Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. 10.2007 (Az.: 19 U 8/2007; Revision nicht zugelassen) einen gerichtlichen Sachverständigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150.000,- Euro verurteilt, weil aufgrund seines in einem Strafprozess erstatteten Gutachtens der Kläger (und dortige Angeklagte) zu Unrecht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Frostaufbrüche an Straßen pflegen zwar im Winter aufzutreten. Doch mit aus ihnen folgenden Fahrbahnunebenheiten auf Ortsverbindungsstraßen sollten Verkehrsteilnehmer auch im Sommer rechnen und sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Denn die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde haftet bei Unfällen wegen derartiger Straßenschäden häufig nicht.
Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesen nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat und er dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt hat. Versäumt der Arbeitnehmer auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.07. 2007 (Az.: 8 AZR 707/06).
Wild und laut. So ist es oft, wenn Mädels und Buben miteinander spielen. Im Eifer des Gefechts bleiben Beulen, Schrammen oder blaue Flecken häufig nicht aus. Kann dann ein Kind für die erlittenen Wehwehchen den etwas übermütigen Spielkameraden zur Rechenschaft ziehen? Grundsätzlich nicht, wie aktuelle Entscheidungen des Amts- und Landgericht Coburg zeigen.
Die Coburger Richter wiesen die Schadensersatzklage eines während eines Kinderspiels gestürzten und hierdurch verletzten Jungen ab. Mit dem Vorwurf unfairen Verhaltens hatte er von einem Spielgefährten Schmerzensgeld und Schadensersatz von insgesamt rund 700 € verlangt. Außerdem sollte ihm der vermeintlich wilde Kerl etwaige zukünftig entstehende weitere Schäden ersetzen. Doch in beiden Gerichtsinstanzen konnte keine Unsportlichkeit des in Anspruch genommenen Knaben festgestellt werden.
Der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Schüler begab sich mit zwei Schulfreunden in die örtliche katholische Kirche, entnahm dort aus einer in der Nähe der Orgel befindlichen Wandhaltung einen 6 kg schweren Feuerlöscher, den er betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall- und Kunstgegenstände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten hat der beklagte Versicherer die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt. Die Klägerin, Mutter des Schülers, hat den Versicherer auf Feststellung verklagt, dass dieser Versicherungsschutz wegen sämtlich entstandener Schäden in der Kirche und für hieraus resultierende Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren habe.
Der Kläger hat seine Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch genommen. Er beabsichtigte eine Firma zu gründen, wobei der Kläger den technischen Bereich eigenverantwortlich leiten und seine Ehefrau den kaufmännischen Bereich führen sollte. In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 wurde der Kläger als technischer Angestellter geführt, dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung stellte die Krankenkasse mit Bescheid aus dem Jahre 2004 fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden habe. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1.12.1999 zurück, berief sich hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge jedoch auf Verjährung. Der Kläger hat die beklagten Steuerberater auf Ersatz der für ihn im Zeitraum 1991 bis 1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.
Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen. Die Klägerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Die Klägerin hat dem Fahrer des zunächst verunfallten PKW’s vorgeworfen, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden und er habe sich nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Die an den Rollstuhl gefesselte Klägerin suchte mithilfe des Krankentransportwagens des beklagten Unternehmens ihren Arzt auf. Nach dem Termin fuhr sie der Mitarbeiter der Transportfirma aus der Arztpraxis heraus, um sie wieder in das behindertengerechte Fahrzeug zu setzen. Weil er nicht genügend Acht gab, blieb er mit den Vorderrädern des Rollstuhls an einer Bordsteinkante hängen. Hierdurch rutschte die Frau aus dem Krankenstuhl und zog sich einen Schienbeinbruch zu. Denn zu allem Unglück hatte der Krankenfahrer auch vergessen, die Klägerin im Rollstuhl anzuschnallen. Das von der Rollstuhlfahrerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommene Beförderungsunternehmen sah zwar ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters ein. Es meinte aber, die Hilfsbedürftige treffe eine Mitschuld am Missgeschick. Sie habe nämlich den Fahrer auf den nicht angelegten Sicherheitsgurt hinweisen müssen. Die Transportfirma kürzte deshalb die von der Gestürzten geforderten Beträge um 20% und zahlte lediglich ca. 8.000 € aus. Damit war die Rollstuhlfahrerin nicht einverstanden und klagte den Rest ein.
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 12.6.2007 (Az.: X ZR 87/06) über einen Fall der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel zu entscheiden, bei dem der Reisende die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB versäumt hatte.
Wer sich seine Vorfahrt erzwingt, muss damit rechnen, bei einem Unfall auch mitzuhaften.
In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: 4 U 409/06-132) entschiedenen Fall beachtete ein Motorradfahrer beim Linksabbiegen nicht die Vorfahrt eines geradeaus fahrenden PKW-Fahrers. Diese verlangsamte seine Geschwindigkeit aber nicht und es kam zu einem Zusammenstoß.
Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass der PKW-Fahrer den Motorradfahrer hätte bemerken müssen. Er hätte dann langsamer fahren oder sogar notalls den Verkehrsverstoß hinnehmen und dem Motorradfahrer das gefahrlose Abbiegen ermöglichen müssen. Natürlich sei der Sorgfaltsverstoß des Motorradfahrers trotzdem deutlich höher zu bewerten, so die Richter, allerdings sei der PKW-Fahrer auch nicht völlig schuldlos. Niemand dürfe sein Vorfahrtsrecht erzwingen. Das Gericht sprach eine Mithaftungsquote des PKW-Fahrers von 30 Prozent aus.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^