1.) Wohngeld ist als Einkommen gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung eine Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
2.) Für unterhaltsberechtigte Kinder ist vom Gesamteinkommen ein Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind abzusetzen. Kindergeld ist dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.
3.) Schulden der Parteien sind abzusetzen, soweit diese tatsächlich ratenweise zurückgezahlt werden.
Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit diesem Beschluss vom 27.01.2006 (Az.:11 WF 333/05 OLG Hamm) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier Prozesshilfe für beide Parteien nur mit dem Mindestwert von 2.000,- € bemessen werden könne. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (Az.: 1 BvR 46/05 – NJW 2005, S. 2980) war diese bisherige Rechtsprechung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Der einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV Nr 4301 Ziffer 4. Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 20.12.2005 (Az.: 1 Ws 600/05).
Die Entscheidung der Strafkammer folgt damit nicht dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 18.07.2005, Az.: 3 Ws 323/05 und der Literatur (Burhoff (Anm.: DER RVG-Papst in Straf- und Bußgeldsachen), Praxiskommentar RVG Straf und Bußgeldsachen, S. 835).
Mit der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG sind nicht auch die bei dem Rechtsanwalt nach Akteneinsichtnahme für die Rücksendung der Akten entstehenden Kosten abgegolten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 19.12.2005 (Az.: 2 Ws 300/05). Das OLG folgte damit nicht der in den Jurablogs schon diskutierten Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.05.2005 (22 OWi 325/04, JurBüro 2005, 316 f.).
Quelle: Burhoff Online
Nachtrag 1: Dank Jurablogs lese ich gerade den Blogeintrag des Kollegen Siebers über eine Entscheidung des OLG Koblenz (OLG KO 5.01.2006 – 14 W 823/05). Demnach gilt die Aktenversendungspauschale von 12 Euro die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab.
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat eine lange Zeit strittige Gebührenfrage von großer praktischer Bedeutung entschieden. Es ging um die Kosten für die den Notaren eröffnete automatisierte Abfrage der elektronischen Grundbücher, die zur Vorbereitung von Grundstücksgeschäften erforderlich sind: Dürfen solche Gebühren auf die Notarkunden als verauslagte Gerichtskosten abgewälzt werden, oder sind sie bereits mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten?
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