Die Gegenseite mietet bei meiner Mandantin als gewerblich handelnde Person Funkgeräte. Anschließend behauptet sie, die Funkgeräte seien nie angekommen, sondern nur eine leere Transportbox, obwohl die Beweislage dafür spricht, dass die Funkgeräte nicht nur versendet, sondern auch angekommen sind.
Es ergeht ein Versäumnisurteil. Zwischenzeitlich stellt sich heraus, dass die Gegenseite sechs Tage vor der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Wer eins und eins zusammenzählt, kann sich zusammenreimen, was mit den Funkgeräten passiert ist.
Das hält die Gegenseite aber nicht davon ab, in der Einspruchsbegründung vorzutragen, die Klägerin wolle sich an ihr nur gesundstoßen. Wenn dem so wäre, wäre das aber von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen…
Sind Gaststättenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 2.07.2008 (Az.: 12 O 111/08; rechtskräftig), mit dem einem Gaststättenpächter Recht gegeben wurde. Das Lokal war nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.
Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe.
Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gaststättenpächter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verpächter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 9.01.2008 (Az.: 12 O 231/07; rechtskräftig)und wies die Klage eines Verpächters auf Pachtzahlung in Höhe von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: VIII ZR 82/07) entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil vom 21.12.2006 entschieden, dass Qualität und Quantität des Besucherverkehrs von Mitmietern als Mangel im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses bewertet werden können (13 U 51/2006 – Revision zugelassen).
Die Beklagte hat von der Klägerin Büroräume angemietet. Diese hatte dafür geworben, dass sie Büroräume mit exklusivem Ambiente in außergewöhnlicher Lage anzubieten habe. Der Mietzins lag über dem Höchstsatz des örtlichen Mietspiegels für Gewerbeobjekte. Andere Mieter sind eine Versicherungsgruppe, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei und eine Arztpraxis. Der Zugang zum Gebäude war nur mit einer Codekarte oder durch Anmeldung über die Sprechanlage möglich.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn er die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 5.10.2005 (Az.: VIII ZR 127/05).
Der Mieter einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro-magnetische Felder nicht überschreitet. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.3.2006 (Az.: VIII ZR 74/05) entschieden.
Einer der Kläger war sogar aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Landgericht (LG Freiburg, Az.: 3 S 19/01) hat auf die Berufung die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Mietbetrug und Mietnomaden sind die modernen Geißel der Vermieter. Drum sucht jeder vermietende Immobilienbesitzer verständlicherweise nach zuverlässigen und solventen Mietern. Als vorbeugender Schutz können Sicherheiten dienen, wie Kaution und Bürgschaft. Freilich sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. In der Regel dürfen die gestellten Sicherheiten nämlich zusammen nicht das Dreifache der monatlichen Kaltmiete übersteigen. Tun sie das doch, sind sie meistens unwirksam.
So urteilten jetzt das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 11.10.2005 (Az.: 23 O 676/05) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschlüssen vom 9.03.2006 und 5.04.2006 (Az.: 6 U 75/05; rechtskräftig). Vergebens hatte ein Vermieter von dem Bürgen seiner ehemaligen Mieterin Mietrückstände und Renovierungskosten von über 10.000 € eingeklagt. Die Richter befanden die Bürgschaft wegen Übersicherung als ungültig.
Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage (AG Berlin-Mitte 2 C 144/03) hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht (LG Berlin 67 S 99/04) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.
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