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	<title>Recht und Alltag &#187; Gewerbl. Rechtsschutz</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Zur Frage, ob die Prospektwerbung mit einem Rabatt auf Musterk&#252;chen ohne Abbildung reduzierter K&#252;chen wettbewerbswidrig ist</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 12:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Musterküchen]]></category>
		<category><![CDATA[ohne Abbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Prospektwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Des Kunden Freud ist regelm&#228;&#223;ig des Konkurrenten Leid: Die Werbung mit kr&#228;ftigen Rabatten wollen Konkurrenzbetriebe h&#228;ufig gerichtlich verbieten lassen. Keinen Erfolg haben sie aber mit der Argumentation, in einem Werbeprospekt sei zwar die preisreduzierte Warengruppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 24.01.2008 (Az.: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Des Kunden Freud ist regelm&#228;&#223;ig des Konkurrenten Leid: Die Werbung mit kr&#228;ftigen Rabatten wollen Konkurrenzbetriebe h&#228;ufig gerichtlich verbieten lassen. Keinen Erfolg haben sie aber mit der Argumentation, in einem Werbeprospekt sei zwar die preisreduzierte Warengruppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten.</p>
<p>Das entschied jetzt das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 24.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1HK O 2/08" target="_blank" title="LG Coburg, 24.01.2008 - 1 HKO 2/08">1HK O 2/08</a>; rechtskr&#228;ftig) und wies den Antrag zur&#252;ck, einem M&#246;belhaus die Werbung mit Rabatten f&#252;r Musterk&#252;chen zu untersagen. Der Kunde erwarte bei einer „Musterk&#252;chen-Abverkaufs-Offensive“ gerade keine Darstellung der Einzelware im Verkaufsprospekt. Der Begriff „Musterk&#252;che“ sei vielmehr ausreichend klar und eindeutig.</p>
<p>Der klagenden M&#246;belh&#228;ndlerin flatterte Anfang Dezember 2007 ein Werbeprospekt der Konkurrenz ins Haus, in dem ein „Musterk&#252;chen-Abverkaufs-Rabatt“ von „bis zu 80 %“ angek&#252;ndigt war. Die Kl&#228;gerin witterte wettbewerbswidriges Verhalten, weil es an Abbildungen solcher Musterk&#252;chen fehlte. Sie beantragte beim Landgericht Coburg, dem M&#246;belhaus die Werbung durch einstweilige Verf&#252;gung zu untersagen.</p>
<p>Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts entsprach der Prospekt dem Gebot, bei Preisnachl&#228;ssen die Bedingung f&#252;r ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Es m&#252;ssten nicht unbedingt beispielhaft verschiedene Einzelst&#252;cke im Prospekt abgebildet werden. Denn der Begriff  „Musterk&#252;che“ bezeichne ersichtlich K&#252;chen, die in den Verkaufsr&#228;umen der Beklagten aufgestellt sind. Der angesprochene Verbraucher wisse daher ebenso wie auch die Konkurrenz, welche Ware reduziert sei. Von einer Irref&#252;hrung k&#246;nne ebenfalls nicht die Rede sein.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 363 vom 14.03.2008 Landgericht Coburg</em></p>
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		<title>Rechtsanw&#228;lte d&#252;rfen nicht im Café beraten &#8211; Veranstaltung &#8220;coffee and law&#8221; untersagt</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Sep 2007 10:03:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf hat mit Urteil vom 17.07.2007 (Az.: I-20 U 54/07; rechtskr&#228;ftig) die Durchf&#252;hrung einer unter der Bezeichnung &#8220;coffee and law&#8221; angek&#252;ndigten Veranstaltung untersagt und damit das bereits in erster Instanz vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verbot best&#228;tigt.
Die Antragsgegnerin wollte Rechtsanw&#228;lten die M&#246;glichkeit geben, in einem Duisburger Café anwaltliche Beratungsleistungen zu erbringen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf hat mit Urteil vom 17.07.2007 (Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 54/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 54/07</a>; rechtskr&#228;ftig) die Durchf&#252;hrung einer unter der Bezeichnung &#8220;coffee and law&#8221; angek&#252;ndigten Veranstaltung untersagt und damit das bereits in erster Instanz vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verbot best&#228;tigt.</p>
<p>Die Antragsgegnerin wollte Rechtsanw&#228;lten die M&#246;glichkeit geben, in einem Duisburger Café anwaltliche Beratungsleistungen zu erbringen. Dabei sollten vor allem Interessenten angesprochen werden, die eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben und die daher nicht ohne weiteres als anwaltliche Mandanten gewonnen werden k&#246;nnen. Diesen Personen sollte gegen Zahlung einer Pauschale von 20,&#8211; EURO im Café und in der damit verbundenen lockeren Atmosph&#228;re eine Erstberatung durch einen einzelnen Rechtsanwalt geboten werden, die in eine &#8220;klare Empfehlung&#8221; einm&#252;nden soll, &#8220;ob und was zu tun ist&#8221;. Diejenigen Rechtsanw&#228;lte, an die als Ergebnis der Erstberatung im Café Mandanten vermittelt werden, sollten f&#252;r den Mandanten unter bestimmten Bedingungen 50,&#8211; EURO an die Antragsgegnerin zahlen.</p>
<p>Der Senat f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung aus, die geplante Veranstaltung versto&#223;e in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts und des Wettbewerbsrechts.</p>
<p>Da es darum gehe, im Umgang mit Rechtsanw&#228;lten Unerfahrene, die sich scheuen, eine Anwaltskanzlei zu betreten, durch die Schaffung einer lockeren Atmosph&#228;re in einem &#246;ffentlichen Café an eine anwaltliche Beratung heranzuf&#252;hren und so als Mandanten zu gewinnen, handle es sich um eine f&#252;r Rechtsanw&#228;lte unzul&#228;ssige Werbeveranstaltung. Die etwa 15 Minuten dauernde Beratung diene dazu, den Werbecharakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insbesondere in der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen Zielgruppe sei die Vorstellung verbreitet, dass es auf jede rechtliche Frage eine einfache, klare und eindeutige Antwort gebe. Dass nicht selten eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nur nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts und Pr&#252;fung der Rechtslage zulasse und anschlie&#223;end eine Abw&#228;gung unterschiedlicher Handlungsm&#246;glichkeiten und Vorgehensweisen erfordere, d&#252;rfte dem gr&#246;&#223;ten Teil der angesprochenen Zielgruppe nicht von vornherein bewusst sein. Die Beratungsinteressenten w&#252;rden daher zun&#228;chst auch nicht erkennen, dass die Café-Beratung in den meisten F&#228;llen nahezu zwangsl&#228;ufig zu der Empfehlung f&#252;hren werde, sich eingehender, dann eben doch in einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen. Daneben verletze der im &#246;ffentlichen Café beratende Rechtsanwalt auch seine F&#252;rsorgepflichten gegen&#252;ber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht. Da in einem &#246;ffentlichen Café keine R&#228;ume erkennbar seien, in denen eine vertrauliche Beratung durchgef&#252;hrt werden k&#246;nne, widerspreche es der anwaltlichen F&#252;rsorgepflicht, dass die Mandanten der durchaus realistischen Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von pers&#246;nlichen Umst&#228;nden gleichsam &#246;ffentlich im Café vor den Augen und Ohren der anderen Café-Besucher ausgesetzt w&#252;rden</p>
<p>Einen Versto&#223; gegen das Wettbewerbsrecht liege darin, dass die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,&#8211; EURO unzul&#228;ssig sei, weil der Interessent eine unabh&#228;ngig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollst&#228;ndige und ordnungsgem&#228;&#223;e Beratung erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene &#8220;klare Empfehlung&#8221; k&#246;nne nur in den seltensten F&#228;llen abschlie&#223;end sein, sondern wird in der Regel darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen Anwalt zu vermitteln. Die Beratung, die der Mandant auf diese Weise f&#252;r die gezahlten 20,&#8211; EURO erh&#228;lt, erweise sich dann f&#252;r ihn als nur begrenzt n&#252;tzlich, weil er – anders als von der Werbung suggeriert – keinen abschlie&#223;enden Rat erhalte, sondern erst noch einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen m&#252;sse, der mit dem rechtlichen Problem bis dahin nicht vertraut sei und dem der Mandant dann nochmals in &#228;hnlicher Weise wie bereits im Café seinen Fall vortragen m&#252;sse, was weitere Kosten ausl&#246;se. Dass die Antragsgegnerin f&#252;r den an einen Rechtsanwalt vermittelten Mandanten unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von 50,&#8211; EURO fordere, versto&#223;e gegen das gesetzliche Verbot einer entgeltlichen Mandantenvermittlung.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG D&#252;sseldorf vom 11. September 2007</em></p>
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		<title>Eingeschr&#228;nkte Haftung von eBay f&#252;r Angebot jugendgef&#228;hrdender Medien</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/eingeschrankte-haftung-von-ebay-fur-angebot/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r Marken- und Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 12.07.2007 (Az.: I ZR 18/04) dar&#252;ber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgef&#228;hrdende Medien angeboten werden. 
Die Beklagte veranstaltet unter &#8220;ebay.de&#8221; Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. f&#252;r Marken- und Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 12.07.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 18/04" target="_blank" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">I ZR 18/04</a>) dar&#252;ber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgef&#228;hrdende Medien angeboten werden. </p>
<p>Die Beklagte veranstaltet unter &#8220;ebay.de&#8221; Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelm&#228;&#223;ig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kl&#228;ger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen F&#228;llen indizierte jugendgef&#228;hrdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten. </p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg. </p>
<p>Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Urt. v. 19.4.2007 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 35/04" target="_blank" title="BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des &sect; 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...">I ZR 35/04</a>) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg f&#252;r Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.<br />
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur&#252;ckverwiesen. Im Streitfall kommt – so der BGH – eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgef&#228;hrdender Medien ist. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verk&#228;ufern zum Vertrieb indizierter jugendgef&#228;hrdender Schriften genutzt wird. Verst&#246;&#223;e gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgef&#228;hrdenden Medien beeintr&#228;chtigten In-teressen der besonders schutzw&#252;rdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht sch&#252;tze. Die Beklagte m&#252;sse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgef&#228;hrdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverz&#252;glich sperren, sondern auch Vorsorge daf&#252;r treffen, dass es m&#246;glichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie m&#252;sse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgef&#228;hrdenden Medien von anderen Verk&#228;ufern erneut auf ihrer Plattform angeboten w&#252;rden. Als gleichartig (und damit von der Pr&#252;fungspflicht der Beklagten erfasst) k&#228;men dar&#252;ber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In &#220;bereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Pr&#252;fungspflichten treffen, die das gesamte Gesch&#228;ftsmodell in Frage stellen w&#252;rden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. </p>
<p>Da es noch an f&#252;r eine abschlie&#223;ende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zur&#252;ckverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu kl&#228;ren sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Pr&#252;fungspflicht der Beklagten beschr&#228;nkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen M&#246;glichkeiten der Beklagten zur Verf&#252;gung stehen, um jugendgef&#228;hrdende Medienangebote zu identifizieren. </p>
<p><em>Quelle: PM BGH Karlsruhe vom 12. Juli 2007</em></p>
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		<title>K&#8230;! bald wohl wieder Karat</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jun 2007 15:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Herbert Dreilich]]></category>
		<category><![CDATA[K...!]]></category>
		<category><![CDATA[Karat]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin verurteilte (Az.: 16 O 1019/05) heute die Witwe des 2004 verstorbenen Musikers Herbert Dreilich der L&#246;schung der Wortmarke &#8220;Karat&#8221; zuzustimmen. 
Nach Auffassung der Richter haben die Kl&#228;ger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band. Diese Rechte seien unter Ber&#252;cksichtigung aller tats&#228;chlichen Umst&#228;nde durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin verurteilte (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 1019/05" target="_blank" title="LG Berlin, 19.06.2007 - 16 O 1019/05">16 O 1019/05</a>) heute die Witwe des 2004 verstorbenen Musikers Herbert Dreilich der L&#246;schung der Wortmarke &#8220;Karat&#8221; zuzustimmen. </p>
<p>Nach Auffassung der Richter haben die Kl&#228;ger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der <a href="http://www.jede-stunde.de/karat/index03.html">Band</a>. Diese Rechte seien unter Ber&#252;cksichtigung aller tats&#228;chlichen Umst&#228;nde durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung &#8220;Karat&#8221; erworben worden. Die von den <a href="http://www.k-band.de/bigger/index.html">Gruppenmitgliedern</a> gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der auf Antrag von Herbert Dreilich 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke &#8220;Karat&#8221; beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Die Beklagte m&#252;sse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die L&#246;schung der Wortmarke einwilligen.</p>
<p>Die Beklagte hatte den Musikern zun&#228;chst die Verwendung des Namens Karat f&#252;r Veranstaltungen gestattet. Sp&#228;ter widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke &#8220;Karat&#8221; die Rechte daran ausschlie&#223;lich ihr zust&#252;nden. Hiergegen hatten die vier Musiker geklagt, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in den 90er Jahren unter dem Namen &#8220;Karat&#8221; Konzerte gaben, bei der Aufnahme einzelner Titel mitwirkten und auf dem Begleitmaterial der Tontr&#228;ger abgebildet waren.   </p>
<p><em>Quelle: PM KG Berlin vom 19. Juni 2007</em></p>
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		<title>Kennzeichen &#8220;Elster&#8221; darf nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung verwendet werden</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jan 2007 11:15:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Elster]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Verwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht M&#252;nchen I hat – wie in einer heute ver&#246;ffentlichten Pressemitteilung der Fa. Buhl Data Services GmbH, Neunkirchen, berichtet – per einstweiliger Verf&#252;gung vom 05.01.2007 (Az.: 33 O 177/07) die Verbreitung eines Steuerformulars unter der Bezeichnung D-Elster und die Verwendung der Domain www.d-elster.de untersagt.  
Anders als in der Pressemitteilung der Verf&#252;gungsbeklagten suggeriert, st&#252;tzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht M&#252;nchen I hat – wie in einer heute ver&#246;ffentlichten <a href="http://web1.buhl.de/Buhl_Pressemitteilung__Freistaat_Bayern_verbietet_kostenloses_Steuerformular_mit_Geld_zurueck_Garantie.BuhlData">Pressemitteilung der Fa. Buhl Data Services GmbH</a>, Neunkirchen, berichtet – per einstweiliger Verf&#252;gung vom 05.01.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 O 177/07" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 05.01.2007 - 33 O 177/07">33 O 177/07</a>) die Verbreitung eines Steuerformulars unter der Bezeichnung D-Elster und die Verwendung der Domain www.d-elster.de untersagt.  </p>
<p>Anders als in der Pressemitteilung der Verf&#252;gungsbeklagten suggeriert, st&#252;tzte sich der Antrag des Bayerischen Landesamtes f&#252;r Steuern allein auf die Kennzeichenrechte des Freistaates Bayern aus dessen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeter Marke „ELSTER“ und aus der eigenen, &#228;lteren Domain www.elster.de. Die Antragsgegnerin hatte sich vor Verwendung ihres eigenen Produktnamens vom Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Kennzeichen einr&#228;umen lassen. </p>
<p>Die Tatsache, dass die Verf&#252;gungsbeklagte nach eigenen Angaben mit einer „Geld-zur&#252;ck-Garantie“ geworben habe, wurde im Verf&#252;gungsantrag weder erw&#228;hnt, noch spielte es f&#252;r die Entscheidung des Gerichts eine Rolle. Die auf Kennzeichenstreitigkeiten und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts M&#252;nchen I st&#252;tzte die einstweilige Verf&#252;gung allein auf die Verletzung der Marke des Antragstellers durch die Antragsgegnerin.  </p>
<p><em>Quelle: PM LG M&#252;nchen I vom 11.01.2007</em></p>
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		<item>
		<title>OLG Hamm zum Begriff &#8220;Werbeware&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Dec 2006 06:47:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Hamm]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeware]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 4 U 143/06 ) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einem M&#246;belhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden f&#252;r die angebotenen Einrichtungsgegenst&#228;nde Preisnachl&#228;sse au&#223;er auf &#8220;Werbeware&#8221; angek&#252;ndigt wurden, wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbssenat des OLG hat damit die Berufung des M&#246;belhauses gegen ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 143/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 143/06</a> ) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einem M&#246;belhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden f&#252;r die angebotenen Einrichtungsgegenst&#228;nde Preisnachl&#228;sse au&#223;er auf &#8220;Werbeware&#8221; angek&#252;ndigt wurden, wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbssenat des OLG hat damit die Berufung des M&#246;belhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung hat das OLG ausgef&#252;hrt: Es stellt eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahmen wie Preisnachl&#228;ssen die Bedingungen f&#252;r ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der &#8220;Werbeware&#8221; handelt es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten kann, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff &#8220;Werbeware&#8221; umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren f&#252;r die beworbene Rabattaktion &#252;brig, da auf nahezu s&#228;mtliche Waren irgendwann einmal werbem&#228;&#223;ig hingewiesen wurde.<br />
Ebenfalls spielt keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdr&#252;cklich als &#8220;Werbeware&#8221; gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufkl&#228;rung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu sp&#228;t, da die Karten f&#252;r den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden m&#252;ssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Gesch&#228;ftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Hamm vom 18.12.2006</em></p>
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		<title>LG OL: Einstweilige Verf&#252;gung gegen &#8220;Ehrlich w&#228;hrt am l&#228;ngsten&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Dec 2006 20:35:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrlich währt am längsten]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[Oldenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Bericht auf wortfilter.de hat der Bundesverband Onlinehandel e.V. eine Einstweilige Verf&#252;gung gegen den Abmahnverein &#8220;Ehrlich w&#228;hrt am l&#228;ngsten&#8221; erwirkt. 
Durch den Beschluss des Landesgerichts (LG) Oldenburg vom 14.12.2006 (Gz.: 12 O 3410/06) soll der Verein verurteilt worden sein, es zu unterlassen, deutsche Onlineh&#228;ndler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Bericht auf <a href="http://www.wortfilter.de/News/news1875.html">wortfilter.de</a> hat der <a href="http://www.bvoh.de/">Bundesverband Onlinehandel e.V</a>. eine Einstweilige Verf&#252;gung gegen den Abmahnverein &#8220;Ehrlich w&#228;hrt am l&#228;ngsten&#8221; erwirkt. </p>
<p>Durch den Beschluss des Landesgerichts (LG) Oldenburg vom 14.12.2006 (Gz.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 3410/06" target="_blank" title="LG Oldenburg, 14.12.2006 - 12 O 3410/06">12 O 3410/06</a>) soll der Verein verurteilt worden sein, es zu unterlassen, deutsche Onlineh&#228;ndler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener &#8211; angeblicher &#8211; M&#228;ngel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.</p>
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		<title>LG Coburg zur Frage, wann man als eBay-Verk&#228;ufer zu einem Gewerbetreibenden wird</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Dec 2006 07:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibender]]></category>
		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkäufer]]></category>

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		<description><![CDATA[Fr&#252;her gab es Basare und Flohm&#228;rkte, um seine Kostbarkeiten oder einfach seinen Ramsch loszuwerden. Im Computerzeitalter braucht man hierzu die warme Stube nicht mehr zu verlassen: Es reicht eine Mitgliedschaft bei dem weltweit t&#228;tigen Auktionshaus eBay und schon kann das Handeln losgehen. Nicht selten wird dabei der unternehmerische Geist des Onlineanbieters geweckt. Das Hobby wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fr&#252;her gab es Basare und Flohm&#228;rkte, um seine Kostbarkeiten oder einfach seinen Ramsch loszuwerden. Im Computerzeitalter braucht man hierzu die warme Stube nicht mehr zu verlassen: Es reicht eine Mitgliedschaft bei dem weltweit t&#228;tigen Auktionshaus eBay und schon kann das Handeln losgehen. Nicht selten wird dabei der unternehmerische Geist des Onlineanbieters geweckt. Das Hobby wird dann schnell zur Profession. Sp&#228;testens dann hei&#223;t es aufzupassen. Betreibt man den Internethandel n&#228;mlich gewerbsm&#228;&#223;ig, sind Hinweispflichten zum Schutz von Verbrauchern einzuhalten. Anderenfalls riskiert der Netzverk&#228;ufer, von einem Konkurrenten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen zu werden.</p>
<p>Eine derartige Unterlassungsklage war jetzt Gegenstand einer Entscheidung der Handelskammer des Landgerichts Coburg. Ein &#252;ber eBay Modeartikel vertreibender Unternehmer wollte einem vermeintlichen Rivalen im Wege einer einstweiligen Verf&#252;gung untersagen lassen, gegen Meidung einer Ordnungsstrafe von 250.000 € Kleidungsst&#252;cke unter Versto&#223; gegen Verbraucherschutzvorschriften online anzubieten. Die Richter wiesen die Klage aber ab. Sie sahen den verklagten Internet-Verk&#228;ufer nicht als Profih&#228;ndler an.<br />
Die eBay-Angebote des Beklagten waren dem Kl&#228;ger seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Als Profi-Onlineverk&#228;ufer musste er jedes von ihm angebotene Beinkleid mit dem Hinweis auf Verbrauchern zustehende Widerrufsrechte versehen. Der Beklagte dagegen vertrieb vergleichbare (neuwertige) Modeartikel, ohne sich um derartige Verbraucherschutzregeln zu k&#252;mmern. Hierin sah der Kl&#228;ger einen unzul&#228;ssigen Wettbewerbsvorteil, sei doch der Mitbewerber schon lange kein Amateur-H&#228;ndler mehr. Hiergegen spr&#228;chen bereits seine &#252;ber 1.700 Mitgliederbewertungen &#252;ber von ihm get&#228;tigte eBay-Verk&#228;ufe. Der Gescholtene sah sich aber weiterhin als Privatverk&#228;ufer. Aus lauter Einsamkeit sei er kaufs&#252;chtig geworden und habe viele Klamotten online gekauft. Diese habe er dann &#8211; mit hohen Verlusten &#8211; weiterver&#228;u&#223;ert.</p>
<p>Das Landgericht (LG) Coburg verneinte in seinem Urteil vom 19.10.2006, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 HK O 32/06" target="_blank" title="LG Coburg, 19.10.2006 - 1 HKO 32/06: &quot;268, 269, 270, ... Meins oder Deins?!&quot;">1 HK O 32/06</a>; rechtskr&#228;ftig) einen Versto&#223; des Beklagten gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). <strong>Er sei noch kein Unternehmer. Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)&#8221;Powersellers&#8221; erf&#252;lle: N&#228;mlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 € Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat</strong>. Als privater Anbieter m&#252;sse er aber Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten.</p>
<p><em>Quelle: PM LG Coburg Nr. 306 vom 08.12.2006</em></p>
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		<title>Literarische Perlen &#252;ber die S&#228;ue &#8211; oder: Wer selber abschreibt genie&#223;t keinen Urheberschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Dec 2006 07:06:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unberechtigter Ver&#246;ffentlichung eines seiner Artikel auf der Website des Beklagten scheiterte ein Presseverlag vor dem Landgericht M&#252;nchen I. Nach der Beweisaufnahme stand fest: Der Autor der Kl&#228;gerin selbst hatte den Artikel &#252;ber weite Strecken aus einer anderen Zeitung abgeschrieben. 
Der Verlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unberechtigter Ver&#246;ffentlichung eines seiner Artikel auf der Website des Beklagten scheiterte ein Presseverlag vor dem Landgericht M&#252;nchen I. Nach der Beweisaufnahme stand fest: Der Autor der Kl&#228;gerin selbst hatte den Artikel &#252;ber weite Strecken aus einer anderen Zeitung abgeschrieben. </p>
<p>Der Verlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und Reiten hatte in seiner Ausgabe 4/2005 den Artikel „Gericht stoppt Sofortabschuss“ ver&#246;ffentlicht. Dieser Artikel wurde vom Redakteur H. des Verlages verfasst und besch&#228;ftigt sich mit den Geschehnissen rund um das „Gut Greu&#223;enheim“ der Sekte „Universelles Leben“. Die Sekte weigerte sich, einer Anordnung des Landratsamtes nachzukommen und mehr als 100 St&#252;ck Schwarzwild zu schie&#223;en, da Wildtiere f&#252;r die Sekte Geschwister seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in M&#252;nchen hob in zweiter Instanz Anfang des Jahres 2005 den Sofortvollzug der Abschussanordnung auf, den das Verwaltungsgericht W&#252;rzburg noch best&#228;tigt hatte. </p>
<p>Der Beklagte, der sich – wie die betroffene christliche Sekte – massiv gegen die Jagd wendet und in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Webpr&#228;senz betreibt, hatte den Artikel aus der J&#228;gerzeitung neben anderen Pressever&#246;ffentlichungen ungefragt auf seine Website kopiert und dort monatelang eingestellt gelassen. Dem Betrachter will er auf der Seite „Informationen &#252;ber ein blutiges Hobby“ pr&#228;sentieren.  </p>
<p>Der Verlag bemerkte diese Ver&#246;ffentlichung und forderte ihn mit Hinweis auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Verlags – allerdings ohne Erfolg – auf, die Ver&#246;ffentlichung zu unterlassen, worauf es zur Klage kam.<br />
Der Betreiber der Webseite wies den geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch mit folgender Begr&#252;ndung von sich: Redakteur H. der Kl&#228;gerin habe den Artikel nicht selbst geschrieben, sondern ihn weitgehend von dem Artikel „Gericht stoppt Abschuss der Greu&#223;enheimer Wilds&#228;ue“ aus der Zeitung Main-Echo abgeschrieben.<br />
Dies wies die Kl&#228;gerin ebenso wie ihr als Zeuge vernommener Redakteur weit von sich. Der Artikel aus dem Main-Echo vom 20.01.2005 habe ihm gar nicht vorgelegen, er k&#246;nne aus diesem also auch nichts &#252;bernommen haben. Der Zeuge legte aber ehrlicherweise alle Ausgangsmaterialien seiner Arbeit vor, u.a. einen Artikel „Abschuss gestoppt“ aus der Saale-Zeitung vom selben Datum. Der allerdings enth&#228;lt fast dieselben Formulierungen wie der zun&#228;chst als Urquelle vermutete aus dem Main-Echo (der m&#246;glicherweise vom selben Autor stammt), so dass das Gericht auch hier starke Parallelen mit dem sp&#228;ter entstandenen Artikel der Kl&#228;gerin feststellte:<br />
„Entgegen der Zeugenaussage des H. hat dieser auch ersichtlich nicht frei formuliert, sondern sich – mag dies dem Zeugen m&#246;glicherweise auch jetzt nicht mehr bewusst sein – von den Formulierungen in den ihm vorliegenden Materialien (…) so stark inspirieren lassen, dass er diese vielfach &#252;ber l&#228;ngere Passagen w&#246;rtlich wiederholte oder nur geringf&#252;gig ab&#228;nderte.“<br />
Auch die Arbeit der Reduktion, Redakteur H. lie&#223; einige Informationen aus dem anderen Artikel weg und formulierte teilweise etwas knapper, rechtfertige laut Gericht keine „Einordnung seiner T&#228;tigkeit als sch&#246;pferisch“.  </p>
<p>Mit diesen Feststellungen verneinte der zust&#228;ndige Einzelrichter der 21. Zivilkammer des Landgerichts M&#252;nchen I in seinem Urteil vom 15.11.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 O 22557/05" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 15.11.2006 - 21 O 22557/05: Urheberrechtschutz von Zeitungsartikeln">21 O 22557/05</a>) die Urheberschutzf&#228;higkeit f&#252;r den Artikel des Redakteurs H.. Da der Urheberschutz Grundlage f&#252;r den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen ist, war die Klage zum Scheitern verurteilt.</p>
<p><em>Quelle: PM LG M&#252;nchen I vom 5.12.2006</em><br />
Siehe auch den <a href="http://www.dr-bahr.com/news_det_20061129102733.html">Beitrag</a> bei dem Kollegen Dr. Bahr</p>
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		</item>
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		<title>BGH best&#228;tigt Verbot der Telefonwerbung gegen&#252;ber Gewerbetreibenden</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Nov 2006 17:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbl. Rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=748</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16.11. 2006  (Az.: I ZR 191/03) &#252;ber die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Auftr&#228;gen t&#228;tig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war. 
Die Beklagte vermittelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16.11. 2006  (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 191/03" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 191/03</a>) &#252;ber die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Auftr&#228;gen t&#228;tig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war. </p>
<p>Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsb&#252;ros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schlie&#223;t sie formularm&#228;&#223;ig vorbereitete Vertr&#228;ge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision f&#252;r jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Gesch&#228;ftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grunds&#228;tzlich &#252;ber das Telefon an.<br />
Der Kl&#228;ger hat hierin eine unzul&#228;ssige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich  anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte  dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverst&#228;ndnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umst&#228;nde vorliegen, aufgrund deren das Einverst&#228;ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag f&#252;r nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen. Der Kl&#228;ger, der bislang von der Zul&#228;ssigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.<br />
In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tats&#228;chlichen noch dem mutma&#223;lichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden k&#246;nne zwar regelm&#228;&#223;ig ein mutma&#223;liches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse k&#246;nne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grunds&#228;tzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutma&#223;liche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im &#220;brigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ung&#252;nstiges Angebot k&#246;nne ein Indiz f&#252;r das Fehlen der mutma&#223;lichen Einwilligung sein. Da das vom Kl&#228;ger begehrte Verbot allein zu einer Beschr&#228;nkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung f&#252;hre, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 164/2006 BGH Karlsruhe</em></p>
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