Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten (während eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des zweiten Prozessbevollmächtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten Prozessbevollmächtigten nur erfolgte, um die Anrechnungsvorschrift zu umgehen.
Das Amtsgericht kam wohl im Einklang mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung nicht erfolgt.
Weiterhin stellte das Amtsgericht nochmals klar, dass für die Bestimmung der Auslagenpauschale die volle Verfahrensgebühr maßgeblich ist und nicht die um eine eventuelle Anrechnung reduzierte.
Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren für alle Beteiligten verkompliziert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob und wenn ja welche Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig war.
In seinem Beschluss vom 23.06.2008 (Az.: 5 W 34/08) entschied der Senat, dass eine Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings dürfe nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden, sondern lediglich die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG, so der Senat.
Das Amtsgericht Konstanz hält in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: UR II 91/07) an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachträgliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht vor der ersten Tätigkeit datiert ist.
Voraussetzung der nachträglichen Antragstellung sei, so das Gericht, dass der Rechtsanwalt um die Gewährung von „Beratungshilfe“ ersucht worden sei und Beratungshilfe gewährt habe, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung ergäbe. Hier sei mit dem Begriff „nachträglich“ gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden könne, nachdem der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gewährt habe.
lautete der Titel der gestrigen Veranstaltung zu der die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin geladen hatte.
Vorweg, nach dem Besuch dieser Veranstaltung war man nur wenig schlauer als vorher.
Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es ärztlicher oder zahnärztlicher Art, in Rechnung stellen.
Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).
Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschluß vom 18.4.2006 (Az.: 1 So 148/05).
Eine in einem Verwaltungsverfahren beigeordnete Kollegin wandte sich gegen eine an sie adressierte Kostenrechnung, mit der von ihr 12,- Euro für die auf ihren Antrag erfolgte Versendung von Akten zur Einsichtnahme an das ihrem Büro nächstgelegene Amtsgericht eingefordert worden war.
In diesem Beitrag berichtete ich, dass meine Kollegin Akteneinsicht bei der Stadt Hohen Neundorf nahm und Kopiergebühren von nicht weniger als 1,53 Euro pro DIN A4 Seite festgesetzt wurden.
Alle, die sich deswegen extra eine Kamera gekauft haben, können diese nun für ihre Urlaubsfotos verwenden. Dieser Festsetzungbescheid ist richtigerweise aufgehoben worden.
Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat.
Die Beschwerdeführer beauftragten den Beschwerdegegner (Notar) mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes.
Der Notar diktierte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.12., bevor ihm am 13.12. das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.11. zuging, in dem sie
baten, doch keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12. von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdeführern übersandt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23. März 2006 (Az.: III ZR 223/05) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
1.) Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis nicht nur “zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts” beigeordnet werden.
2.) Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grundsätzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern.
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