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	<title>Recht und Alltag &#187; Haftungsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Zur Frage, wann ein Hundehalter f&#252;r Bissverletzungen durch seinen angeketteten Hund haftet</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 11:09:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei&#223;t ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von fr&#252;heren Vorf&#228;llen bekannt, dass der Vierbeiner h&#228;ufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom vom 10.06. 2008 (Az: 11 O 660/07; rechtskr&#228;ftig), mit dem eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei&#223;t ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von fr&#252;heren Vorf&#228;llen bekannt, dass der Vierbeiner h&#228;ufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.</p>
<p>Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom vom 10.06. 2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 660/07" target="_blank" title="LG Coburg, 10.06.2008 - 11 O 660/07">11 O 660/07</a>; rechtskr&#228;ftig), mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtj&#228;hrigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu bezahlen. Zwar hatte sich das Kind dem Tier trotz Warnung gen&#228;hert. Wegen fr&#252;herer Bissattacken h&#228;tte der Vierbeiner nach Ansicht des Gerichts aber jedenfalls w&#228;hrend der Anwesenheit von Kindern auf dem Anwesen der Beklagten, die dort Zimmer vermietet, weggesperrt werden m&#252;ssen.</p>
<p>Der Achtj&#228;hrige nahm mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier eines Onkels in einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gef&#228;hrlichkeit sie hingewiesen hatte. W&#228;hrend der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Daf&#252;r verlangte das Kind, vertreten durch seine Eltern, 12.500 € Schmerzensgeld von der Beklagten.</p>
<p>In H&#246;he von 1.500 € hatte es damit vor dem Landgericht Coburg Erfolg. Denn durch den Biss hatte sich die „typische Tiergefahr&#8221; verwirklicht, f&#252;r die die Halterin einstehen muss. Den Kl&#228;ger traf zwar ein Mitverschulden, weil er sich trotz der Warnung dem Hund gen&#228;hert hatte und au&#223;erdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde wei&#223;. Das &#252;berwiegende Mitverschulden (n&#228;mlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen w&#252;rden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500 € Schmerzensgeld als v&#246;llig ausreichend an.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 401 vom 16.01.2009 LG Coburg</em></p>
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		<title>T&#228;towierer haftet bei dauerhaften Bio-Tattoo</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/taetowierer-haftet-bei-dauerhaften-bio-tattoo/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Nov 2008 08:26:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[823 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bio-Tattoo]]></category>
		<category><![CDATA[Tätowierer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kl&#228;gerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ank&#252;ndigung nicht aufl&#246;ste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.

1998 hatte die beklagte T&#228;towiererin mit einem Flyer f&#252;r das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 &#8211; 7 Jahren wieder in Nichts aufl&#246;sen w&#252;rde. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Die Kl&#228;gerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ank&#252;ndigung nicht aufl&#246;ste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;"><span style="line-height: 115%; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">1998 hatte die beklagte T&#228;towiererin mit einem Flyer f&#252;r das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 &#8211; 7 Jahren wieder in Nichts aufl&#246;sen w&#252;rde. Die Kl&#228;gerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998  auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erkl&#228;rte, dass sich die T&#228;towierung in jedem Fall wieder vollst&#228;ndig verfl&#252;chtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefr&#228;st werde und im &#220;brigen nur Biofarben verwendet w&#252;rden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Die Kl&#228;gerin lie&#223; sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegen&#252;ber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Kl&#228;gerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 st&#228;ndig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollst&#228;ndig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verj&#228;hrung des Anspruchs abgewiesen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Die Berufung der Kl&#228;gerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte mir Urteil  vom 22.10.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 125/08" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.10.2008 - 7 U 125/08">7 U 125/08</a>) Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin s&#228;mtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Die Kl&#228;gerin hat gegen die beklagte T&#228;towiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gem&#228;&#223; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. 1 BGB wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine K&#246;rperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3-7 Jahren verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre sp&#228;ter, noch deutlich sichtbar. Da die Kl&#228;gerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die K&#246;rperverletzung auch f&#252;r die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Ver&#228;nderung ihres K&#246;rpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;">Der Anspruch der Kl&#228;gerin ist auch nicht verj&#228;hrt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 &#8211; 7 Jahren in Nichts aufl&#246;se. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verj&#228;hrung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt;"><span style="line-height: 115%; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;"><em>Quelle: PM Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.11.2008<span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></span></span></span></span></em></span></p>
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		<title>Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht f&#252;r siebenj&#228;hrige Kinder</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-umfang-der-elterlichen-aufsichtspflicht-fuer-siebenjaehrige-kinder/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Nov 2008 08:20:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Feuer]]></category>
		<category><![CDATA[zündeln]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Kinder etwas angestellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumutbare unternommen, um Sch&#228;den durch ihre Kinder zu verhindern, haften sie selbst dann nicht, wenn es um weit mehr als eingeworfene Fensterscheiben geht.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedene Fall, bei dem ein knapp siebenj&#228;hriger Junge durch Z&#252;ndeln das von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;">Wenn Kinder etwas angestellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumutbare unternommen, um Sch&#228;den durch ihre Kinder zu verhindern, haften sie selbst dann nicht, wenn es um weit mehr als eingeworfene Fensterscheiben geht.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;">Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedene Fall, bei dem ein knapp siebenj&#228;hriger Junge durch Z&#252;ndeln das von den Eltern angemietete Wohnhaus abfackelte. Die Eltern hatten aus Sicht des Gerichts alles getan, was von ihnen verlangt werden konnte, um dieser Gefahr vorzubeugen. Deshalb hafteten sie nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung. Die Feuerversicherung des Vermieters blieb daher auf dem Schaden sitzen.</p>
<p style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;">Das damals knapp 7 Jahre alte Kind hatte circa eine Stunde lang in seinem Kinderzimmer unbeaufsichtigt gespielt und dabei mit einem Feuerzeug gez&#252;ndelt. Das hatte fatale Folgen, denn das von den Eltern angemietete Haus brannte weitgehend aus. Die Feuerversicherung des Vermieters erstattete ihm 147.000 €. Einen Teil davon, n&#228;mlich rund 51.500 €, wollte sie sich von der Haftpflichtversicherung der Eltern wiederholen. Die aber war der Ansicht, den Eltern sei kein Vorwurf zu machen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;"><span style="mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;"></span></p>
<p style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;">Dem schloss sich das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 17.06.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 O 763/07" target="_blank" title="LG Coburg, 17.06.2008 - 22 O 763/07">22 O 763/07</a>; rechtskr&#228;ftig) an. Nach Beweisaufnahme stellte es fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatten. Sie hatten das Kind eingehend &#252;ber die Gefahren von Feuer aufgekl&#228;rt, regelm&#228;&#223;ig das Kinderzimmer aufger&#228;umt und die Kleider vor dem W&#228;schewaschen auf Gegenst&#228;nde durchgesehen, ohne dass sie jemals auf Z&#252;nd(el)mittel gesto&#223;en w&#228;ren. Noch mehr Kontrolle war nicht zu verlangen. Es war auch nicht zu beanstanden, dass das Kind l&#228;ngere Zeit unbeaufsichtigt in seinem Zimmer spielen durfte. Nach Ansicht des Gerichts w&#228;re alles andere v&#246;llig lebensfremd und Eltern auch bei Anlegen eines noch so strengen Ma&#223;stabes nicht zumutbar. Wie die Beweisaufnahme zudem ergab, hatte es sich bei dem Feuerzeug nicht um eines aus dem Haushalt der Eltern gehandelt, so dass ihnen auch keine unsorgf&#228;ltige Aufbewahrung von Feuerzeugen/Streichh&#246;lzern anzulasten war.</p>
<p style="margin: 0in 0in 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;"><em>Quelle: PM Nr. 395 LG Coburg vom 21.11.2008<strong></strong></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung f&#252;r Sch&#228;den an Sachen, die ein Beifahrer im Auto mitf&#252;hrt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-leistungspflicht-der-kfz-haftpflichtversicherung-fuer-schaeden-an-sachen-die-ein-beifahrer-im-auto-mitfuehrt/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-leistungspflicht-der-kfz-haftpflichtversicherung-fuer-schaeden-an-sachen-die-ein-beifahrer-im-auto-mitfuehrt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:49:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beifahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachen]]></category>
		<category><![CDATA[Schäden]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.</p>
<p>Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg mit vom 28.03.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 C 1005/07" target="_blank" title="AG Coburg, 28.03.2008 - 12 C 1005/07">12 C 1005/07</a>; rechtskr&#228;ftig) behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerst&#246;rtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht &#252;blicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung zu Recht ihre Eintrittspflicht. Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck: F&#252;r das Cello bestand eine Musikinstrumentenversicherung, die letztlich auf den 3.300 € Schaden „sitzen“ blieb.</p>
<p>Die Pkw-Eigent&#252;merin war mit VW-Golf und Lebensgef&#228;hrten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der „Schwiegermutter in spe“. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerst&#246;rt. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung der Schwiegermutter erstattete diesen Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.</p>
<p>Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn f&#252;r in dem versicherten Auto mitgef&#252;hrte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelm&#228;&#223;ig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenst&#228;nde dabei haben, die sie &#252;blicherweise mit sich f&#252;hren. Das war aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgef&#228;hrte das Cello gerade nicht gew&#246;hnlich bei sich hat. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „&#252;berwiegend der Personenbef&#246;rderung dient“ und es sich um einen Gegenstand des pers&#246;nlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als blo&#223;e Chauffeurin unterwegs war, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, lag keine Personenbef&#246;rderung in diesem Sinn vor.</p>
<p><em>Quelle: LG Coburg PM Nr. 387 vom 02.10.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern f&#252;r ihr knapp acht Jahre altes, Rad fahrendes Kind</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-umfang-der-aufsichtspflicht-von-eltern-fuer-ihr-knapp-acht-jahre-altes-rad-fahrendes-kind/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:47:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Sackgasse]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen. So m&#252;ssen sie ihren knapp acht Jahre alten, mit seinem Fahrrad vertrauten Sohn nicht beaufsichtigen, wenn er mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.
Weil Amts- und Landgericht Coburg diese Rechtsauffassung vertraten, scheiterte ein Autoeigent&#252;mer mit seiner Klage auf Schadensersatz in H&#246;he von fast 1.100 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen. So m&#252;ssen sie ihren knapp acht Jahre alten, mit seinem Fahrrad vertrauten Sohn nicht beaufsichtigen, wenn er mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.</p>
<p>Weil Amts- und Landgericht Coburg diese Rechtsauffassung vertraten, scheiterte ein Autoeigent&#252;mer mit seiner Klage auf Schadensersatz in H&#246;he von fast 1.100 € gegen die Eltern. Dass der junge Radler gegen den Pkw gefahren war, f&#252;hrte nicht zur Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung. Denn das Kind hatte gen&#252;gend Erfahrung mit seinem Rad, um in dem verkehrsarmen Bereich vor der elterlichen Wohnung unbeaufsichtigt radeln zu d&#252;rfen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger sa&#223; in seinem geparkten Pkw, der knapp achtj&#228;hrige Sohn der Beklagten zog in der Sackgasse vor der Familienwohnung mit dem Kinderfahrrad seine Kreise. Pl&#246;tzlich kam der Junge aus dem Tritt und prallte gegen die ge&#246;ffnete Fahrert&#252;r des kl&#228;gerischen Autos. Der Kl&#228;ger behauptete einen Schaden in H&#246;he von fast 1.100 €, den er von den Eltern ersetzt haben wollte. Die hatten seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt.</p>
<p>Das sah das Amtsgericht Coburg mit Urteil vom 26.06. 2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1760/07" target="_blank" title="AG Coburg, 26.06.2008 - 11 C 1760/07">11 C 1760/07</a>; rechtskr&#228;ftig) anders. Denn die Vernehmung von Zeugen ergab, dass der junge Radler schon mehrere Jahre in die Pedale trat, bereits l&#228;ngere Strecken zusammen mit der Familie zur&#252;ckgelegt und dabei niemals Schwierigkeiten hatte, mit seinem Fahrrad zurechtzukommen. Deshalb durften die Eltern ihr Schulkind in der Sackgasse im Umfeld der Wohnung unbeaufsichtigt radeln lassen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kl&#228;ger nach einem Hinweis des Landgerichts Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zur&#252;ck.</p>
<p><em>Quelle: LG Coburg PM Nr. 386 vom 26.09.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Frage, wann der Verleiher eines Mini-Baggers dem Entleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftet</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-wann-der-verleiher-eines-mini-baggers-dem-entleiher-wegen-verletzung-von-schutzpflichten-haftet/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 12:50:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Entleiher]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mini-Bagger]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verleiher]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Schutzpflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer mit schwerem Leihger&#228;t selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausf&#252;hrliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit schwerem Leihger&#228;t selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausf&#252;hrliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.</p>
<p>Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 O 885/05" target="_blank" title="LG Coburg, 26.09.2007 - 21 O 885/05">21 O 885/05</a>; rechtskr&#228;ftig), mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger mitsamt dem Arbeitsger&#228;t umkippte, war der Vermieter nicht verantwortlich. Denn der Kl&#228;ger hatte mit dem Hinweis, er k&#246;nne selber Bagger fahren, eingehende Unterweisungen und Hilfen abgelehnt.</p>
<p>Der Kl&#228;ger mietete bei der beklagten Firma einen Mini-Bagger f&#252;r Erdarbeiten auf seinem Grundst&#252;ck an. Er war fr&#252;her Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits wiederholt bei anderen Unternehmen Bagger ausgeliehen. Das Angebot des Vermieters, den Bagger zu liefern, lehnte er ebenso ab wie eingehende Unterweisungen zur Handhabung, weil er sich f&#252;r ausreichend „Bagger-erfahren“ hielt. Eine fatale Fehleinsch&#228;tzung: Als er den Mini-Bagger vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte er mitsamt Maschine zur Seite und wurde dabei relativ schwer verletzt. Daf&#252;r machte er die Beklagte verantwortlich, weil die ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt habe, und forderte 20.000 € Schmerzensgeld und fast 5.000 € Schadensersatz.</p>
<p>Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab, weil die Vermietfirma nichts falsch gemacht hatte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei, bestehe nicht. Denn das wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Kl&#228;ger weitere Erl&#228;uterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei weder ein kleines Kind noch bl&#246;d. Die Beklagte habe ihm auch zum Abladen des Baggers grunds&#228;tzlich geeignete Laderampen mitgegeben und au&#223;erdem angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen – was der Kl&#228;ger unter Hinweis auf seine eigenen F&#228;higkeiten ausgeschlagen habe. Irgendwelche Schutzpflichten seien daher nicht verletzt.<br />
Das Landgericht wies aber auch die Widerklage des Baggervermieters auf Reparaturkosten von &#252;ber 3.000 € ab, weil der Anspruch verj&#228;hrt war.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 360 vom 22.02.2008 Landgericht Coburg</em></p>
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		<title>Vorsicht beim F&#252;ttern von Pferden</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/vorsicht-beim-fuettern-von-pferden/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Feb 2008 12:37:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[füttern]]></category>
		<category><![CDATA[Kolik]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit &#252;berbr&#252;ckte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anh&#228;nger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit &#252;berbr&#252;ckte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anh&#228;nger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verf&#252;tterte es an die Pferde E., L. und M.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat geltend gemacht, die vom Beklagten gef&#252;tterten Pferde h&#228;tten deswegen am n&#228;chsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die tr&#228;chtige Stute E. eingeschl&#228;fert werden m&#252;ssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in H&#246;he von insgesamt ca. 21.000 Euro, unter anderem in H&#246;he des Kaufpreises f&#252;r die Stute E. von 14.700 Euro, der H&#228;lfte des Verkaufserl&#246;ses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 Euro, n&#228;mlich 5.000 Euro, in H&#246;he von ca. 1.200 Euro f&#252;r die Behandlung der drei Pferde und f&#252;r die Entsorgung eines Pferdes. Weitere Kosten seien f&#252;r die Pflege und Betreuung der kranken Tiere entstanden.<br />
Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das F&#252;ttern der Tiere mit Heu zu Koliken f&#252;hren k&#246;nne.</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2007 die Klage abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrl&#228;ssigkeitsvorwurf nicht gemacht werden k&#246;nne.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Kl&#228;gers war teilweise erfolgreich.<br />
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 73/07" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 17.01.2008 - 12 U 73/07">12 U 73/07</a>; Revision nicht zugelassen) den Beklagten verurteilt, an den Kl&#228;ger ca. 7.900 Euro zu bezahlen.</p>
<p>Das F&#252;ttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Kl&#228;gers dar. Nach der Vernehmung der Tier&#228;rztin und auf der Grundlage eines Sachverst&#228;ndigengutachtens kam der Senat zu der &#220;berzeugung, dass das Verf&#252;ttern des Heus Ursache f&#252;r die Koliken bei allen drei Pferden war. Nach Erl&#228;uterung des Sachverst&#228;ndigen gen&#252;gen ein oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu, um bei einem Pferd eine Kolik auszul&#246;sen. Der Einwand des Beklagten, m&#246;glicherweise sei das Handeln Dritter, die die Pferde ebenfalls gef&#252;ttert h&#228;tten, f&#252;r die Koliken urs&#228;chlich, ist rechtlich nicht erheblich.</p>
<p>Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrl&#228;ssig gehandelt. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder n&#228;here Erfahrung mit Pferden hatte, noch &#252;ber die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse &#252;ber Nahrungsunvertr&#228;glichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem h&#228;tte er erkennen k&#246;nnen und m&#252;ssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zuf&#252;tterung eine Gefahr f&#252;r die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht &#252;bersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gef&#252;ttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die n&#228;chste F&#252;tterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen geh&#246;ren mag, dass frisches Heu f&#252;r Pferde gef&#228;hrlich ist, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten. Es w&#228;re ihm ohne weiteres m&#246;glich gewesen, von einer F&#252;tterung der Pferde abzusehen.</p>
<p>Der Beklagte schuldet daher f&#252;r die Stute E. deren Verkehrswert, den der Senat auf der Grundlage eines Sachverst&#228;ndigengutachtens auf ca. 5.000 Euro bemisst. Sachverst&#228;ndig beraten hat der Senat dem Kl&#228;ger dar&#252;ber hinaus 1.200 Euro f&#252;r das ungeborene Fohlen sowie Behandlungskosten f&#252;r alle drei Pferde in H&#246;he von  ca. 1.200 Euro zugesprochen.</p>
<p>Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das F&#252;ttern der Pferde ausdr&#252;cklich verbieten, der Vorwurf eines Mitverschuldens des Kl&#228;gers herleiten lie&#223;e, bedarf keiner abschlie&#223;enden Er&#246;rterung. Der insoweit beweispflichtige Beklagte hat das Fehlen von Verbotsschildern nicht dargetan.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 13.02.2008</em></p>
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		<title>Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, wenn der Wartepflichtige auf den zu fr&#252;h gesetzten rechten Blinker des Vorfahrtberechtigten vertraut</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-haftungsverteilung-bei-einem-verkehrsunfall-wenn-der-wartepflichtige-auf-den-zu-frueh-gesetzten-rechten-blinker-des-vorfahrtberechtigten-vertraut/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-haftungsverteilung-bei-einem-verkehrsunfall-wenn-der-wartepflichtige-auf-den-zu-frueh-gesetzten-rechten-blinker-des-vorfahrtberechtigten-vertraut/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 08 Dec 2007 06:32:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrtberechtigter]]></category>
		<category><![CDATA[Wartepflichtiger]]></category>
		<category><![CDATA[zu früh gesetzter Blinker]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer von der Vorfahrtstra&#223;e nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu fr&#252;h bet&#228;tigen. Andererseits d&#252;rfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verhei&#223;t. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.04.2007 (Az.: 23 O 126/07; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer von der Vorfahrtstra&#223;e nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu fr&#252;h bet&#228;tigen. Andererseits d&#252;rfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verhei&#223;t. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.</p>
<p>Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.04.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 O 126/07" target="_blank" title="LG Coburg, 17.04.2007 - 23 O 126/07">23 O 126/07</a>; rechtskr&#228;ftig). Eine Autofahrerin hatte zu fr&#252;h rechts geblinkt und ein wartepflichtiger Busfahrer war im Vertrauen darauf in die Vorfahrtstra&#223;e eingefahren. F&#252;r die daraus resultierende Kollision sah das Gericht beide als gleicherma&#223;en verantwortlich an und sprach dem Autoeigent&#252;mer daher statt 10.000,- € Schadensersatz nur 5.000,- € zu.</p>
<p>Die Autofahrerin war mit dem Pkw ihres Mannes auf der Vorfahrtstra&#223;e unterwegs. Sie wollte eine Seitenstra&#223;e passieren und hinter dieser dann nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. In dem – an sich l&#246;blichen – Bem&#252;hen um klare Zeichensetzung bet&#228;tigte sie den rechten Blinker aber schon deutlich vor der Seitenstra&#223;e, aus der der Busfahrer einfahren wollte. Der dachte, der Pkw werde in „seine“ Stra&#223;e einbiegen, fuhr an und in die Seite des Autos hinein. Dessen Eigent&#252;mer wollte nun von ihm und der Haftpflichtversicherung des Omnibusses Ersatz des Schadens von rund 10.000,- €. Schlie&#223;lich liege ein Vorfahrtsversto&#223; vor.</p>
<p>Das Landgericht Coburg stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Ehefrau des Kl&#228;gers habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Stra&#223;enverkehrs versto&#223;en. Das Setzen des Blinklichts deute n&#228;mlich grunds&#228;tzlich auf die n&#228;chstgelegene Abbiegem&#246;glichkeit hin. Die Fahrerin h&#228;tte daher erst auf H&#246;he der Seitenstra&#223;e blinken d&#252;rfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Bet&#228;tigen des Fahrtrichtungsanzeigers k&#246;nne verschiedene Gr&#252;nde haben und insbesondere auch auf die Absicht zur&#252;ckzuf&#252;hren sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei eine h&#228;lftige Haftungsverteilung angemessen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 350 vom 30.11.2007 LG Coburg</em></p>
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		<item>
		<title>Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener &#220;berweisung zum Augenarzt bei U 5</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/haftung-des-kinderarztes-wegen-unterlassener-ueberweisung-zum-augenarzt-bei-u-5/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Nov 2007 19:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem ersten Lebensjahr erkrankte der Kl&#228;ger an einem beidseitigen Retinoblastom (maligner Netzhauttumor), weshalb ihm im folgenden Jahr beide Augen operativ entfernt werden mussten. Er verlangt von dem ihn seit seinem 2. Lebensmonat als Kinderarzt betreuenden Beklagten, einem Facharzt f&#252;r Kinderheilkunde und Jugendmedizin, wegen eines Behandlungsfehlers Schmerzensgeld, seine Eltern machen materielle Mehraufwendungen &#8211; vorwiegend Fahrtkosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem ersten Lebensjahr erkrankte der Kl&#228;ger an einem beidseitigen Retinoblastom (maligner Netzhauttumor), weshalb ihm im folgenden Jahr beide Augen operativ entfernt werden mussten. Er verlangt von dem ihn seit seinem 2. Lebensmonat als Kinderarzt betreuenden Beklagten, einem Facharzt f&#252;r Kinderheilkunde und Jugendmedizin, wegen eines Behandlungsfehlers Schmerzensgeld, seine Eltern machen materielle Mehraufwendungen &#8211; vorwiegend Fahrtkosten &#8211; geltend, alle Kl&#228;ger begehren die Feststellung, dass der Beklagte ihnen k&#252;nftige materielle und immaterielle Sch&#228;den zu ersetzten hat.</p>
<p>Der Kl&#228;ger befand sich seit seinem 2. Lebensmonat in st&#228;ndiger &#228;rztlicher Betreuung des Beklagten, der im 4. Lebensmonat die U 4 und im 7. Lebensmonat die U 5-Untersuchung vorgenommen hat. Die Eltern des Kl&#228;gers stellten nach ihrem Vortrag im 4. oder 5. Lebensmonat ein Schielen ihres Kindes fest. Bei der U 5 wurde &#252;ber das Schielen gesprochen, der Beklagte riet jedoch zu einem abwartenden Beobachten und veranlasste auch in der Folgezeit, obwohl ihm das Kind vier Mal u.a. wegen Erk&#228;ltungen vorgestellt worden war, keine weitergehende Abkl&#228;rung. Auf eigene Veranlassung suchten die Eltern im 9. Lebensmonat einen Augenarzt auf, der nach einer Untersuchung die Verdachtsdiagnose Retinoblastom stellte und den Kl&#228;ger sofort in eine Augenklinik &#252;berwies. In einer Fachklinik wurde festgestellt, dass das rechte Auge infolge der Erkrankung vollst&#228;ndig und das linke Auge zu 90 % erblindet war. Es mussten wegen der Gefahr von Metastasenbildung aufgrund des weit fortgeschrittenen Tumors zun&#228;chst das rechte Auge und wenige Tage sp&#228;ter auch das linke Auge entfernt werden.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kl&#228;ger ein Schmerzensgeld von 260.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 260 Euro zu bezahlen sowie den Eltern materiellen Schaden in H&#246;he von ca. 3.000 Euro zu ersetzen, und hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl&#228;gern weitere Sch&#228;den zu ersetzen.</p>
<p>Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe &#8211; Senat f&#252;r Arzthaftungssachen – hatte mit Urteil vom 14.11.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 251/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06">7 U 251/06</a>; Revision nicht zugelassen) lediglich in Bezug auf die H&#246;he des Schmerzensgeldes Erfolg.<br />
Wie das Landgericht hat auch der Senat festgestellt, dass der Kl&#228;ger gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch hat, weil der Beklagte ihn anl&#228;sslich der Vorsorgeuntersuchung U 5 nicht zu einem Augenarzt &#252;berwiesen hat, was zur Diagnose der Retinoblastome gef&#252;hrt und eine vollst&#228;ndige Erblindung m&#246;glicherweise verhindert h&#228;tte. Nach den Ausf&#252;hrungen der kinder&#228;rztlichen Sachverst&#228;ndigen ist der Senat der &#220;berzeugung, dass das einen Behandlungsfehler darstellt. Die Feststellung des Schielens in diesem Alter w&#228;re unmittelbarer und dringender Anlass gewesen, den Kl&#228;ger allersp&#228;testens im Verlauf einer Woche in augen&#228;rztliche Untersuchung zu bringen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich hier nur um einen Diagnosefehler handele, weil er von einem prim&#228;ren Schielen ausgegangen sei. Es geh&#246;rt zum Grundwissen jedes Kinderarztes, dass Schielen ab einem Alter von 3-4 Monaten stets behandlungsbed&#252;rftig ist, weil es ein Symptom f&#252;r verschiedene ernst zu nehmende Augenkrankheiten und ein Leitsymptom f&#252;r die beim Kl&#228;ger vorliegenden Retinoblastome ist. In diesem sogenannten fundamentalen Diagnoseirrtum liegt ein grober Behandlungsfehler, der dazu gef&#252;hrt hat, dass beim Kl&#228;ger nicht nur die Entfernung des rechten, bereits vollst&#228;ndig erblindeten Augapfels erfolgen musste, sondern auch diejenige des linken Augapfels. Nach der Darstellung des Sachverst&#228;ndigen h&#228;tte das rechte Auge in jedem Fall entfernt werden m&#252;ssen, ohne zeitliche Verz&#246;gerung w&#228;re aber im linken Auge m&#246;glicherweise eine Sehsch&#228;rfe von 30 % erhalten geblieben. Deshalb war der Fehler des Beklagten geeignet, den eingetretenen Erfolg (Wachstum der Tumore, Erblindung und Notwendigkeit der Entfernung auch des linken Auges) herbeizuf&#252;hren. Den Beweis, dass in jedem Fall eine vollst&#228;ndige Erblindung eingetreten w&#228;re, hat der Beklagte nicht erbracht.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht wegen der erheblichen Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung eine angemessene Entsch&#228;digung zu. Hier f&#228;llt die schwere Gesundheitssch&#228;digung ins Gewicht, die die gesamte Lebensf&#252;hrung in erheblichem Umfang beeintr&#228;chtigen wird. Bei einer verbleibenden Sehsch&#228;rfe von 30 % auf dem linken Auge h&#228;tte der Kl&#228;ger sich in seiner Umgebung orientieren k&#246;nnen, er h&#228;tte &#8211; wenn auch unscharf &#8211; auf alle Entfernungen sehen, eine &#252;bliche Schulausbildung durchlaufen k&#246;nnen und auch eine erheblich freiere Berufswahl gehabt. Dar&#252;ber hinaus ist ausnahmsweise das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Beklagten schmerzensgelderh&#246;hend zu ber&#252;cksichtigen. Zwar steht es dem Beklagten frei, sich gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu verteidigen und auch Rechtsmittelm&#246;glichkeiten auszusch&#246;pfen. Jedoch hat hier die &#228;rztliche Gutachterstelle bereits 2002 einen Behandlungsfehler konstatiert. Alle Sachverst&#228;ndigen, mit Ausnahme eines von allen als unhaltbar bezeichneten Privatsachverst&#228;ndigengutachtens des Versicherers, haben nicht an dem Behandlungsfehler des Beklagten gezweifelt. Dennoch hat die Haftpflichtversicherung keinerlei Bereitschaft zur Regulierung gezeigt, sondern &#252;ber weitere 4 Jahre die klaren Gutachten in Zweifel gezogen. Dies geht &#252;ber das hinzunehmende Ma&#223; der Verteidigung einer Versicherung hinaus.</p>
<p>Der Senat hat einen Kapitalbetrag von 90.000 Euro als angemessen erachtet. Der Kapitalbetrag, den das Landgericht neben der Rente zugesprochen hat, liegt weit oberhalb dessen, was die Rechtsprechung in der Regel f&#252;r vergleichbare F&#228;lle als Schmerzensgeld gew&#228;hrt. Hinsichtlich des Rentenbetrages, des materiellen Schadensersatzes f&#252;r die Eltern und der Feststellung der Ersatzpflicht f&#252;r k&#252;nftige Sch&#228;den hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung best&#228;tigt.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 19.11.2007</em></p>
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		</item>
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		<title>Zur pers&#246;nlichen Haftung des Heilbehandlungsarztes bei einem Diagnosefehler</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Nov 2007 06:37:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diagnosefehler]]></category>
		<category><![CDATA[Durchgangsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[H-Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilbehandlungsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger verlangt von dem beklagten Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften &#228;rztlichen Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall im Juli 2001 wandte er sich wegen einer Handverletzung an den Beklagten, der Facharzt f&#252;r Chirurgie und als Heilbehandlungsarzt (sogenannter H-Arzt) der Berufsgenossenschaften zugelassen ist. Nach einer R&#246;ntgenaufnahme schloss der Beklagte eine Fraktur aus, diagnostizierte eine Zerrung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger verlangt von dem beklagten Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften &#228;rztlichen Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall im Juli 2001 wandte er sich wegen einer Handverletzung an den Beklagten, der Facharzt f&#252;r Chirurgie und als Heilbehandlungsarzt (sogenannter H-Arzt) der Berufsgenossenschaften zugelassen ist. Nach einer R&#246;ntgenaufnahme schloss der Beklagte eine Fraktur aus, diagnostizierte eine Zerrung des Handgelenks und legte einen Zink-Leim-Verband an. Das R&#246;ntgenbild zeigte jedoch eine perilun&#228;re Luxation (Verrenkung des Handgelenks, hier verbunden mit B&#228;nderrissen), bei der nach dem Vertrag „&#196;rzte/Unfallversicherungstr&#228;ger“ jeder behandelnde Arzt verpflichtet ist, f&#252;r eine &#220;berweisung des Unfallverletzten in eine von der Berufsgenossenschaft zugelassene Klinik zu sorgen. Der Kl&#228;ger kann seinen Beruf als Getr&#228;nkefahrer nicht mehr aus&#252;ben und ist um 30 % in der Erwerbst&#228;tigkeit gemindert, zwischenzeitlich verrentet.</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der beklagte Arzt als H-Arzt entsprechend der Rechtsprechung zum Durchgangsarzt nicht selbst f&#252;r eine falsche Diagnose hafte, sondern die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft, f&#252;r die er t&#228;tig geworden sei.</p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers zum Oberlandesgericht Karlsruhe &#8211; Senat f&#252;r Arzthaftungssachen &#8211; hatte dessen Urteil vom 14.11.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 101/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 101/06">7 U 101/06</a>) Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von knapp 14.000 Euro verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Kl&#228;ger weitere immaterielle und materielle Sch&#228;den zu ersetzen.</p>
<p>Auf der Grundlage der Ausf&#252;hrungen des medizinischen Sachverst&#228;ndigen stellte der Senat fest, dass der Beklagte als Facharzt f&#252;r Unfallchirurgie die Luxation auf dem R&#246;ntgenbild h&#228;tte erkennen m&#252;ssen. Dieser Behandlungsfehler ist urs&#228;chlich f&#252;r die Beschwerden des Kl&#228;gers, seine Beeintr&#228;chtigungen und die Berufsunf&#228;higkeit, denn der Diagnoseirrtum f&#252;hrte dazu, dass der Beklagte den Kl&#228;ger nicht wie erforderlich unmittelbar in eine Klinik &#252;berwies. Dort w&#228;re der Kl&#228;ger operiert worden, was bei einer frischen Luxation nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen mit einer Wahrscheinlichkeit von 70 % dazu gef&#252;hrt h&#228;tte, dass die Verletzung mit geringen Folgen verheilt und eine Arbeitsunf&#228;higkeit wahrscheinlich nicht eingetreten w&#228;re.<br />
F&#252;r die Folgen dieses Behandlungsfehlers haftet der Beklagte, der als H-Arzt t&#228;tig wurde, pers&#246;nlich und nicht etwa die Berufsgenossenschaft. Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in st&#228;ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Durchgangsarzt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung &#252;bernommen werden soll, eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht erf&#252;lle. Diese Entscheidung und die sie vorbereitenden Ma&#223;nahmen seien als Aus&#252;bung eines &#246;ffentlichen Amtes zu betrachten, f&#252;r die nur die Berufsgenossenschaft nach den Grunds&#228;tzen der Amtshaftung einzustehen habe. &#220;bernehme dagegen der Durchgangsarzt im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung die Weiterbehandlung des Patienten und unterlaufe ihm dabei ein Behandlungsfehler, so hafte er f&#252;r diesen zivilrechtlich wie jeder andere Arzt.</p>
<p>Die Grunds&#228;tze zur Haftung des Durchgangsarztes sind jedoch auf den H-Arzt nicht &#252;bertragbar. Der H-Arzt hat nicht die gleiche Entscheidungskompetenz wie der Durchgangsarzt, der nach den Regelungen des Vertrages „&#196;rzte/Unfallsicherungstr&#228;ger“ eine h&#246;here Qualifikation aufweist. Er darf nur in den dort genannten leichteren F&#228;llen die Heilbehandlung selbst &#252;bernehmen, im &#220;brigen trifft ihn wie jeden anderen nicht zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung zugelassenen Arzt die Pflicht, den Unfallverletzten unverz&#252;glich einem Durchgangsarzt vorzustellen.</p>
<p>Verst&#246;&#223;t ein H-Arzt wie im vorliegenden Fall gegen diese Vorstellungspflicht und behandelt er den Patienten selbst, trifft er im Gegensatz zum Durchgangsarzt, der „verl&#228;ngerter Arm“ der Unfallversicherungstr&#228;ger mit weitgehenden Vollmachten ist, keine Entscheidung in Aus&#252;bung einer Amtspflicht.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat danach Anspruch auf Schadensersatz in H&#246;he seines entgangenen Verdienstes, der sich abz&#252;glich Lohnfortzahlung, Verletztengeld, Arbeitslosengeld sowie Unfallrente auf knapp 4.000 Euro bel&#228;uft. Ersparte Aufwendungen wegen nicht mehr anfallender Kosten f&#252;r Fahrten zum Arbeitsplatz sind davon nicht abzuziehen, da der Kl&#228;ger in H&#246;he dieses Betrages den Vorteil eingeb&#252;&#223;t hat, w&#246;chentlich zwei Kisten Bier oder alkoholfreie Getr&#228;nke unentgeltlich zu beziehen.</p>
<p>Der Senat hat weiter ein Schmerzensgeld in H&#246;he von 10.000 Euro f&#252;r angemessen erachtet und den Beklagten auch zur Haftung f&#252;r k&#252;nftige Schadensfolgen verpflichtet.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 16. November 2007</em></p>
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