Höhergruppierung sächsischer Lehrer bei begrenzter Stellenzahl

Januar 26, 2007 on 1:40 | In Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Nach den Lehrerrichtlinien des Freistaats Sachsen haben Grundschullehrer einen Anspruch auf Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe IVa in Vergütungsgruppe III BAT-O, wenn sie sich sechs Jahre lang in ihrer Tätigkeit bewährt haben. Darüber hinaus verlangen die Richtlinien, dass eine entsprechende freie Planstelle zur Verfügung steht. Wenn der Haushaltsgesetzgeber weniger Planstellen der betreffenden Vergütungsgruppe schafft, als Lehrer beschäftigt werden, die die Bewährungsvoraussetzungen erfüllt haben, muss eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage von Beurteilungskriterien stattfinden. Im Streitfall ist die Auswahlentscheidung derart durchgeführt worden, dass das sächsische Kultusministerium die insgesamt für eine Höhergruppierung zur Verfügung stehenden Stellen im Wesentlichen anteilig auf die vier Regionalschulämter verteilt hat. Diese haben anhand einheitlicher Beurteilungskriterien Anlassbeurteilungen der für eine Höhergruppierung in Frage kommenden Lehrkräfte erstellt. Entsprechend der auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse gebildeten Rangliste wurden die Grundschullehrer höhergruppiert soweit hierfür Stellen zur Verfügung standen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass im Bezirk des Regionalschulamtes Leipzig eine höhere Beurteilungsnote für die Höhergruppierung erforderlich war, als in dem der anderen drei Regionalschulämter.

Klagen gegen Kürzung des Weihnachtsgeldes scheitern auch in 2. Instanz

Januar 25, 2007 on 11:42 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Klagen von mehreren Richtern und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung – des so genannten „Weihnachtsgeldes“ – sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18.01.2007 (Az.: OVG 4 N 76.05 – u.a.) erfolglos geblieben.

Im September 2003 hatte der Bundestag das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung für Beamte und Richter aufgehoben und den Ländern damit die Befugnis eingeräumt, über die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung und deren Höhe selbst zu entscheiden. Das Land Berlin machte mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 hiervon Gebrauch und kürzte die Sonderzuwendung ab 2003 von bislang etwa 85 % der jeweiligen Dezemberbezüge pauschal auf (brutto) 640 EUR für alle Richter und Beamten und 320 EUR für Versorgungsempfänger. In den höheren Besoldungsgruppen führte dies zu einer Einkommensminderung von mehreren Tausend Euro. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die gegen die Kürzung des „Weihnachtsgeldes“ für das Jahr 2003 gerichteten Klagen abgewiesen.

Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale in zweiter Instanz bestätigt

Januar 3, 2007 on 10:15 | In Berlin, Verwaltungsrecht (BT), Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg durch Beschlüsse vom 21.12.2006 (Az.: OVG 4 N 108.05 u.a) erfolglos geblieben.

Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landesbeamtengesetzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestandsbeamte beläuft sie sich – von Ausnahmefällen abgesehen – auf jeweils 70 % dieses Betrages. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen (vgl. Presseerklärung 19/2005 vom 19. April 2005).

Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

Dezember 29, 2006 on 7:45 | In Öffentlicher Dienst | 4 Comments

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat in zahlreichen Entscheidungen (Az.: 5 K 1116/04, 5 K 415/05, 5 K 1450/05 u.a.) die Telekom, die Post, das Bundeseisenbahnvermögen und die Bundesrepublik verurteilt, an deren Beamte mit mehr als zwei Kindern höhere Bezüge zu leisten.

Kein Anspruch auf Beihilfe für Potenzsteigerungsmittel

Dezember 18, 2006 on 10:42 | In Öffentlicher Dienst | 1 Comment

Baden-württembergische Beamte erhalten auch weiterhin keine Beihilfe für Potenz steigernde Mittel (Cialis, Viagra).
Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Urteil vom 17.11.2006 (Az.: 4 S 101/05 – Revision nicht zugelassen) die Rechtmäßigkeit des in der Beihilfeverordnung des Landes geregelten Ausschlusses der Beihilfefähigkeit für diese Mittel und änderte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das durch den Ausschluss die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern als verletzt angesehen hatte.

Hochschulpräsident muss mit 65 Jahren in den Ruhestand – Innovation hat Vorrang vor Dienstzeitverlängerung

November 30, 2006 on 7:55 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

An der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten der Fachhochschule Mainz über das 65. Lebensjahr hinaus besteht kein dienstliches Interesse. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 23.11.2006, (Az.: 2 B 11281/06.OVG)

Nach der gesetzlichen Altersgrenze tritt ein Beamter grundsätzlich mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand. Allerdings kann der Ruhestandsbeginn jeweils um ein Jahr, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn der Beamte dies wünscht und es im dienstlichen Interesse liegt. Der Präsident der Fachhochschule Mainz, der im April 2007 sein 65. Lebensjahr vollendet, möchte seinen Ruhestand erst mit Ablauf des Monats April 2008 beginnen. Dies lehnte der Dienstherr ab. Der hiergegen beantragte vorläufige Rechtsschutz hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem OVG keinen Erfolg.

Erziehungsurlaub/Elternzeit darf Schulferien nicht aussparen

November 30, 2006 on 7:49 | In Arbeitsrecht, Öffentlicher Dienst | Comments Off

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 15.11.2006 (Az.: 6 A 1127/05) entschieden, dass beamtete Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) Schulferien nicht aussparen dürfen.

Versetzungen von Beamten zum Stellenpool rechtmäßig

November 14, 2006 on 3:37 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Die Berufungen von drei Beamten gegen ihre Versetzung zu dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) sind vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 14.11.2006 (Az.: OVG 4 B 15.04 und OVG 4 B 8.05 – Revision zugelassen) erfolglos geblieben.

Das Berliner Stellenpoolgesetz vom Dezember 2003 sieht die Versetzung der Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung zum Stellenpool vor und bezweckt deren Vermittlung auf eine andere Stelle innerhalb der Berliner Verwaltung. Mit der Versetzung wird der Stellenpool neue Dienstbehörde und Personalstelle der Personalüberhangkräfte. Der Stellenpool selbst verfügt – mit Ausnahme der Stellen für die eigene Verwaltung – nicht über eigene Beschäftigungsmöglichkeiten. Bis zu einer Versetzung auf eine andere Stelle werden die zum Stellenpool versetzten Personalüberhangkräfte in der Regel im Wege von Abordnungen an die bisherige Dienststelle oder an andere Dienststellen des Landes Berlin weiter beschäftigt.

Stehlender Polizeibeamter aus dem Dienst entfernt

November 10, 2006 on 10:34 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Ein Polizeibeamter, der während seines Dienstes einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in seinem Urteil (Az.: 3 A 11094/06.OVG) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006.

Im Jahre 2004 entwendete der Polizeibeamte in einem Drogerie-Markt in der Nähe seiner Dienststelle eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro. Dabei führte er seine geladene Dienstwaffe bei sich. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten daraufhin wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Im anschließenden Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Mann aus dem Dienst. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Oberverwal­tungsgericht erfolglos.

Fristlose Entlassung eines Bundespolizeibeamten auf Probe wegen Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts

Oktober 27, 2006 on 10:06 | In Öffentlicher Dienst | Comments Off

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Bundespolizeibeamten gegen seine fristlose Entlassung wegen Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts und sexueller Belästigung einer Kollegin mit seinem Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: VG 7 A 79.06) zurückgewiesen.

Der 1980 geborene Antragsteller stand als Probebeamter im Dienst der Bundespolizei. Im März 2004 nahm er an einer Fortbildungsveranstaltung in Berchtesgaden teil. Während der Fortbildung führten Angehörige einer anderen Einheit Klage über das auffällige Erscheinungsbild und Auftreten der Mitglieder der Einheit des Antragstellers. Dieses entspreche demjenigen “ihres polizeilichen Gegenübers bei NPD-Demonstrationen”.

« Vorige SeiteNächste Seite »

Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds. Valid XHTML and CSS. ^Top^