxisgeb&#252;hr von viertelj&#228;hrlich je 10 EUR f&#252;r den Beihilfeberechtigten und vollj&#228;hrige ber&#252;cksichtigungsf&#228;hige Angeh&#246;rige die F&#252;rsorgepflicht des Dienstherrn verletzt sein k&#246;nnte.</p>
<p><em>Quelle: PM 8/2007 OVG Berlin</em></p>
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