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	<title>Recht und Alltag &#187; Erbrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Erbrecht: Gr&#252;nde f&#252;r Enterbung m&#252;ssen pr&#228;zise dokumentiert werden</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2005 14:24:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Enterbung]]></category>
		<category><![CDATA[Gründe]]></category>
		<category><![CDATA[pflichtteilberechtigter  Angehöriger]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gr&#252;nde f&#252;r die Enterbung eines pflichtteilberechtigten Angeh&#246;rigen m&#252;ssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden.
Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, lassen nach Meinung der Richter einen der § 2336 III BGB gen&#252;genden unverwechselbaren Kernsachverhalte nicht erkennen. Dies berichtet die Zeitschrift „OLG-Report“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gr&#252;nde f&#252;r die Enterbung eines pflichtteilberechtigten Angeh&#246;rigen m&#252;ssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden.</p>
<p>Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, lassen nach Meinung der Richter einen der § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2336.html" target="_blank" title="&sect; 2336 BGB: Form, Beweislast, Unwirksamwerden">2336</a> III BGB gen&#252;genden unverwechselbaren Kernsachverhalte nicht erkennen. Dies berichtet die Zeitschrift „OLG-Report“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt 04.05.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 208/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 208/04</a>).</p>
<p>Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer enterbten Tochter gegen die Erben ihrer Mutter statt. Die Kl&#228;gerin verlangte von den Erben Auskunft &#252;ber den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte die Tochter mit der Begr&#252;ndung vom Pflichtteil ausgeschlossen, „da sie mich mehrmals geschlagen hat und bedroht hat“. Unter Hinweis auf diese Passage im Testament verweigerten die Erben der Tochter jegliche Ausk&#252;nfte.</p>
<p>Dem OLG waren die Vorw&#252;rfe zu unbestimmt, um eine wirksame Enterbung begr&#252;nden zu k&#246;nnen. Die Richter betonten, insbesondere k&#246;rperliche &#220;bergriffe seien nicht leicht zu greifen, wenn sie weder r&#228;umlich noch zeitlich oder den Umst&#228;nden nach beschrieben seien. Pauschale Vorw&#252;rfe gen&#252;gten den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.</p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&amp;sfn=go&amp;id=1157897">Handelsblatt</a><em></em></p>
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		<title>Erbschaftsenth&#252;llungsvereinbarung: 20 Prozent des Erbanteils ok</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2005 15:53:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Erbenermittler kann f&#252;r seine T&#228;tigkeit eine Verg&#252;tung von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Damit er seinen Verg&#252;tungsanspruch berechnen kann, muss der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, Auskunft &#252;ber den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen. Dies hat das Landgericht M&#252;nchen I durch Urteil vom 12.10.2005 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Erbenermittler kann f&#252;r seine T&#228;tigkeit eine Verg&#252;tung von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Damit er seinen Verg&#252;tungsanspruch berechnen kann, muss der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, Auskunft &#252;ber den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen. Dies hat das Landgericht M&#252;nchen I durch Urteil vom 12.10.2005 entschieden (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 O 10845/05" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 12.10.2005 - 26 O 10845/05">26 O 10845/05</a>). </p>
<p>Nach dem Tod einer alten Dame in Heilbronn fanden sich zun&#228;chst keine Erben f&#252;r den betr&#228;chtlichen Nachlass im Wert von rund 500.000 Euro. Der als Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt beauftragte einen Erbenermittler mit der Suche nach den Erben. Der Erbenermittler forschte im Stammbaum der Verstorbenen nach und fand schlie&#223;lich eine M&#252;nchnerin und ihre beiden Br&#252;der als m&#246;gliche Miterben. Er schrieb sie an, erl&#228;uterte seine Funktion und k&#252;ndigte ihnen die Offenlegung seiner urkundlichen Nachweise und des Nachlasses an. Im M&#228;rz 2004 unterzeichnete die ermittelte M&#252;nchnerin eine so genannte Erbschaftsenth&#252;llungsvereinbarung. Darin verpflichtete sie sich, dem Erbenermittler eine Verg&#252;tung von 20 Prozent ihres Erbanteils und den fortlaufenden Ertr&#228;gen hieraus f&#252;r seine Dienste zu bezahlen. Ihre Br&#252;der weigerten sich, mit dem Erbenermittler zusammenzuarbeiten. Sie hatten sich selbst schon &#252;ber ihre Erbenstellung informiert. Nachdem die ermittelte Erbin aus dem Nachlass etwa 40.000 Euro erhalten hatte, weigerte sie sich, an den Erbenermittler die vereinbarte Verg&#252;tung zu bezahlen. Sie begr&#252;ndete dies damit, dass der Erbenermittler ohne Erlaubnis Rechtsberatung angeboten habe. Die Erbschaftsenth&#252;llungsvereinbarung sei deshalb unwirksam. Au&#223;erdem sei eine Verg&#252;tung von 20 Prozent des Erbanteils sittenwidrig &#252;berh&#246;ht und eine unangemessene Benachteiligung des Erben.</p>
<p>Die 26. Zivilkammer des LG M&#252;nchen I sah dies anders. Sie gab der Klage des Erbenermittlers auf Auskunft &#252;ber den Erbanteil statt. Nach Erteilung der Auskunft muss die verklagte Erbin die geschuldete Verg&#252;tung aus der Erbschaftsenth&#252;llungsvereinbarung bezahlen. Die Vereinbarung ist nach Auffassung des LG nicht wegen Versto&#223;es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Rechtsberatungsgesetz verbiete die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschlie&#223;lich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis. Ein Erbenermittler, der nicht &#252;ber eine solche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf&#252;ge, d&#252;rfe deshalb f&#252;r die von ihm ermittelten Erben nicht die gesamte Erbschaftsabwicklung &#252;bernehmen. Er d&#252;rfe aber wie hier Daten und Urkunden sammeln und Hilfestellung durch allgemeine Ausk&#252;nfte zur Erbauseinandersetzung und zum Erbscheinsverfahren geben, soweit diese keine qualifizierte Rechtsberatung darstellten.</p>
<p>Das Gericht sah die Vereinbarung einer 20-prozentigen Verg&#252;tung aus dem Erbanteil nicht als unangemessene Benachteilung der Beklagten. Ein Anteil von zehn bis 30 Prozent am Reinnachlass sei als Verg&#252;tung f&#252;r Erbenermittler allgemein anerkannt. Der Erbenermittler m&#252;sse einen hohen Aufwand betreiben. F&#252;r diesen erhalte er keinerlei Verg&#252;tung, wenn seine Bem&#252;hungen erfolglos blieben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines Verm&#246;genszuwachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine «Erfolgsbeteiligung» des Erbenermittlers am Nachlass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit seiner T&#228;tigkeit keine unangemessene Benachteiligung des Erben. Schlie&#223;lich verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Verg&#252;tung der in Anspruch genommenen Dienstleistung.<br />
<em>Quelle: </em><a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=159472&amp;from=ZIS.1.5">Beck Aktuell</a><em></em></p>
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		<title>Erbrecht: Nachweis des Erbrechts auch ohne Erbschein</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/erbrecht-nachweis-des-erbrechts-auch-ohne-erbschein/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2005 13:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erbe ist, au&#223;erhalb der gesetzlich geregelten F&#228;lle (§ 35&#160;&#160;Abs. 1&#160;&#160;Satz 1&#160;&#160;Grund-
buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-
setzes &#252;ber Rechte an Luftfahrzeugen), nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die M&#246;glichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. 
Ein er&#246;ffnetes &#246;ffentliches Testament stellt in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erbe ist, au&#223;erhalb der gesetzlich geregelten F&#228;lle (§ 35&nbsp;&nbsp;Abs. 1&nbsp;&nbsp;Satz 1&nbsp;&nbsp;Grund-<br />
buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-<br />
setzes &#252;ber Rechte an Luftfahrzeugen), nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die M&#246;glichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. </p>
<p>Ein er&#246;ffnetes &#246;ffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis f&#252;r sein Erbrecht dar. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche&nbsp;&nbsp;Vereinbarung&nbsp;&nbsp;grunds&#228;tzlich&nbsp;&nbsp;von&nbsp;&nbsp;der&nbsp;&nbsp;Vorlage&nbsp;&nbsp;eines&nbsp;&nbsp;Erbscheins abh&#228;ngig zu machen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht l&#228;sst sich auch nicht aus der gem&#228;&#223; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2367.html" target="_blank" title="&sect; 2367 BGB: Leistung an Erbscheinserben">2367</a> BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten.</p>
<p>Etwas anderes gilt, wenn die Vorlage eines Erbscheines vertraglich vereinbart wurde. Besteht der Vertragspartner ohne diese Vereinbarung dennoch auf die Vorlage eines Erbschein, muss er die Kosten f&#252;r den Erbschein &#252;bernehmen. </p>
<p>(BGH Urteil vom 7.6.2005 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 311/04" target="_blank" title="BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04: Erbrecht - Nachweis des Erbrechts">XI ZR 311/04</a>))</p>
<p><em>Quelle: Urteilssammlung des </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/">Bundesgerichtshof</a><em></em></p>
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