Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder entlastet.
Nach seinem Urteil vom 26. Oktober 2005 (Az: XII ZR 34/03) kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen muss, künftig das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen.
Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen – nicht zu Unterhalt verpflichteten – Elternteil wohnt.
Vorinstanzen: OLG Zweibrücken und AG Kandel
Ein Ehepaar aus Frankfurt (Oder) wollte ihren Erstgeboren “Louis” wie den französischen Schauspieler Louis de Funès nennen. Damit zeigte sich eine Mitarbeiterin für Geburtsbeurkundungen des Standesamtes, das zuvor diesen Namen Eltern anderer Jungen zugestand, nicht einverstanden. Angeblich lägen neue Erkenntnisse vor, aus denen sich ergäbe, dass der Name geschlechtsneutral sei. Eine Vorsprache des Vaters beim Vize-Oberbürgermeister brachte auch keinen Erfolg. Dieser war zwar ebenso der Meinung, dass die Entscheidung des Standesamtes “blödsinnig” sei, konnte aber nichts machen. Der Oberbürgermeister (=die Behörde) darf dem Standesamt keinerlei Weisungen erteilen. Er ist nur untere Aufsichtsbehörde des Amtes.
Den Eltern blieb daher nur, über ihren Anwalt beim Amtsgericht einen Antrag auf Namenserteilung zu stellen. Das Gericht gab den Eltern des Kindes schließlich Recht. Das Gericht wies das Amt an, die Geburt des Kindes mit dem Namen Louis zu beurkunden. Hiergegen konnte zwar noch Widerspruch eingelegt werden. Diesen müsste allerdings der Oberbürgermeister als Aufsichtsbehörde einlegen. Er hat aber auf das Rechtsmittel verzichtet.
Seit gestern steht der aktualisierte (gen. 04.2005) Fragebogen zum Versorgungsausgleich auf den Seiten des NRW-Justizportals inklusive Erläuterungen zum Download bereit.
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