In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 (Az.: 4 U 86/06 – Revision zugelassen) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.
Im Streit um den goldenen Schoko-Osterhasen zwischen dem Schokolade-Weltkonzern Lindt & Sprüngli und dem burgenländischen Familienbetrieb Hauswirth hat das Unternehmen einen Teilerfolg vor Gericht erzielt.
Das Handelsgericht Wien wies in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Unterlassungsklage des Konkurrenten ab, die auf eine Einstellung der Produktion des Schokohasen in Goldfolie abzielte. Lindt & Sprüngli will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
In dem Urteil heißt es:
Schokolade-Osterhasen würden in Österreich und Deutschland “zumindest seit den dreißiger Jahren” erzeugt und verkauft. Im Hinblick auf die Folie wird festgestellt, dass insgesamt rund 400 Varianten im Gebrauch seien.
Eine im Umland Münchens angesiedelte Brauerei ist mit dem Versuch gescheitert, eine Umbenennung der im selben Landkreis erscheinenden Lokalausgabe einer Münchner Zeitung zu erzwingen. Das Landgericht München I wies mit seinem Urteil vom 09.08.2006 (Az.: 1HK O 22662/05, nicht rechtskräftig) eine Klage auf Unterlassung der Nutzung eines Teils der Zeitungsbezeichnung, der mit der Biermarke identisch ist, ab.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist nicht in jedem Fall, insbesondere allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur urheberlich zu beeinträchtigen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 25.04.2006 (Az.: 4 U 1219/05).
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.04.2006 (Az.: 4 U 1587/04).
In seiner Entscheidung hat das Gerichts klargestellt, dass es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sei, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren.
Vielmehr liege der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
Wirbt ein Unternehmen mit der Angabe “Schwedisches Möbel-Lager”, so ist die Aussage gem. §§ 3, 5 UWG irreführend, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen, noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt. So das Landgericht Essen mit Urteil vom 12.01.2006 (Az.: 43 O 133/05).
Auf die Herkunft der Vorprodukte, wie z. B. Holz, komme es nicht an. Bei Möbeln seien nämlich für die Qualitätserwartung des Verbrauchers nicht das Holz und dessen Herkunft maßgebend, sondern die Endherstellung und das Finish.
Quelle: Wettbewerbszentrale
Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber mit Urteil vom 6.04.2006 (Az.: I ZR 125/03) zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.
Das “Opel-Blitz”-Logo darf auf fremde Spielzeugautos nach Ansicht des EuGeI-Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer lizenfrei angebracht werden. Er ist u.a. der Auffassung, dass die Verwendung des Symbols auf dem Spielzeug anderer Unternehmen nichts mit der Funktion der Marke zu tun habe.
Rechtssache C-48/05 Adam Opel AG ./. Autec AG
Nachtrag: Urteil C-48/05 vom 25.01.2007
Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert, das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte in seinem Urteil vom 14.2.2006 (Az.: 4 U 1680/05) dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.
Wie von Rechtsexperten befürchtet, ziehen immer mehr Anwälte ein Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag heran, um unliebsamen Webforenbetreibern einen Maulkorb zu verpassen. Anfang Dezember hatte das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung bestätigt, nach der heise online faktisch gezwungen wird, sämtliche Beiträge zu den Diskussionsforen im Vorhinein auf potenzielle Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
Vom Administrator des Support-Forums supernature-forum.de verlangt beispielsweise eine Frankfurter Kanzlei, verschiedene Beiträge zu entfernen, in denen eine Mandantin als “Betrügerfirma” bezeichnet wird. Eine nahezu gleichlautende Abmahnung erhielt von derselben Kanzlei auch der Betreiber von Cinefacts.de, weil sich Forenmitglieder kritisch zum Geschäftsgebaren des Deutschen Video-Rings geäußert hatten.
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