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	<title>Recht und Alltag &#187; Familienrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Ausflug ans Familiengericht</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 13:59:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute Morgen musste ich einen Termin f&#252;r meine Kollegin, die bei uns das Familienrecht betreut, beim Familiengericht wahrnehmen.
Im Gericht angekommen sucht ich zun&#228;chst  eine Toilette. Nachdem ich (endlich) eine ohne Aufschrift „Nur f&#252;r Personal“ gefunden hatte, wurde ich beim H&#228;ndewaschen von einem Wachtmeister belehrt, dass es sich um eine Personaltoilette handele. Meinen Einwand, dass gerade [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute Morgen musste ich einen Termin f&#252;r meine Kollegin, die bei uns das Familienrecht betreut, beim Familiengericht wahrnehmen.</p>
<p>Im Gericht angekommen sucht ich zun&#228;chst  eine Toilette. Nachdem ich (endlich) eine ohne Aufschrift „Nur f&#252;r Personal“ gefunden hatte, wurde ich beim H&#228;ndewaschen von einem Wachtmeister belehrt, dass es sich um eine Personaltoilette handele. Meinen Einwand, dass gerade das aber nun an dieser Toilette nicht dran st&#252;nde, &#252;berh&#246;rte er irgendwie. Er erz&#228;hlte mir nur, dass schon einmal jemand in der Personaltoilette eingeschlossen worden sei und er diese Toilette aber nicht abschlie&#223;en k&#246;nne, weil sein Schl&#252;ssel nicht passe, sonst w&#228;re ich gar nicht erst reingekommen.</p>
<p>Gl&#252;cklich, nicht eingeschlossen worden zu sein, suchte ich den Wartebereich f&#252;r den Sitzungssaal auf. Dort sprach mich eine Frau an und wir stellten fest, dass wir Termine zur selben Zeit hatten. Wie sich aber herausstellte jeweils in dem anderen neben dem Wartebereich angrenzenden Sitzungssaal. Sie erz&#228;hlte mir, dass sie Anw&#228;ltin in Thailand war, nun aber Mandantin sei, also geschieden werden m&#246;chte. Da die anderen Beteiligten der beiden Prozesse nicht p&#252;nktlich erschienen, konnte sie mir noch so einiges aus ihrer ehemaligen Kanzlei in Thailand erz&#228;hlen.</p>
<p>Die Verhandlung selbst verlief recht entspannend. Das war bei meinem letzten Besuch im Familiengericht nicht so. Die damalige Richterin war richtig fuchsig und der Kollege hatte ihre Laune durch irgendwelche Diskussionen zu Streitwerten nicht gerade verbessert. Die Parteien durch ihre Fragen allerdings auch nicht.</p>
<p>Diesmal alles anders. Keine Probleme, keine Hinweise des Gerichts. Na doch, einen gab der Richter doch. Auf seine Frage, ob wir das Trennungsdatum best&#228;tigen k&#246;nnten, konnte ich nur erwidern, dass wir dass doch so auch schrifts&#228;tzlich vorgetragen bzw. best&#228;tigt h&#228;tten. Er meinte darauf hin schmunzelnd: „Fr&#252;her standen an Gerichten immer lateinische Sinnspr&#252;che. Nun m&#252;sse am Familiengericht eigentlich in gro&#223;en Buchstaben stehen „Nichts ist unm&#246;glich“. Der Vortrag der Parteien w&#252;rde sich im Familiengericht schlie&#223;lich laufend &#228;ndern.“ Heute nicht, also alles prima.</p>
<p>&#220;berraschend gut gelaunt beantwortete er auch die Frage des Antragstellers, ob er was bezahlen m&#252;sse, mit, er bek&#228;me doch PKH. Seine Scheidung w&#252;rden er, die Protokollantin und die Anw&#228;lte bezahlen. F&#252;r die o.g. Richterin am Familiengericht war PKH ein Reizthema. Da hatte ich den Eindruck, als w&#252;rde jede gew&#228;hrte PKH direkt von ihren Bez&#252;gen abgezogen werden.</p>
<p>Seine Laune wurde auch nicht schlechter, als der Anwalt des Antragsstellers ihn fragte, ob das so &#252;blich in Berlin sei mit der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsans&#228;ssigen Rechtsanwalts und wie das dann mit seinen Reisekosten (Anm.: aus dem tiefsten Brandenburg) sei. Ich meine, dass das mit der Beiordnung so im Gesetz steht, aber auch hier wusste der Richter jede Diskussion (und die damit ggfs. verbundene Verschlechterung seiner guten Laune) abzuw&#252;rgen mit dem Hinweis, das mache er nicht, da m&#252;sse er sich mit dem Rechtspfleger auseinander setzen. Ich habe nur sehr selten mit PKH zu tun, aber ich vermute, wegen der Reisekosten wird der Kollege noch viel Freude mit dem Rechtspfleger haben.</p>
<p>Der Antragsteller versuchte die Frage seines Prozessbevollm&#228;chtigten noch zu toppen, in dem er nach seinen Reisekosten fragte, aber dazu gab es wieder einen freundlichen Verweis auf den Rechtspfleger. In meinem letzten Termin beim Familiengericht hat diese Frage die Richterin fasst zum Platzen gebracht und in langen Ausf&#252;hrungen dazu geendet, dass man auch mit dem Fahrrad fahren k&#246;nne. Das h&#228;tte sie schlie&#223;lich fr&#252;her auch mit zwei Kindern gemacht. Nun gut, hier sprach f&#252;r den Fragesteller, dass er aus Brandenburg nach Berlin kommen musste. Allerdings wei&#223; ich auch nicht, wie weit die Richterin fr&#252;her mit dem Fahrrad gefahren ist, aber ich frage ja auch nicht nach meinen Fahrtkosten.</p>
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		<title>Zur eigenm&#228;chtigen Wegnahme von Hausratsgegenst&#228;nden nach Trennung der Eheleute</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-eigenmachtigen-wegnahme-von-hausratsgegenstanden-nach-trennung-der-eheleute/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jul 2007 11:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht (sonst.)]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1361 a BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 861 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[eigenmächtigen Wegnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratsgegenstände]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Im August 2006 entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenst&#228;nde aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht Trier einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenst&#228;nden einzur&#228;umen. 
Der 2. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Im August 2006 entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenst&#228;nde aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht Trier einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenst&#228;nden einzur&#228;umen. </p>
<p>Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinr&#228;umung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anh&#228;ngig gemacht werden m&#252;sse.</p>
<p>Der Senat hat die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob bei eigenm&#228;chtiger Entfernung von Hausratsgegenst&#228;nden durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf die besitzrechtlichen Vorschriften des B&#252;rgerlichen Rechts (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/861.html" target="_blank" title="&sect; 861 BGB: Anspruch wegen Besitzentziehung">861</a> BGB)  die R&#252;ckschaffung verlangen k&#246;nne oder ob die familienrechtliche Vorschriften &#252;ber den Hausrat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1361a.html" target="_blank" title="&sect; 1361a BGB: Verteilung der Haushaltsgegenst&auml;nde bei Getrenntleben">1361 a</a> BGB, § 8 Hausratsverordnung vorgehen, mit Urteil vom 26.04.2007 (Az.:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 UF 82/07" target="_blank" title="OLG Koblenz, 26.04.2007 - 9 UF 82/07: Eigenmacht bleibt Eigenmacht">9 UF 82/07</a>) dahingehend entschieden, dass zun&#228;chst ein Anspruch auf Wiedereinr&#228;umung des Besitzes bestehe. Grund daf&#252;r sei, dass die besitzrechtlichen Vorschriften einen schnellen Besitzschutz erstreben, w&#228;hrend das Hausratsteilungsverfahren auf eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit ausgerichtet sei. </p>
<p><em>Quelle: PM OLG Koblenz vom 13. Juli 2007</em></p>
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		<title>Zur Frage, ob der vermeintliche Vater den f&#252;r ein sog. &#8220;Kuckuckskind&#8221; geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zur&#252;ckverlangen kann</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-der-vermeintliche-vater-den-fur-ein-sog-kuckuckskind-geleisteten-unterhalt-vom-wirklichen-vater-zuruckverlangen-kann/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-der-vermeintliche-vater-den-fur-ein-sog-kuckuckskind-geleisteten-unterhalt-vom-wirklichen-vater-zuruckverlangen-kann/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2007 05:55:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Kuckuckskind]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vater]]></category>
		<category><![CDATA[zurückverlangen]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 14.02.2007 (Az.: 11 UF 210/06; Revision zugelassen) hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass der vermeintliche Vater den f&#252;r ein sog. &#8220;Kuckuckskind&#8221; geleisteten Unterhalt grunds&#228;tzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell daf&#252;r vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Der Familiensenat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 14.02.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 210/06" target="_blank" title="OLG Hamm, 14.02.2007 - 11 UF 210/06">11 UF 210/06</a>; Revision zugelassen) hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass der vermeintliche Vater den f&#252;r ein sog. &#8220;Kuckuckskind&#8221; geleisteten Unterhalt grunds&#228;tzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell daf&#252;r vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat damit in zweiter Instanz die Berufung des Scheinvaters gegen ein die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abweisendes Urteil des Amtsgerichts Warendorf zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung hat das Oberlandesgericht ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;ger, zu dessen Gunsten bereits in einem fr&#252;heren Verfahren gerichtlich festgestellt worden ist, dass er nicht der Vater des w&#228;hrend seiner Ehe geborenen Kindes ist, kann den wirklichen Vater des Kindes erst dann wegen des von ihm gew&#228;hrten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell daf&#252;r vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Diese Beschr&#228;nkung des Anspruchsrechts des Scheinvaters ist nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die f&#252;r das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen, n&#228;mlich die Mutter des Kindes bzw. das vollj&#228;hrige Kind sowie der biologische Vater einen solchen Antrag auf Durchf&#252;hrung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tats&#228;chlich der wirkliche Vater des Kindes ist.</p>
<p><em>Quelle: PM des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2007</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren Unterhaltsanspruch k&#252;rzen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/unberechtigte-strafanzeige-einer-erwachsenen-tochter-gegen-ihren-vater-kann-ihren-unterhaltsanspruch-kurzen/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Jul 2006 08:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 21.12.2005 (Az.: 11 UF 218/05) hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Berufungsverfahren eine Unterhaltsklage einer Jurastudentin gegen ihren Vater teilweise abgewiesen. In dem Prozess hatte der Vater gegen&#252;ber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 21.12.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 218/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05">11 UF 218/05</a>) hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Berufungsverfahren eine Unterhaltsklage einer Jurastudentin gegen ihren Vater teilweise abgewiesen. In dem Prozess hatte der Vater gegen&#252;ber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn im Jahre 2005 zu Unrecht eine Strafanzeige wegen N&#246;tigung im Stra&#223;enverkehr erstattet. </p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seiner den Unterhaltsanspruch der Tochter zum Teil abweisenden Entscheidung hat der Familiensenat ausgef&#252;hrt:<br />
Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1611.html">§ 1611 Abs. 1 BGB</a> kommt eine Beschr&#228;nkung oder gar der vollst&#228;ndige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn ein vollj&#228;hriges Kind sich vors&#228;tzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der H&#246;he zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung kann sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig w&#228;re. </p>
<p>Nach Auffassung des Senats rechtfertigt allein die fehlende Bereitschaft der Kl&#228;gerin zu einer eigenst&#228;ndigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater es noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise als verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Kl&#228;gerin vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen sei, die ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verh&#228;ltnis ausstrahle. </p>
<p>Anders verh&#228;lt es sich dagegen nach Ansicht des Senats mit der Strafanzeige, welche die Kl&#228;gerin gest&#252;tzt auf den Vorwurf der N&#246;tigung im Stra&#223;enverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Kl&#228;gerin eine v&#246;llig harmlose und zudem zuf&#228;llige Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer vollj&#228;hrigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erkl&#228;ren noch zu entschuldigen und k&#246;nne nur als schwere Verfehlung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html" target="_blank" title="&sect; 1611 BGB: Beschr&auml;nkung oder Wegfall der Verpflichtung">1611</a> Abs. 1 BGB bewertet werden, was zu einer K&#252;rzung des Unterhaltsanspruchs f&#252;hren m&#252;sse. Im Rahmen der Gesamtabw&#228;gung hat der Senat eine K&#252;rzung des Unterhaltsbeitrags um 2/3 vorgenommen. </p>
<p>Quelle: PM OLG Hamm<br />
(s.a. <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2006/07/fiese-kinder-verlieren.html">Beitrag</a> bei <a href="http://kanzlei-siebers.de/">RA Siebers</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Schadenersatzanspruch des nichtehelichen Vaters</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/kein-schadenersatzanspruch-des-nichtehelichen-vaters/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 Apr 2006 08:21:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Niemand darf gerichtlich oder au&#223;ergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zun&#228;chst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl.
2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des au&#223;erehelichen Vaters.
3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess &#252;ber die Rechtstellung des Ehemanns (der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Niemand darf gerichtlich oder au&#223;ergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zun&#228;chst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl.</p>
<p>2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des au&#223;erehelichen Vaters.</p>
<p>3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess &#252;ber die Rechtstellung des Ehemanns (der Kindesmutter) entschieden wird, treffen die Auswirkungen des Gestaltungsurteils den nichtehelichen Vater nur mittelbar. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung ist mit dem Ehelichkeitsanfechtungsurteil nicht verbunden.</p>
<p>4. Der nur mittelbar betroffene leibliche Vater kann deshalb auch den Ehemann der Kindesmutter (=Scheinvater) nicht wegen dessen Verhalten im Anfechtungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz des nichtehelichen (leiblichen) Vaters.</p>
<p><em>Th&#252;ringer Oberlandesgericht (OLG) Jena Urteil vom 15.03.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 159/05" target="_blank" title="OLG Jena, 15.03.2006 - 4 U 159/05: Schutzzweck des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens">4 U 159/05</a> &#8211; Revision nicht zugelassen). Der Volltext des Urteil ist <a href="http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html">hier</a> unter Angabe des Aktenzeichens abrufbar.</em></p>
<p>In diesem Fall verlangte der Kl&#228;ger (nichtehelicher Vater) von dem Beklagten (ehelicher Vater) Schadenersatz wegen Prozessbetrugs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. 2 BGB i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a> StGB) bzw. einer sittenwidrigen Sch&#228;digung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826</a> BGB). </p>
<p>Die Vorinstanz gab der Klage statt, da nach Durchf&#252;hrung der Beweisaufnahme zu dessen &#220;berzeugung feststand, dass der Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) wegen Vaterschaftsanfechtung bewusst falsch zum Zeitpunkt der Kenntnis von seiner fehlenden Vaterschaft vorgetragen habe (<em>Anm.: Die Anfechtungsfrist des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600b.html" target="_blank" title="&sect; 1600b BGB: Anfechtungsfristen">1600b</a> BGB w&#228;re verstrichen gewesen</em>).<br />
Das OLG lies dahinstehen, ob der Beklagte in dem damaligen Prozess eine unwahre Tatsache vorgetragen habe, denn dem Kl&#228;ger stehe bereits aus Rechtsgr&#252;nden kein Schadensersatzanspruch zu. Da mit dem Urteil im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vor dem AG nicht unmittelbar in die Rechtsstellung des Kl&#228;gers eingegriffen worden sei, l&#228;gen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vors&#228;tzlichen sittenwidrigen Sch&#228;digung und eines Prozessbetruges nicht vor. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Altersbedingte Unvermittelbarkeit alleine kein Grund f&#252;r Elternunterhalt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/altersbedingte-unvermittelbarkeit-alleine-kein-grund-fur-elternunterhalt/</link>
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		<pubDate>Sun, 05 Mar 2006 08:05:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Macht ein Sozialhilfetr&#228;ger gegen ein Kind aus &#252;bergegangenem Recht (vergl. § 91 BSHG) Unterhalt f&#252;r einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann schl&#252;ssig begr&#252;ndet, wenn im einzelnen die Gr&#252;nde dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbst&#228;tigkeit oder nicht subsidi&#228;ren Sozialleistungen (Erwerbsunf&#228;higkeitsrente o.&#228;.) decken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Macht ein Sozialhilfetr&#228;ger gegen ein Kind aus &#252;bergegangenem Recht (vergl. <a href="http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/13/index.php?norm_ID=1309100">§ 91 BSHG</a>) Unterhalt f&#252;r einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann schl&#252;ssig begr&#252;ndet, wenn im einzelnen die Gr&#252;nde dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbst&#228;tigkeit oder nicht subsidi&#228;ren Sozialleistungen (Erwerbsunf&#228;higkeitsrente o.&#228;.) decken kann.<br />
Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgem&#228;&#223; keine Besch&#228;ftigung mehr zu finden vermag. Ob die unterbliebene Erwerbst&#228;tigkeit als &#8220;sittliches Verschulden&#8221; im Sinne von <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1611.html">§ 1611 Abs. 1 BGB</a> zu beurteilen ist oder es grob unbillig w&#228;re, den Beklagten bei einer darauf beruhenden Bed&#252;rftigkeit in Anspruch zu nehmen, lie&#223; der Senat offen, weil bei Leistung des verlangten Unterhalts der eigene angemessene Bedarf des Beklagten schon nicht mehr gewahrt worden w&#228;re. </p>
<p>In dem von dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 21.02.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 UF 130/05" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 21.02.2006 - 12 UF 130/05">12 UF 130/05</a>) entschiedenen Fall nahm die Kl&#228;gerin den Beklagten aus &#252;bergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie erbrachte f&#252;r die im Mai 1940 geborene Mutter des Beklagten in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich jeweils mehr als 400 EUR. &#220;ber die Zahlung unterrichtete sie den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige.</p>
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		<title>Verwirkung des Unterhaltsanspruchs</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Mar 2006 07:20:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat der Unterhaltsgl&#228;ubiger den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nur aufgefordert, &#252;ber seine Eink&#252;nfte und sein Verm&#246;gen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die Wirkungen dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert (im Anschluss an BGH Urt. vom 9. Dezember [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Unterhaltsgl&#228;ubiger den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nur aufgefordert, &#252;ber seine Eink&#252;nfte und sein Verm&#246;gen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die Wirkungen dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert (im Anschluss an BGH Urt. vom 9. Dezember 1987 &#8211; IVb ZR 99/86 &#8211; FamRZ 1988, 478, 480). Eine Bezifferung nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus. So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16.02.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 WF 26/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - 16 WF 26/06">16 WF 26/06</a>).</p>
<p>Die Parteien waren verheiratet. Sie lebten seit sp&#228;testens Juli 2003 getrennt und sind seit April 2005 rechtskr&#228;ftig geschieden.<br />
Nach Aufforderung durch die Kl&#228;gerin im Juli 2003, legte der der Beklagte im August 2003 seine Lohnabrechnungen f&#252;r die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 vor. Im vorliegenden Verfahren reichte die Kl&#228;gerin zun&#228;chst am 25. Juli 2005 Stufenklage ein und bezifferte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2005 unter Bezugnahme auf die &#8220;vorgelegten Verdienstabrechnungen&#8221; ihren Unterhaltsanspruch f&#252;r den Zeitraum August 2003 bis M&#228;rz 2005 mit monatlich 595 €, insgesamt 11.900 €. Das Amtsgericht versagte ihr Prozesskostenhilfe. Der Unterhaltsanspruch sei nicht schl&#252;ssig dargelegt, &#252;berdies verwirkt. Das Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos.</p>
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		<title>Unterhaltspflicht trotz Hartz IV</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2006 15:37:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 17. Zivilsenat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart (17 UF 247/05) hatte in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 (Az.: 17 UF 247/05) dar&#252;ber zu entscheiden, ob ein Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II seiner vollj&#228;hrigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.
Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 17. Zivilsenat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 UF 247/05" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 17 UF 247/05: Selbstbehalt gegen&uuml;ber Unterhaltsanspruch nach polnis...">17 UF 247/05</a>) hatte in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 UF 247/05" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 17 UF 247/05: Selbstbehalt gegen&uuml;ber Unterhaltsanspruch nach polnis...">17 UF 247/05</a>) dar&#252;ber zu entscheiden, ob ein Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II seiner vollj&#228;hrigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.</p>
<p>Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in H&#246;he von derzeit 1.337,79 €.</p>
<p>Der Vater m&#246;chte den von ihm fr&#252;her anerkannten Unterhalt von 100,&#8211; € monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung k&#246;nne er nicht arbeiten. </p>
<p>Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass der Vater seiner Tochter f&#252;r die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schuldet. Von einer Erwerbsunf&#228;higkeit k&#246;nne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsf&#228;higkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter k&#246;nne der Vater bei einem Stundenlohn von 8,&#8211; € monatlich 992,&#8211; € netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von 5% und eines Selbstbehalts in H&#246;he von 890,&#8211; € k&#246;nne er deshalb 53,&#8211; € im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag k&#246;nne er auch durch eine geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gew&#228;hrten staatlichen Leistungen gek&#252;rzt w&#252;rden. </p>
<p>Der Senat hatte in diesem Verfahren polnisches Recht anzuwenden, da die Tochter in Polen lebt und polnische Staatsangeh&#246;rige ist. Bei Anwendung deutschen Rechts h&#228;tte eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen seiner Erwerbsverpflichtung in gleicher H&#246;he bestanden.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Stuttgart</em></p>
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		<title>PKH-Antragsteller hat auch Verm&#246;gen des Ehegatten anzugeben</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/pkh-antragsteller-hat-auch-vermogen-des-ehegatten-anzugeben/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2006 06:58:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Falsche Angaben zu den Verm&#246;gensverh&#228;ltnissen des Ehegatten k&#246;nnen zum Verlust des Anspruchs auf Proze&#223;kostenhilfe f&#252;hren. Das geht aus einem Beschlu&#223; des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19.12.2005 (Az.: 7 WF 1126/05) hervor.
Nach Auffassung des Senats m&#252;sse eine Ehefrau auch dann &#252;ber das Verm&#246;gen ihres Ehemannes wahrheitsgem&#228;&#223; Auskunft geben, wenn dieser der Alleineigent&#252;mer der Verm&#246;genswerte ist. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Falsche Angaben zu den Verm&#246;gensverh&#228;ltnissen des Ehegatten k&#246;nnen zum Verlust des Anspruchs auf Proze&#223;kostenhilfe f&#252;hren. Das geht aus einem Beschlu&#223; des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19.12.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 WF 1126/05" target="_blank" title="OLG Koblenz, 19.12.2005 - 7 WF 1126/05">7 WF 1126/05</a>) hervor.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats m&#252;sse eine Ehefrau auch dann &#252;ber das Verm&#246;gen ihres Ehemannes wahrheitsgem&#228;&#223; Auskunft geben, wenn dieser der Alleineigent&#252;mer der Verm&#246;genswerte ist. Der Gatte m&#252;sse der Ehefrau einen Proze&#223;kostenvorschu&#223; zahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage sei. Das Familiengericht hatte der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren zun&#228;chst Proze&#223;kostenhilfe bewilligt. Als sich herausstellte, dass der Ehemann Eigent&#252;mer mehrerer Grundst&#252;cke war, die Frau dies aber nicht angegeben hatte, wurde die Proze&#223;kostenhilfe widerrufen.</p>
<p><em>Quelle: <a href="http://www.aerzte-zeitung.de/docs/2006/02/23/034a1404.asp?cat=/geldundrecht">&#196;rzte Zeitung</a></em></p>
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		<title>Streitwertfestsetzung in Ehesachen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/streitwertfestsetzung-in-ehesachen/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2006 15:45:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1.) Wohngeld ist als Einkommen gem&#228;&#223; § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung eine Ehesache als Nettoeinkommen zu ber&#252;cksichtigen.
2.) F&#252;r unterhaltsberechtigte Kinder ist vom Gesamteinkommen ein Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind abzusetzen. Kindergeld ist dagegen als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen.
3.) Schulden der Parteien sind abzusetzen, soweit diese tats&#228;chlich ratenweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1.) Wohngeld ist als Einkommen gem&#228;&#223; <a href="http://bundesrecht.juris.de/gkg_2004/BJNR071810004BJNE004900000.html">§ 48 Abs. 3 S. 1 GKG </a>anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung eine Ehesache als Nettoeinkommen zu ber&#252;cksichtigen.<br />
2.) F&#252;r unterhaltsberechtigte Kinder ist vom Gesamteinkommen ein Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind abzusetzen. Kindergeld ist dagegen als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen.<br />
3.) Schulden der Parteien sind abzusetzen, soweit diese tats&#228;chlich ratenweise zur&#252;ckgezahlt werden.</p>
<p>Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit diesem Beschluss vom 27.01.2006 (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 WF 333/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05">11 WF 333/05</a> OLG Hamm) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier Prozesshilfe f&#252;r beide Parteien nur mit dem Mindestwert von 2.000,- € bemessen werden k&#246;nne. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 46/05" target="_blank" title="BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 46/05: Regelannahme des Mindeststreitwerts in Ehesachen bei beiderse...">1 BvR 46/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, S. 2980" target="_blank" title="BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 46/05: Regelannahme des Mindeststreitwerts in Ehesachen bei beiderse...">NJW 2005, S. 2980</a>) war diese bisherige Rechtsprechung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">12</a> Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p>
]]></content:encoded>
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