Die Gründe für die Enterbung eines pflichtteilberechtigten Angehörigen müssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden.
Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, lassen nach Meinung der Richter einen der § 2336 III BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalte nicht erkennen. Dies berichtet die Zeitschrift „OLG-Report“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt 04.05.2005 (Az.: 4 U 208/04).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer enterbten Tochter gegen die Erben ihrer Mutter statt. Die Klägerin verlangte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte die Tochter mit der Begründung vom Pflichtteil ausgeschlossen, „da sie mich mehrmals geschlagen hat und bedroht hat“. Unter Hinweis auf diese Passage im Testament verweigerten die Erben der Tochter jegliche Auskünfte.
Ein Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Damit er seinen Vergütungsanspruch berechnen kann, muss der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, Auskunft über den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen. Dies hat das Landgericht München I durch Urteil vom 12.10.2005 entschieden (Az.: 26 O 10845/05).
Der Erbe ist, außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grund-
buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen), nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht lässt sich auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten.
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