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	<title>Recht und Alltag &#187; Gebührenrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Zur Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr bei Wechsel des Prozessbevollm&#228;chtigten</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-bei-wechsel-des-prozessbevollmaechtigten/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2009 07:50:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[An­rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessbevollmächtigter]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Wechsel]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollm&#228;chtigten (w&#228;hrend eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollm&#228;chtigten entstandenen Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr des zweiten Prozessbevollm&#228;chtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg musste sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einem Wechsel des Prozessbevollm&#228;chtigten (w&#228;hrend eines gerichtlichen Mahnverfahrens) eine Anrechnung der beim ersten Prozessbevollm&#228;chtigten entstandenen Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr des zweiten Prozessbevollm&#228;chtigten erfolgt, wenn keine Anzeichen ersichtlich sind, dass die Beauftragung des zweiten Prozessbevollm&#228;chtigten nur erfolgte, um die Anrechnungsvorschrift zu umgehen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Das Amtsgericht kam wohl im Einklang mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung nicht erfolgt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Weiterhin stellte das Amtsgericht nochmals klar, dass f&#252;r die Bestimmung der Auslagenpauschale die volle Verfahrensgeb&#252;hr ma&#223;geblich ist und nicht die um eine eventuelle Anrechnung reduzierte.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Amtsgericht Lichtenberg, Beschluss vom 16.01.2009 (Az.: 4 C 142/08)</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Dem Antrag des Kl&#228;gervertreters vom 06.11.2008 wurde vollumf&#228;nglich unter Ber&#252;cksichtigung der Zahlungen des Beklagten in H&#246;he von insgesamt 246,78 Euro stattgegeben.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Die Auslagenpauschale f&#252;r das Mahnverfahren wurde in H&#246;he von 20,00 Euro ber&#252;cksichtigt, da die 1,0 fache Geb&#252;hr gem&#228;&#223; § 13 Nr. 3305 VV des RVG 189,00 Euro betr&#228;gt und somit die volle Auslagenpauschale erstattungsf&#228;hig ist.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Eine Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr gem&#228;&#223; Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VV des RVG entf&#228;llt, da ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und keine Umst&#228;nde erkennbar sind, dass der Wechsel zur Umgehung der Anrechnungsvorschrift erfolgt ist.</span></p>
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		<title>Zur Anrechnung der vorgerichtlichen T&#228;tigkeit auf die Verfahrensgeb&#252;hr bei Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-anrechnung-der-vorgerichtlichen-taetigkeit-auf-die-verfahrensgebuehr-bei-seit-den-entscheidungen-des-viii-zivilsenats-des-bgh-zur-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-auf-die-verfahrensgebuehr-gewaehr/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 09:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[An­rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren f&#252;r alle Beteiligten verkompliziert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage besch&#228;ftigen, ob und wenn ja welche Geb&#252;hren auf die Verfahrensgeb&#252;hr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt au&#223;ergerichtlich t&#228;tig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren f&#252;r alle Beteiligten verkompliziert.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage besch&#228;ftigen, ob und wenn ja welche Geb&#252;hren auf die Verfahrensgeb&#252;hr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt au&#223;ergerichtlich t&#228;tig war.</p>
<p>In seinem Beschluss vom 23.06.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 34/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 34/08</a>) entschied der Senat, dass eine Anrechnung erfolgen m&#252;sse. Allerdings d&#252;rfe nicht die Geb&#252;hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb&#252;hr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden, sondern lediglich die Geb&#252;hr nach Nr. 2503 VV RVG, so der Senat.</p>
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		<title>Zur nachtr&#228;glichen Gew&#228;hrung von Beratungshilfe (in Strafsachen)</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-nachtraglichen-gewahrung-von-beratungshilfe-in-strafsachen/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-nachtraglichen-gewahrung-von-beratungshilfe-in-strafsachen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jul 2007 16:43:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[nachträgliche Gewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafsachen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Konstanz h&#228;lt in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: UR II 91/07) an seiner st&#228;ndigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachtr&#228;gliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht vor der ersten T&#228;tigkeit datiert ist.
Voraussetzung der nachtr&#228;glichen Antragstellung sei, so das Gericht, dass der Rechtsanwalt um die Gew&#228;hrung von „Beratungshilfe“ ersucht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Konstanz h&#228;lt in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=UR II 91/07" target="_blank" title="AG Konstanz, 03.07.2007 - UR II 91/07">UR II 91/07</a>) an seiner st&#228;ndigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachtr&#228;gliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht vor der ersten T&#228;tigkeit datiert ist.</p>
<p>Voraussetzung der nachtr&#228;glichen Antragstellung sei, so das Gericht, dass der Rechtsanwalt um die Gew&#228;hrung von „Beratungshilfe“ ersucht worden sei und Beratungshilfe gew&#228;hrt habe, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung erg&#228;be. Hier sei mit dem Begriff „nachtr&#228;glich“ gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden k&#246;nne, nachdem der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gew&#228;hrt habe.</p>
<p>F&#252;r einen m&#252;ndlichen oder schriftlichen Rat, f&#252;r eine Auskunft s&#228;he das Gesetz nach RVG VV 2501 eine Festgeb&#252;hr von 30 Euro vor. Durch die Ratsgeb&#252;hr sei auch eine Akteneinsicht abgegolten (so auch LG Braunschweig Nds. Rpflg 86,198). Bei einem blo&#223;en Rat fielen zudem in aller Regel keine Auslagen sowie keine Telekommunikationspauschale an (so auch AG Koblenz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2004, 1806" target="_blank" title="OLG Naumburg, 19.11.2003 - 8 WF 152/03: Kein Schwangerschaftsabbruch bei Minderj&auml;hriger ohne Ei...">FamRZ 2004, 1806</a>). Bereits der Ansatz der Aktenversendungspauschale sei umstritten. Fotokopiekosten seien aber eindeutig abzulehnen.<br />
Die Vorlage einer Vertretungsvollmacht z.B. im Strafverfahren spreche f&#252;r die beabsichtigte Vertretung im Verfahren und schlie&#223;e deshalb Beratungshilfe aus. Dies gelte auch r&#252;ckwirkend, denn neben den Verteidigergeb&#252;hren k&#246;nne es keinen Anspruch auf Beratungshilfegeb&#252;hren geben. Beratungshilfe sei kein Auffangtatbestand, wenn dem Antrag auf Pflichtverteidigung nicht entsprochen worden bzw. nicht &#252;ber diesen entschieden worden sei.</p>
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		</item>
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		<title>Welche Geb&#252;hren &#252;bernimmt jetzt die Rechtsschutzversicherung?</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/welche-gebuhren-ubernimmt-jetzt-die-rechtsschutzversicherung/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Nov 2006 08:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[lautete der Titel der gestrigen Veranstaltung zu der die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin geladen hatte.
Vorweg, nach dem Besuch dieser Veranstaltung war man nur wenig schlauer als vorher.
Einleitend betonte ein Vertreter des GdV in seiner Rede, dass wir Anw&#228;lte mit dem neuen RDG wahnsinniges Gl&#252;ck gehabt h&#228;tten. Es h&#228;tte als viel schlimmer kommen k&#246;nnen. Seine Entt&#228;uschung, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>lautete der Titel der gestrigen Veranstaltung zu der die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin geladen hatte.</p>
<p>Vorweg, nach dem Besuch dieser Veranstaltung war man nur wenig schlauer als vorher.</p>
<p>Einleitend betonte ein Vertreter des GdV in seiner Rede, dass wir Anw&#228;lte mit dem neuen RDG wahnsinniges Gl&#252;ck gehabt h&#228;tten. Es h&#228;tte als viel schlimmer kommen k&#246;nnen. Seine Entt&#228;uschung, dass Rechtsschutzversicherungen (RSV) nicht auch wie gew&#252;nscht rechtsberatend t&#228;tig sein k&#246;nnen, verhehlte er nicht. Er gab auch einen Ausblick auf Europa und verwies gerne auf den niederl&#228;ndischen Rechtsberatungsmarkt, in dem nur 30% des Rechtsberatungsmarktes von der Anwaltschaft versorgt wird. Man merkte deutlich, dass sich die RSV als starke Konkurrenz zu den unabh&#228;ngigen Anw&#228;lten positionieren wollen. Eine Behauptung war auch, dass 70% der Rechtsschutzkunden eine Beratung durch ihre RSV w&#252;nschen bzw. sogar erwarten: Sie wollen Schadensmanager f&#252;r ihre Kunden sein. Nur durch diesen Mehrwert, k&#246;nnten sie neue Kunden gewinnen.<br />
Wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Zahlung einer RSV pro Fall bei etwa 800 Euro liegt, k&#246;nnte der Kunde die 250 Euro Jahrespr&#228;mie genauso gut gewinnbringend anlegen. Mit mehr als zwei Schadensf&#228;llen erh&#228;lt er sowieso eine K&#252;ndigung seines RSV-Vertrages. Solvente Selbstzahler sind zudem Anwaltsliebling und er bek&#228;me als Mandant das Schadensmanagement so aus einer (unabh&#228;ngigen) Hand.<br />
Eins ist klar, wir Anw&#228;lte m&#252;ssen f&#252;r uns und die Vorteile unserer Unabh&#228;ngigkeit nach Au&#223;en werben und uns damit &#8220;vor allem was da noch kommt&#8221;, im Rechtsberatungsmarkt positionieren.</p>
<p>Im Anschluss an die Eingansrede ging es etwa 90 Minuten an dem eigentlichen Thema vorbei. Es wurde besprochen wie eine Deckungszusage auszusehen  hat (!) und die Gefahr der Abh&#228;ngigkeit eines Anwalts zu einer RSV kam zur Sprache. Diese Themenabschweifungen sorgten nicht zu Unrecht f&#252;r Unmut unter den Zuh&#246;rern. Die auch schon &#246;fter in diversen Blogs dargestellte Gefahr bei einer Gebundenheit (ich nenne es mal nicht Abh&#228;ngigkeit) zu einer RSV bei Beratervertr&#228;gen wollte der Vizepr&#228;sident der RAK Berlin gar nicht erst wahrhaben. Vielleicht hatte dies aber auch andere (politische) Gr&#252;nde. Auch nach den Aussagen der ebenfalls als Diskussionspartner geladenen Vertreterinnen der ARAG und DAS kann man festhalten, dass sich diese Beratervertr&#228;ge f&#252;r einen Anwalt nicht lohnen. Die Pauschale f&#252;r eine von einer RSV vermittelte Telefonberatung ist gering (im Gespr&#228;ch waren 4-8 Euro) und die vermittelten Mandate d&#252;rften nur in Ausnahmef&#228;llen bei mehr als sechs pro Jahr liegen.</p>
<p>Die Vertreterin der ARAG wies noch einmal darauf hin, dass Anw&#228;lte gleich mit der Deckungszusage auch Ihren Vorschuss geltend machen sollten, denn bei einem Pr&#228;mienverzug ihres Kunden w&#252;rde die Aufrechnung erkl&#228;rt. Die Geltendmachung eines Vorschuss sei schlie&#223;lich das gute Recht eines Anwalts, von dem er auch Gebrauch machen solle!</p>
<p>Der RAK Vizepr&#228;sident brachte zwei gute Punkte zur Sprache. Einmal, dass die Werbung der RSV nicht gerade den Eindruck vermitteln w&#252;rden, dass eine freie Anwaltswahl f&#252;r den Kunden best&#252;nde und zum anderen, monierte er die teilweise unkommentierten K&#252;rzungen seiner Rechnungen. Hier hakte er aber leider nicht intensiv genug nach, so dass beide Fragen im Ergebnis unbeantwortet blieben.</p>
<p>Nach einer kurzen Pause kam das eigentliche Thema zur Sprache. F&#252;r Beratungen werden wohl nach den neuen ARB nur noch 200-250 Euro gezahlt.<br />
Dann kamen noch kurz typische Abrechnungsprobleme im Straf-, Miet- und Arbeitsrecht zur Sprache. Die entweder sowieso schon gekl&#228;rt waren oder unbeantwortet blieben.</p>
<p>Abgesehen davon, dass viel am eigentlichen Thema vorbei ging, wurde meiner Meinung nach nicht genug nachgehakt. Insofern w&#228;re ein „unbeteiligter“ Moderator, beispielsweise von der Verbrauchzentrale, w&#252;nschenswerter gewesen. Schlie&#223;lich geht es bei dieser Frage nicht nur um die RSV und die Anwaltschaft, sondern vor allem auch um deren beider Kunden. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Beihilfef&#228;higkeit der Geb&#252;hr nach Nummer 3 GO&#196; neben anderweitigen Leistungen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-beihilfefahigkeit-der-gebuhr-nach-nummer-3-goa-neben-anderweitigen-leistungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 May 2006 08:08:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlicher Dienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Es spricht viel daf&#252;r, dass auch Zahn&#228;rzte eine Geb&#252;hr f&#252;r eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GO&#196; gem&#228;&#223; deren Leistungslegende nicht berechnen d&#252;rfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es &#228;rztlicher oder zahn&#228;rztlicher Art, in Rechnung stellen.
Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Geb&#252;hr nach Nummer 3 GO&#196; zusammen mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es spricht viel daf&#252;r, dass auch Zahn&#228;rzte eine Geb&#252;hr f&#252;r eine eingehende Beratung nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage_19.html">Nummer 3 GO&#196;</a> gem&#228;&#223; deren Leistungslegende nicht berechnen d&#252;rfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es &#228;rztlicher oder zahn&#228;rztlicher Art, in Rechnung stellen.</p>
<p>Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Geb&#252;hr nach Nummer 3 GO&#196; zusammen mit Geb&#252;hren f&#252;r derartige anderweitige zahn&#228;rztliche Leistungen als beihilfef&#228;hig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).</p>
<p>Ob den Hinweisen des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Geb&#252;hrenrecht, Geb&#252;hrenordnung f&#252;r Zahn&#228;rzte, Tz. 2.5.10 vom 15. Dezember 2004 eine entsprechende Klarstellung entnommen werden kann, bleibt offen.</p>
<p><em>Quelle: Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.04.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 A 11692/05" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05">10 A 11692/05</a>.OVG) </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/kostenschuldner-der-aktenversendungspauschale/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Apr 2006 05:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktenversendungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[§ 28 Abs. 2 GKG]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Oberverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[OVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, f&#252;r den er t&#228;tig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschlu&#223; vom 18.4.2006 (Az.: 1 So 148/05).
Eine in einem Verwaltungsverfahren beigeordnete Kollegin wandte sich gegen eine an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, f&#252;r den er t&#228;tig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschlu&#223; vom 18.4.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 So 148/05" target="_blank" title="OVG Hamburg, 18.04.2006 - 1 So 148/05">1 So 148/05</a>).</p>
<p>Eine in einem Verwaltungsverfahren beigeordnete Kollegin wandte sich gegen eine an sie adressierte Kostenrechnung, mit der von ihr 12,- Euro f&#252;r die auf ihren Antrag erfolgte Versendung von Akten zur Einsichtnahme an das ihrem B&#252;ro n&#228;chstgelegene Amtsgericht eingefordert worden war.</p>
<p>Ihre dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg. Zwar w&#252;rde aus dem Wortlaut des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__28.html">§ 28 Abs. 2 GKG</a> in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen">28</a> GKG Rdz. 6, VG Meiningen, Beschl. v. 28.7.2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JurB&#252;ro 2006, S. 36" target="_blank" title="VG Meiningen, 28.07.2005 - 5 K 463/04">JurB&#252;ro 2006, S. 36</a>, jeweils m.w.N.) teilweise der Schluss gezogen, dass Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9300 des KV der die Versendung beantragende Rechtsanwalt sei. Der Wortlaut der Vorschrift lie&#223;e aber auch eine andere Auslegung zu (vgl. VG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 25.10.2005, JurB&#252;ro 2006, S. 90), so das Gericht. Denn ebenso wie <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__22.html">§ 22 Abs. 1 GKG</a> kn&#252;pfen § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen">28</a> Abs. 1 und 2 GKG die Kostenschuld an den Antrag an („wer“). Es l&#228;ge daher nahe, dass in § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen">28</a> GKG ebenso wie in § 22 nicht die Person Kostenschuldner sein solle, die den Antrag unterzeichnet hat, sondern derjenige, dem der Antrag rechtlich zugerechnet werden m&#252;sse. Im Falle einer Vertretung sei dies nicht der Vertreter, sondern der Vertretene (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">164</a> Abs. 1 BGB). Durch die Einschr&#228;nkung der Kostentragungspflicht auf den Antragsteller der Aktenversendung („nur“) nehme § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen">28</a> Abs. 2 GKG diese Kosten von der allgemeinen Zuweisung der Kostentragungspflicht des § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 GKG: Streitverfahren, Best&auml;tigungen und Bescheinigungen zu inl&auml;ndischen Titeln">22</a> GKG aus und erlege sie, ebenso wie die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GKG: Auslagen in weiteren F&auml;llen">28</a> Abs. 1 GKG genannten F&#228;llen, ausschlie&#223;lich dem Antragsteller auf. Wer Antragsteller und damit Kostenschuldner sei, bemesse sich mangels eindeutiger anderer Regelung aber nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen, so dass nicht der Rechtsanwalt, sondern der von ihm Vertretene Kostenschuldner ist. Ob sich etwas Anderes aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html">§ 147 StPO</a> erg&#228;be (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.1995, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, S. 3177" target="_blank" title="BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93: Feuer, Eis &amp; Dynamit">NJW 1995, S. 3177</a>), weil die Akteneinsicht nur dem Verteidiger, nicht aber seinem Mandanten zusteht, k&#246;nne f&#252;r das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahinstehen.</p>
<p>Nachtrag 21.06.2007: Im lesenswerten <a href="http://www.burhoff.de/burhoff/forum/viewtopic.php?t=1014">Forum</a> von Herrn RiOLG Burhoff macht dieser auf ein Urteil des AG Dessau vom 7.12.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 655/06" target="_blank" title="AG Dessau, 07.12.2006 - 4 C 655/06">4 C 655/06</a>) aufmerksam. Nach Ansicht des Amtsrichters handele es sich bei der von dem Rechtsanwalt erhobenen Aktenversendungspauschale um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Akteneinsicht f&#252;r seinen Mandanten vorn&#228;hme und damit die Aktenversendungspauschale im Namen und f&#252;r Rechnung seines Mandanten zahle. </p>
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		<title>Akteneinsicht doch ohne Kamera</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Apr 2006 10:02:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In diesem Beitrag berichtete ich, dass meine Kollegin Akteneinsicht bei der Stadt Hohen Neundorf nahm und Kopiergeb&#252;hren von nicht weniger als 1,53 Euro pro DIN A4 Seite festgesetzt wurden.
Alle, die sich deswegen extra eine Kamera gekauft haben, k&#246;nnen diese nun f&#252;r ihre Urlaubsfotos verwenden. Dieser Festsetzungbescheid ist richtigerweise aufgehoben worden.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem <a href="http://info.folkertjanke.de/?p=444">Beitrag</a> berichtete ich, dass meine Kollegin Akteneinsicht bei der Stadt Hohen Neundorf nahm und Kopiergeb&#252;hren von nicht weniger als 1,53 Euro pro DIN A4 Seite festgesetzt wurden.</p>
<p>Alle, die sich deswegen extra eine Kamera gekauft haben, k&#246;nnen diese nun f&#252;r ihre Urlaubsfotos verwenden. Dieser Festsetzungbescheid ist richtigerweise <a href="http://web387.c2.ibone.ch/Widerspruchsbescheid%20Hohen%20Neuendorf.pdf">aufgehoben</a> worden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Entwurfsgeb&#252;hr entsteht schon durch Diktat</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Apr 2006 08:48:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geb&#252;hr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollst&#228;ndig auf Tonbandkassette diktiert hat.
Die Beschwerdef&#252;hrer beauftragten den Beschwerdegegner (Notar) mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes.
Der Notar diktierte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.12., bevor ihm am 13.12. das Schreiben der Beschwerdef&#252;hrer vom 11.11. zuging, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Geb&#252;hr des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/kosto/__145.html">§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO</a> entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollst&#228;ndig auf Tonbandkassette diktiert hat.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrer beauftragten den Beschwerdegegner (Notar) mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes.<br />
Der Notar diktierte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.12., bevor ihm am 13.12. das Schreiben der Beschwerdef&#252;hrer vom 11.11. zuging, in dem sie<br />
baten, doch keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12. von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdef&#252;hrern &#252;bersandt.</p>
<p>&#220;ber die in Ansatz gebrachten Geb&#252;hren kam es zwsichen den Parteien zum Streit. Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners entschied das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 23.03.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 W 133/05" target="_blank" title="KG, 23.03.2006 - 9 W 133/05: Notarrecht - Entwurf diktiert: Geb&uuml;hr ist f&auml;llig!">9 W 133/05</a>) entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass der Beschwerdegegner bei R&#252;cknahme des Auftrags am 13.12. den Testamentsentwurf bereits im Sinne von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/KostO/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 KostO: Entw&uuml;rfe">145</a> Abs. 1 Satz 1, 7 KostO &#8220;gefertigt&#8221; habe. Die Entstehung der Entwurfsgeb&#252;hr setze nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aush&#228;ndigung des Entwurfs voraus, sondern ma&#223;gebend sei allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert seien, dass das Gesch&#228;ft auf dieser Grundlage endg&#252;ltig gestaltet werden k&#246;nne. Es k&#228;me nicht darauf an, dass der Entwurf bereits in Reinschrift vorl&#228;ge. Entscheidend sei, dass der Notar die Leistung erbracht habe, welche die Geb&#252;hr rechtfertigte, hier n&#228;mlich durch vollst&#228;ndiges Diktat des Entwurfs.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Abrechnung von Sch&#246;nheitsoperationen nach der GO&#196;</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Mar 2006 11:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23. M&#228;rz 2006  (Az.: III ZR 223/05) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Geb&#252;hrenordnung f&#252;r &#196;rzte (GO&#196;) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Sch&#246;nheitsklinik betreibt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23. M&#228;rz 2006  (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 223/05" target="_blank" title="BGH, 23.03.2006 - III ZR 223/05: Arztrecht - Geb&uuml;hrenordnung gilt auch f&uuml;r kosmetische Operatio...">III ZR 223/05</a>) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Geb&#252;hrenordnung f&#252;r &#196;rzte (GO&#196;) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Sch&#246;nheitsklinik betreibt, der Patientin f&#252;r eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zur&#252;ck, weil eine Berechnung nach der Regeln der GO&#196; zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag gef&#252;hrt h&#228;tte. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen (LG Und OLG M&#252;nchen) gefolgt. Gem&#228;&#223; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__1.html">§ 1 GO&#196;</a> bestimmen sich die Verg&#252;tungen f&#252;r &#8220;die beruflichen Leistungen der &#196;rzte&#8221; nach dieser Verordnung. Hieran sind die &#196;rzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung m&#246;glich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privat&#228;rztlicher Liquidationen erh&#246;ht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gr&#252;nde treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Sch&#246;nheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder  bei Beamten &#8211; von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur f&#252;r die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus  wie h&#228;ufig &#8211; in der Form einer selbst&#228;ndigen juristischen Person (z.B. GmbH) gef&#252;hrt wird und der Behandlungsvertrag ausschlie&#223;lich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. F&#252;r Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, &#252;ber die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 52/2006 BGH Karlsruhe</em></p>
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		</item>
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		<title>OLG Braunschweig zu den Kosten eines beigeordneten ausw&#228;rtigen Rechtsanwalts</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/olg-braunschweig-zu-den-kosten-eines-beigeordneten-auswartigen-rechtsanwalts/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Mar 2006 10:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1.) Liegen die Voraussetzungen f&#252;r die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf ein ausw&#228;rtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverst&#228;ndnis nicht nur &#8220;zu den Bedingungen eines ortans&#228;ssigen Rechtsanwalts&#8221; beigeordnet werden.
2.) Die Beiordnung eines ausw&#228;rtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1.) Liegen die Voraussetzungen f&#252;r die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__121.html">§ 121 Abs. 4 ZPO</a> vor, darf ein ausw&#228;rtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverst&#228;ndnis nicht nur &#8220;zu den Bedingungen eines ortans&#228;ssigen Rechtsanwalts&#8221; beigeordnet werden.</p>
<p>2.) Die Beiordnung eines ausw&#228;rtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 ZPO: Beiordnung eines Rechtsanwalts">121</a> Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zus&#228;tzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grunds&#228;tzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern.</p>
<p>3.) Eine derart eingeschr&#228;nkte Beiordnung benachteiligt den so beigeordneten Rechtsanwalt nicht, zumal dieser das Prognoserisiko hinsichtlich der Frage, ob die Reisekosten h&#246;her ausfallen werden als die Kosten eines Verkehrsanwalts, dadurch vermeiden kann, dass er rechtzeitig unter Verzicht auf seine weitergehenden Rechte aus der Bestellung beantragt, ihn als Verkehrsanwalt und einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts der antragstellenden Partei als Prozessbevollm&#228;chtigten beizuordnen.</p>
<p><em>Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 23/06" target="_blank" title="OLG Braunschweig, 14.02.2006 - 2 WF 23/06">2 WF 23/06</a>)</em></p>
]]></content:encoded>
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