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	<title>Recht und Alltag &#187; Handelsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer „auf Vorrat“ gegr&#252;ndeten GmbH</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2006 09:56:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der II. Zivilsenat hatte in seinem Urteil vom 9. Januar 2006 (Az.: II ZR 72/05)
erneut (vgl. Urt. v. 21. November 2005 – II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203) &#252;ber die von Instanzgerichten unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, wie im Rahmen der Kapitalaufbringung einer neu gegr&#252;ndeten GmbH der Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, dass der Gesellschafter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der II. Zivilsenat hatte in seinem Urteil vom 9. Januar 2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 72/05" target="_blank" title="BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05">II ZR 72/05</a>)<br />
erneut (vgl. Urt. v. 21. November 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 140/04" target="_blank" title="BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04: Gesellschaftsrecht - Hin- und Herzahlen von Bareinlage keine Ka...">II ZR 140/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2005, 2203" target="_blank" title="BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04: Gesellschaftsrecht - Hin- und Herzahlen von Bareinlage keine Ka...">ZIP 2005, 2203</a>) &#252;ber die von Instanzgerichten unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, wie im Rahmen der Kapitalaufbringung einer neu gegr&#252;ndeten GmbH der Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, dass der Gesellschafter den geschuldeten Einlagebetrag an die Gesellschaft zahlt, ihn aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur&#252;ckerh&#228;lt (sog. „Hin- und Herzahlen“). Nach den das deutsche Kapitalschutzsystem pr&#228;genden, auf einen Mindestschutz der Gl&#228;ubiger bedachten Regeln muss der Gesellschafter einer GmbH die geschuldete Einlage ordnungsgem&#228;&#223; und endg&#252;ltig zur freien Verf&#252;gung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Gesellschaft einzahlen (Kapitalaufbringung) und darf diese f&#252;r die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung): Gegen diese Regeln wird in der Praxis &#246;fter versto&#223;en. Im Rahmen der Kapitalaufbringung geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endg&#252;ltig der geschuldeten Einlage ent&#228;u&#223;ern. Die Folgen eines solchen Verhaltens waren in dem heute entschiedenen Fall zu beurteilen:</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist seit 2003 Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen einer GmbH. Diese war im April 1997 von der Beklagten als sog. „Vorratsgesellschaft“ gegr&#252;ndet worden. Nach der Gr&#252;ndung zahlte die Beklagte zun&#228;chst die Stammeinlage ein. Die Zahlung floss allerdings unmittelbar darauf an sie zur&#252;ck. Dabei lag der R&#252;ckzahlung angeblich eine Treuhandabrede zugrunde, wonach der Gesellschafter das Geld zugunsten der Vorratsgesellschaft anlegen sollte. Zwei Monate sp&#228;ter &#252;bertrug die Beklagte ihre Gesch&#228;ftsanteile an der Schuldnerin auf einen Dritten. Im Zuge dessen zahlte die Beklagte einen Betrag in H&#246;he der Stammeinlage an die Schuldnerin. Der Kl&#228;ger hat diese Zahlung mit R&#252;cksicht darauf, dass die Beklagte selbst aufgrund der Treuhandabrede hat leisten wollen, nicht als Einlageleistung gelten lassen wollen und von der Beklagten die nochmalige Zahlung der Stammeinlage verlangt.</p>
<p>In den Vorinstanzen hat der Kl&#228;ger im Wesentlichen Recht bekommen. Zur Begr&#252;ndung hat das Berufungsgericht ausgef&#252;hrt, durch das urspr&#252;ngliche Hin- und Herzahlen habe die Beklagte ihre Einlageschuld nicht erf&#252;llen k&#246;nnen; die Einzahlung der 50.000 DM im Zuge der Ver&#228;u&#223;erung der Gesch&#228;ftsanteile habe deswegen keine Tilgungswirkung gehabt, weil die Beklagte nicht auf die Einlageschuld, sondern zur Erf&#252;llung der Pflichten aus der Treuhandabrede HABE zahlen wollen. Im Ergebnis muss die Beklagte danach den Betrag von 50.000 DM zwei mal leisten.</p>
<p>Auf die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision hat der II. Zivilsenat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch den Vorgang des Hin- und Herzahlens ihre Einlageschuld nicht hat tilgen k&#246;nnen, billigt er, sie steht im Einklang mit der seit vielen Jahren gefestigten und auch im Schrifttum mehrheitlich vertretenen h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung. Verworfen hat er dagegen – insofern ankn&#252;pfend an das Urt. v. 21. November 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 140/04" target="_blank" title="BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04: Gesellschaftsrecht - Hin- und Herzahlen von Bareinlage keine Ka...">aaO</a>) und eine Entscheidung vom 17. September 2001 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 275/99" target="_blank" title="BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99">II ZR 275/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2001, 1997" target="_blank" title="BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99">ZIP 2001, 1997</a>) – die Vorstellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch durch die sp&#228;tere Zahlung von 50.000 DM ihre Einlageschuld nicht erf&#252;llen k&#246;nnen. Da das Hin- und Herzahlen wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hat die beklagte Gesellschafterin nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang f&#252;r das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand-„ oder „Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Verm&#246;gen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Offen ist ausschlie&#223;lich die Einlageschuld, die durch die sp&#228;tere Einzahlung getilgt worden ist; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, &#228;ndert daran nichts und f&#252;hrt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter – gerade in der Insolvenz verwirklicht sich diese Gefahr – zweimal zahlen muss, n&#228;mlich auf die unwirksame „Treuhandabrede“ oder das unwirksame „Darlehen“ und au&#223;erdem auf die Einlageschuld. Das Berufungsgericht setzt sich mit der von ihm favorisierten L&#246;sung bewu&#223;t, weil es den Kapitalschutzvorschriften in diesem Zusammenhang unangemessen formstrenge Bedeutung beimi&#223;t, dar&#252;ber hinweg, dass dem Sinn der Kapitalaufbringungsregeln zuwider derjenige Gesellschafter besser gestellt ist, der den Fehler bei der Einlagezahlung nicht alsbald behebt, sondern zuwartet, bis er von dem Insolvenzverwalter zwangsweise zur Einlagezahlung veranla&#223;t wird: Er muss nur einmal leisten, w&#228;hrend der gesetzestreu vorgehende Gesellschafter „der Dumme“ ist und – ohne Aufrechnungsm&#246;glichkeit – ein zweites Mal an den Insolvenzverwalter zahlen muss.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Flensburg &#8211; Urteil. v. 21. Januar 2004 &#8211; 4 O 248/03 ./.<br />
OLG Schleswig &#8211; Urteil. v. 27. Januar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 22/04" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 22/04</a> (abgedruckt in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2005, 1827" target="_blank" title="OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04">ZIP 2005, 1827</a>)</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 2/2006 BGH</em><br />
<a href="http://www.blogger.com/"></a></p>
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		<title>Th&#252;ringen: Projektstart Elektronisches Handelsregister</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/thuringen-projektstart-elektronisches-handelsregister/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2005 15:06:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Th&#252;ringer Justiz nimmt morgen (01. November 2005) die elektronische Handelsregisterf&#252;hrung im Echtbetrieb auf. Justizminister Harald Schliemann wird im neuen Zentralen Registergericht in Jena den elektronischen Aufbau des Registerbestandes des Amtsgerichts M&#252;hlhausen freigeben. Mit der Einf&#252;hrung der elektronischen Registerf&#252;hrung wird gleichzeitig beim Amtsgericht Jena eine Konzentration der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister in Th&#252;ringen realisiert. Bisher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Th&#252;ringer Justiz nimmt morgen (01. November 2005) die elektronische Handelsregisterf&#252;hrung im Echtbetrieb auf. Justizminister Harald Schliemann wird im neuen Zentralen Registergericht in Jena den elektronischen Aufbau des Registerbestandes des Amtsgerichts M&#252;hlhausen freigeben. Mit der Einf&#252;hrung der elektronischen Registerf&#252;hrung wird gleichzeitig beim Amtsgericht Jena eine Konzentration der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister in Th&#252;ringen realisiert. Bisher gibt es Registergerichte in Erfurt, Gera, Meiningen und M&#252;hlhausen. </p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.thueringen.de/de/justiz/index.html">Pressemitteilung&nbsp;&nbsp;109/2005 Th&#252;ringer JM</a><em></em></p>
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		<title>GmbH-Reformgesetz  &#8211; hier: Entwurf aus der Praxis</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/gmbh-reformgesetz-hier-entwurf-aus-der-praxis/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2005 08:29:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Notar Dr. Oliver Vossius, M&#252;nchen und der Notar Thomas Wachter, Osterhofen pr&#228;sentieren den Entwurf eines ganzheitlichen GmbH-Reformgesetzes aus der Praxis. Dieser Ansatz ber&#252;cksichtigt neben dem Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Bilanz- und Insolvenzrecht.
Der Entwurf (PDF-Dokument) nebst Begr&#252;ndung (PDF-Dokument) kann auf der Internetseite der GmbH-Rundschau abgerufen werden.
&#160;&#160;&#160;&#160;
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Notar Dr. Oliver Vossius, M&#252;nchen und der Notar Thomas Wachter, Osterhofen pr&#228;sentieren den Entwurf eines ganzheitlichen GmbH-Reformgesetzes aus der Praxis. Dieser Ansatz ber&#252;cksichtigt neben dem Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Bilanz- und Insolvenzrecht.</p>
<p>Der <a href="http://www.gmbhr.de/heft/21_05/gmbhrg_text_vossius_pp.pdf">Entwurf</a> (PDF-Dokument) nebst <a href="http://www.gmbhr.de/heft/21_05/gmbhrg_begr_vossius_pp.pdf">Begr&#252;ndung</a> (PDF-Dokument) kann auf der Internetseite der <a href="http://www.gmbhr.de/volltext.htm">GmbH-Rundschau</a> abgerufen werden.<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
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