Das Landesversorgungsamt muss einem Schwerbehinderten, dessen Asthma bronchiale auf eine Schädigung bei der Bundeswehr zurückgeht, eine Kur am Toten Meer bezahlen, wenn im Inland keine erfolgversprechenden Therapien möglich sind. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil vom 25.09.2006 (Az.: L 1 KR 1202/03 – Revision nicht zugelassen) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt.
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger zunächst seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer Badekur am Toten Meer verklagt, die er im Januar 2000 auf eigene Kosten durchgeführt hatte. Die Darmstädter Richter luden das Land Hessen zur Verhandlung bei und verurteilten es als zuständigen Versorgungsträger zur Übernahme der Kosten.
Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn und kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines Beamten auf Gewährung von Altersteilzeit mit Urteil vom 19.09.2006 (Az.: 6 K 375/06.KO) ab.
Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Stadt Mayen. Diese lehnte im September 2005 einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alterteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alterteilzeit nicht. Zwar könne Altersteilzeit auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies setze jedoch nach dem gemeinsam mit dem Personalrat erarbeiteten Altersteilzeitkonzept voraus, dass der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheit erkläre, dass die Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Eine solche Erklärung liege im Falle des Klägers nicht vor.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klagen zweier Personalräte gegen den Einsatz von „Ein-Euro-Kräften” mit Beschlüssen 12. 09.2006 (Az.: VG 62 A 22.06 und VG 62 A 25.06) abgewiesen.
In einem Fall hatte ein Personalrat der Lehrer und Erzieher sich gegen die geplante Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ zur Unterstützung der Kinder- und Schülerbetreuung (u.a. Hausaufgaben-Betreuung, Leseförderung und Durchführung von Pausenaktivitäten) an verschiedenen Grundschulen gewandt. In einem weiteren Verfahren trat der Personalrat eines Bezirksamtes dem Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ im Rahmen „ergänzender pädagogischer Angebote“ in einem Jugendheim des Bezirks sowie als Hausmeistergehilfen in Schulen entgegen.
Der beim Land NRW beschäftigte Kläger ist beihilfeberechtigt. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe in Höhe von 50,89 EURO an den Kläger zu zahlen hat auf Grund von ärztlichen Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen Verhütungsmittel zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben worden sind.
Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihilfeverordnung abgelehnt worden.
Ehemalige Zeitsoldaten, die arbeitslos sind und beim Ausscheiden aus der Bundeswehr Abfindungszahlungen erhalten haben, können diese nicht als Bemessungsgrundlage die Höhe des Arbeitslosengeldes anrechnen lassen. Das entschied am 7.08.2006 (Az.: L 9 AL 57/06 – Revision nicht zugelassen) der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 32jähriger Mann aus Nordhessen sich für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichtet und danach so genannte „Übergangsgebührnisse“, also Abfindungszahlungen, erhalten. Ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nahm er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst in Kassel auf. Als er arbeitslos wurde, berechnete die Bundesagentur für Arbeit die Höhe seines Arbeitslosengeldes anhand seines Gehalts beim DRK, die gleichzeitig gezahlten Übergangsgelder der Bundeswehr gingen in die Berechnung nicht ein. Dagegen klagte der Mann und scheiterte in beiden Instanzen.
Die 19. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) München hat in dem Disziplinarverfahren gegen einen Kriminaloberkommissar mit Urteil vom 3.08.2006 (Az:. M 19 D 06.29) den Beamten aus dem Dienst entfernt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beamte eine Urkundenfälschung im Dienst begangen hat. Damit wollte er die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Franz Beckenbauer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erreichen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Beamte damit als Kriminaloberkommissar für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit untragbar. Allein deswegen war das Beamtenverhältnis aufzulösen.
Ein Beamter, der auf seinem Weg zum Dienst von einer Zecke gebissen wird, hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 13.07.2006 entschieden (Az.: 1 K 409/06.TR).
Der Entscheidung lag die Klage eines Polizeibeamten zugrunde, der den Weg zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegte und dabei ein Waldstück durchquerte. Unmittelbar nachdem er die Dienststelle erreicht hatte, stellte er im Bereich des unteren Rippenbogens eine festgebissene Zecke fest, die er von einem Arzt entfernen ließ. Der Beamte begehrte vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall.
Bestimmt ein Haustarifvertrag für ein Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, dass für die Arbeiter der BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 und “die diesen im Bereich der Gemeinden… ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung” findet, soweit der Haustarifvertrag keine Abweichungen enthält, so liegt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes vor. Anzuwenden sind auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G-O, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versorgungstarifverträge. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.07.2006 (Az.: 3 AZR 134/05) entschieden.
Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 9 AZR 519/05).
Nach § 53 Abs. 3 des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (zB Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können.
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