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	<title>Recht und Alltag &#187; Mietrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Wer st&#246;&#223;t sich hier gesund?</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 06:31:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eidesstattliche Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versäumnisurteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gegenseite mietet bei meiner Mandantin als gewerblich handelnde Person Funkger&#228;te. Anschlie&#223;end behauptet sie, die Funkger&#228;te seien nie angekommen, sondern nur eine leere Transportbox, obwohl die Beweislage daf&#252;r spricht, dass die Funkger&#228;te nicht nur versendet, sondern auch angekommen sind.
Es ergeht ein Vers&#228;umnisurteil. Zwischenzeitlich stellt sich heraus, dass die Gegenseite sechs Tage vor der Bestellung die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gegenseite mietet bei meiner Mandantin als gewerblich handelnde Person Funkger&#228;te. Anschlie&#223;end behauptet sie, die Funkger&#228;te seien nie angekommen, sondern nur eine leere Transportbox, obwohl die Beweislage daf&#252;r spricht, dass die Funkger&#228;te nicht nur versendet, sondern auch angekommen sind.</p>
<p>Es ergeht ein Vers&#228;umnisurteil. Zwischenzeitlich stellt sich heraus, dass die Gegenseite sechs Tage vor der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.</p>
<p>Wer eins und eins zusammenz&#228;hlt, kann sich zusammenreimen, was mit den Funkger&#228;ten passiert ist.</p>
<p>Das h&#228;lt die Gegenseite aber nicht davon ab, in der Einspruchsbegr&#252;ndung vorzutragen, die Kl&#228;gerin wolle sich an ihr nur gesundsto&#223;en. Wenn dem so w&#228;re, w&#228;re das aber von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen&#8230;</p>
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		<title>Zur Frage, ob der P&#228;chter einer Gastwirtschaft den Pachtvertrag k&#252;ndigen kann, wenn die R&#228;ume von Anfang an keinen vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch erlauben</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-der-paechter-einer-gastwirtschaft-den-pachtvertrag-kuendigen-kann-wenn-die-raeume-von-anfang-an-keinen-vertragsgemaessen-gebrauch-erlauben/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 12:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pachtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sauberkeit]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsgemäßer Gebrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[
Sind Gastst&#228;ttenr&#228;ume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der P&#228;chter sehr schnell von dem Pachtvertrag l&#246;sen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur M&#228;ngelbeseitigung kann eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung gerechtfertigt sein.
Das zeigt ein jetzt ver&#246;ffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 2.07.2008 (Az.: 12 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-font-weight: bold;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;">Sind Gastst&#228;ttenr&#228;ume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der P&#228;chter sehr schnell von dem Pachtvertrag l&#246;sen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur M&#228;ngelbeseitigung kann eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung gerechtfertigt sein.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;">Das zeigt ein jetzt ver&#246;ffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 2.07.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 111/08" target="_blank" title="LG Coburg, 02.07.2008 - 12 O 111/08: Pachtrecht - Gastst&auml;tte hat bei Pachtbeginn sauber zu sein...">12 O 111/08</a>; rechtskr&#228;ftig), mit dem einem Gastst&#228;ttenp&#228;chter Recht gegeben wurde. Das Lokal war nicht ger&#228;umt und gereinigt an ihn &#252;bergeben worden. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene K&#252;ndigung hin<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>musste der Verp&#228;chter ihm die Kaution in H&#246;he von 3000 € zur&#252;ckzahlen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;">Der Kl&#228;ger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 f&#252;r drei Jahre gepachtet und 3.000 € Kaution an den Verp&#228;chter, den Beklagten, bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Beklagten, binnen f&#252;nf Tagen die Verschmutzung der K&#252;che zu beseitigen und die vom Vorp&#228;chter stammenden Gegenst&#228;nde zu entfernen. Als der Verp&#228;chter nicht t&#228;tig wurde, k&#252;ndigte der Kl&#228;ger den Pachtvertrag fristlos und verlangte R&#252;ckzahlung der Kaution. Der Verp&#228;chter hingegen behauptete, ein K&#252;ndigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom P&#228;chter seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzinsen in einer Gesamth&#246;he von 19.000 €.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;">Das Landgericht Coburg best&#228;tigte in seinem Urteil jedoch die Rechtsposition des Kl&#228;gers. Schon aufgrund der in den R&#228;umen verbliebenen Gegenst&#228;nde des Vorp&#228;chters war eine gastronomische Nutzung nicht m&#246;glich. Durch die Beweisaufnahme waren auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahlk&#252;chenbereichs belegt. Au&#223;erdem befanden sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe. Nachdem der Beklagte diese M&#228;ngel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte, lag ein Grund zur au&#223;erordentlichen fristlosen K&#252;ndigung vor. Denn unter Ber&#252;cksichtigung insbesondere der hygienischen Verh&#228;ltnisse war dem Kl&#228;ger ein Festhalten am Pachtvertrag f&#252;r die vereinbarte 3-Jahres-Dauer nicht zuzumuten.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;"> </span><span style="mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-fareast-language: DE;"><em>Quelle: PM LG Coburg Nr. 404 vom 06.02.2009</em></span></p>
<p></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; line-height: normal; text-align: justify; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;"> </p>
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		<title>N&#228;chtlicher L&#228;rm ein K&#252;ndigungsgrund</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/naechtlicher-laerm-ein-kuendigungsgrund/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/naechtlicher-laerm-ein-kuendigungsgrund/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 17:48:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nächtlicher Lärm]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien R&#252;cksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverst&#228;ndliches Gebot der H&#246;flichkeit. Wer sich nicht daran h&#228;lt, muss aber nicht nur mit der Ver&#228;rgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose K&#252;ndigung durch den Vermieter wegen St&#246;rung des Hausfriedens.
Diese Erfahrung musste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien R&#252;cksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverst&#228;ndliches Gebot der H&#246;flichkeit. Wer sich nicht daran h&#228;lt, muss aber nicht nur mit der Ver&#228;rgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose K&#252;ndigung durch den Vermieter wegen St&#246;rung des Hausfriedens.</p>
<p>Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des n&#228;chtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur R&#228;umung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose K&#252;ndigung des Vermieters f&#252;r wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverh&#228;ltnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch &#252;berlaute Musik den Hausfrieden gest&#246;rt habe.</p>
<p>Im Mai 2005 hatte der verklagte Mieter die preisg&#252;nstige Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf f&#252;nf Jahre angemietet. Nachdem er seiner Liebe zu lauter Musik immer wieder des Nachts fr&#246;nte und die anderen Mieter des Hauses daran &#8220;gro&#223;z&#252;gig teilhaben&#8221; lie&#223;, mahnte der Vermieter ihn Anfang M&#228;rz 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den Beklagten nicht, im wahrsten Sinne des Wortes Ruhe zu geben. Nach weiteren n&#228;chtlichen L&#228;rmbel&#228;stigungen k&#252;ndigte der Vermieter daraufhin den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf R&#228;umung.</p>
<p>Amts- (Urteil vom 29.11.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 977/07" target="_blank" title="AG Coburg, 29.11.2007 - 11 C 977/07: Mietrecht - N&auml;chtlicher L&auml;rm ein K&uuml;ndigungsgrund!">11 C 977/07</a>) und Landgericht Coburg Beschluss vom 15.04.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=32 S 1/08" target="_blank" title="LG Coburg, 15.04.2008 - 32 S 1/08: Mietrecht - N&auml;chtlicher L&auml;rm ein K&uuml;ndigungsgrund!">32 S 1/08</a>; rechtskr&#228;ftig) gaben seiner Klage statt. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen K&#252;ndigung sei es nicht mehr zu Ruhest&#246;rungen gekommen, lie&#223;en sie nicht gelten. Ausschlaggebend war f&#252;r sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch &#252;berlaute Musik den Hausfrieden st&#246;rte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam k&#252;ndigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses konnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der K&#252;ndigung r&#252;ckg&#228;ngig machen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 372 vom 30.05.2008 LG Coburg</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Ausschluss der Minderung des Pachtzinses f&#252;r eine Gastst&#228;tte im Kleingedruckten – und zur Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-ausschluss-der-minderung-des-pachtzinses-fuer-eine-gaststaette-im-kleingedruckten-und-zur-minderungshoehe-bei-schaedlingsbefall/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zum-ausschluss-der-minderung-des-pachtzinses-fuer-eine-gaststaette-im-kleingedruckten-und-zur-minderungshoehe-bei-schaedlingsbefall/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 10:53:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss der Minderung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Schädlingsbefall]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 9.01.2008 (Az.: 12 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.</p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 9.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 231/07" target="_blank" title="LG Coburg, 09.01.2008 - 12 O 231/07: Pachtrecht - Instandhaltungspflicht des P&auml;chters in AGB">12 O 231/07</a>; rechtskr&#228;ftig)und wies die Klage eines Verp&#228;chters auf Pachtzahlung in H&#246;he von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.</p>
<p>Seit 1985 hatte der beklagte Wirt die Gastst&#228;tte vom (in dem Anwesen wohnenden) Kl&#228;ger gepachtet. Im Jahre 2002 wies er den Verp&#228;chter darauf hin, dass in dem  Haus Schaben und M&#228;use ihr Unwesen trieben, und zahlte ab 2003 nur noch reduzierte Pacht. Der Hausherr stellte sich auf den Standpunkt, nach den Vertragsbedingungen treffe den P&#228;chter die Gesamterhaltungspflicht f&#252;r das Pachtobjekt. Die Schaben schadeten seinem Anspruch nicht, weil der Beklagte selbst f&#252;r die Sch&#228;dlingsbek&#228;mpfung zust&#228;ndig sei. Er klagte die seiner Meinung nach offenen  17.000 € ein.</p>
<p>Das Landgericht Coburg sah die Schabenproblematik aber anders und gab dem Beklagten Recht. Die Vertragsklausel benachteilige den P&#228;chter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufb&#252;rde, obwohl diese auch vom Verp&#228;chter f&#252;r eigene Wohnzwecke genutzt w&#252;rden. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verp&#228;chter die Pachtsache in ordnungsgem&#228;&#223;em Zustand zu erhalten habe. Der Sch&#228;dlingsbefall sei auch nicht durch den Gastst&#228;ttenbetrieb verursacht worden, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. Wegen des Ungeziefers sei der Pachtzins um 20 % zu mindern, Zahlungen des Beklagten st&#252;nden nicht mehr offen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 364 LG Coburg vom 04.04.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Personenzahl kann bei einer Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl nicht nur auf das Einwohnermelderegister gest&#252;tzt werden</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/die-personenzahl-kann-bei-einer-umlage-von-betriebskosten-nach-kopfzahl-nicht-nur-auf-das-einwohnermelderegister-gestuetzt-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2008 13:11:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Einwohnermelderegister]]></category>
		<category><![CDATA[Kopfzahl]]></category>
		<category><![CDATA[Personenzahl]]></category>
		<category><![CDATA[Umlage]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: VIII ZR 82/07) entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zur&#252;ckgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. 
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 82/07" target="_blank" title="BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 82/07: Mietrecht - Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl">VIII ZR 82/07</a>) entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zur&#252;ckgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. </p>
<p>Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem Kaltwasserverbrauch und M&#252;llabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung f&#252;r den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Kl&#228;gerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die f&#252;r die Verteilung ma&#223;gebliche Personenzahl hatte die Kl&#228;gerin anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen k&#246;nne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister f&#252;r die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe, soweit eine Verteilung von Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen best&#228;tigt.<br />
Die Kl&#228;gerin hat die Klage nicht schl&#252;ssig begr&#252;ndet, weil sie f&#252;r die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen st&#228;ndig lebenden Menschen ausnahmslos die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwertet hat. Wenn f&#252;r die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner ma&#223;geblich sein soll, kommt es auf die tats&#228;chliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das Einwohnermelderegister ist keine hinreichend exakte Grundlage f&#252;r die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. Die in einem solchen Haus stattfindende beachtliche Fluktuation spiegelt sich nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. </p>
<p>Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt deshalb voraus, dass der Vermieter – f&#252;r bestimmte Stichtage – die tats&#228;chliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem h&#246;heren Aufwand und mit gewissen tats&#228;chlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermag daran nichts zu &#228;ndern. </p>
<p><em>Quelle: BGH PM Nr. 17/2008 vom 23. Januar 2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Recht zur Mietminderung bei sich verschlechternder Mieterstruktur</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/recht-zur-mietminderung-bei-sich-verschlechternder-mieterstruktur/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/recht-zur-mietminderung-bei-sich-verschlechternder-mieterstruktur/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Dec 2006 15:11:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterstruktur]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlechterung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil vom 21.12.2006 entschieden, dass Qualit&#228;t und Quantit&#228;t des Besucherverkehrs von Mitmietern als Mangel im Rahmen eines gewerblichen Mietverh&#228;ltnisses bewertet werden k&#246;nnen (13 U 51/2006 – Revision zugelassen).
Die Beklagte hat von der Kl&#228;gerin B&#252;ror&#228;ume angemietet. Diese hatte daf&#252;r geworben, dass sie B&#252;ror&#228;ume mit exklusivem Ambiente [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil vom 21.12.2006 entschieden, dass Qualit&#228;t und Quantit&#228;t des Besucherverkehrs von Mitmietern als Mangel im Rahmen eines gewerblichen Mietverh&#228;ltnisses bewertet werden k&#246;nnen (13 U 51/2006 – Revision zugelassen).</p>
<p>Die Beklagte hat von der Kl&#228;gerin B&#252;ror&#228;ume angemietet. Diese hatte daf&#252;r geworben, dass sie B&#252;ror&#228;ume mit exklusivem Ambiente in au&#223;ergew&#246;hnlicher Lage anzubieten habe. Der Mietzins lag &#252;ber dem H&#246;chstsatz des &#246;rtlichen Mietspiegels f&#252;r Gewerbeobjekte. Andere Mieter sind eine Versicherungsgruppe, eine Steuerberater- und Wirtschaftspr&#252;ferkanzlei und eine Arztpraxis. Der Zugang zum Geb&#228;ude war nur mit einer Codekarte oder durch Anmeldung &#252;ber die Sprechanlage m&#246;glich.</p>
<p>Sp&#228;ter hat die Agentur f&#252;r Arbeit mehrere Etagen des Hauses f&#252;r die Betreuung von Langzeitarbeitslosen und arbeitsf&#228;higen Sozialhilfeempf&#228;ngern („Hartz IV -Abteilung“) sowie f&#252;r eine Suchtberatungsstelle und eine Schuldnerberatung angemietet. Dort verkehren t&#228;glich bis zu 500 Besucher; die Zugangskontrollanlage kann diesen Besucherverkehr nicht mehr bew&#228;ltigen. Die Eingangst&#252;r steht deshalb zu den &#214;ffnungszeiten der Agentur f&#252;r Arbeit offen.</p>
<p>Zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeiter hat die Agentur f&#252;r Arbeit einen Sicherheitsdienst beauftragt, der auf den Fluren innerhalb der angemieteten Stockwerke patroulliert.</p>
<p>Der Mieter macht eine Mietminderung von 50 % geltend, da die Anzahl und das Verhalten der „Hartz IV- Beh&#246;rde“ Besucher negative Auswirkungen auf das Mietobjekt habe. Die fehlende Zugangskontrolle f&#252;hre dazu, dass unangemeldete Besucher der Beh&#246;rde auch vor den B&#252;ros und Praxen erschienen und sich auch in der Tiefgarage aufhalten.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats ist eine Mietminderung von 15% angemessen. Die Mietsache sei m&#228;ngelbehaftet. Der Betrieb einer Zugangskontrollanlage sei vertraglich geschuldet. Die Au&#223;erbetriebnahme sei von den Mietern auch nicht akzeptiert worden. Eine vergleichbare Sicherheitslage sei auch nicht durch eine an der Dreht&#252;re postierte Person geschaffen worden.</p>
<p>Der Vermieter schulde hier die Vermietung der &#252;brigen Fl&#228;chen an solche Mitmieter, deren Besucherverkehr in quantitativer Hinsicht einem B&#252;robetrieb entspreche und durch eine Zugangskontrollanlage in Verbindung mit der T&#252;rsprechanlage bew&#228;ltigt werden k&#246;nne.</p>
<p>Auch in qualitativer Hinsicht m&#252;sse der Besucherverkehr zumindest den durchschnittlichen Anforderungen gerecht werden. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart f&#252;hrt aus: „Zwar verkennt der Senat nicht, dass ein erheblicher Teil der Besucher dem Durchschnitt der Bev&#246;lkerung entspricht. Es k&#246;nnen aber auch nicht die Augen davor verschlossen werden, dass sich unter den Besuchern des Hartz- IV-Abteilung, der Suchtberatungsstelle und der Schuldnerberatung ein &#252;berdurchschnittlicher Anteil von sozial auff&#228;llig gewordenen Personen befindet .“</p>
<p>Quelle: PM OLG Stuttgart </p>
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		<title>Eigenbedarfsk&#252;ndigung f&#252;r berufliche Nutzung</title>
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		<pubDate>Tue, 16 May 2006 06:13:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses &#252;ber Wohnraum im Sinne des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn er die vermieteten R&#228;ume nur teilweise f&#252;r eigene Wohnzwecke, &#252;berwiegend jedoch f&#252;r eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 5.10.2005 (Az.: VIII ZR 127/05). 
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses &#252;ber Wohnraum im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html">§ 573 Absatz 1 Satz 1 BGB</a>, wenn er die vermieteten R&#228;ume nur teilweise f&#252;r eigene Wohnzwecke, &#252;berwiegend jedoch f&#252;r eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 5.10.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 127/05" target="_blank" title="BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05: Mietrecht - K&uuml;ndigung wegen Eigenbedarfs">VIII ZR 127/05</a>). </p>
<p>Der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, sei im Hinblick auf sein durch <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html">Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG</a> gesch&#252;tztes Eigentum grunds&#228;tzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachpr&#252;fung entzogen. F&#252;r den hier gegebenen Wunsch des Kl&#228;gers, seine Wohnung nur teilweise f&#252;r eigene Wohnzwecke, &#252;berwiegend jedoch f&#252;r eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architekturb&#252;ros) zu nutzen, k&#246;nne nichts anderes gelten. Das hierdurch begr&#252;ndete Interesse an der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">573</a> Abs. 1 Satz 1 BGB sei schon im Hinblick auf die durch <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html">Art. 12 Abs. 1 GG</a> gesch&#252;tzte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">573</a> Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.</p>
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		<title>Mieter muss Funktantenne bei Einhaltung der Grenzwerte dulden</title>
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		<pubDate>Fri, 05 May 2006 05:51:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Mieter einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte f&#252;r elektro-magnetische Felder nicht &#252;berschreitet. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.3.2006 (Az.: VIII ZR 74/05) entschieden.
Einer der Kl&#228;ger war sogar aufgrund einer Erkrankung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mieter einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte f&#252;r elektro-magnetische Felder nicht &#252;berschreitet. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.3.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 74/05" target="_blank" title="BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 74/05: Mietrecht - Installation einer Mobilfunkantenne gegen den Will...">VIII ZR 74/05</a>) entschieden.</p>
<p>Einer der Kl&#228;ger war sogar aufgrund einer Erkrankung bettl&#228;gerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Das Amtsgericht hatte der Klage zun&#228;chst stattgegeben, das Landgericht (LG Freiburg, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 S 19/01" target="_blank" title="LG Freiburg, 03.03.2005 - 3 S 19/01">3 S 19/01</a>) hat auf die Berufung die Klage nach Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens abgewiesen.</p>
<p>Das Revisionsgericht f&#252;hrte in seiner Entscheidung aus, dass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte als ausreichend angesehen habe, sei aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden. Ein anderer Beurteilungsma&#223;stab sei entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion &#252;ber die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist.</p>
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		<title>Zur Wirksamkeit einer Mietb&#252;rgschaft neben einer Kaution</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-wirksamkeit-einer-mietburgschaft-neben-einer-kaution/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Apr 2006 13:58:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mietbetrug  und Mietnomaden sind die modernen Gei&#223;el der Vermieter. Drum sucht jeder vermietende Immobilienbesitzer verst&#228;ndlicherweise nach zuverl&#228;ssigen und solventen Mietern. Als vorbeugender Schutz k&#246;nnen Sicherheiten dienen, wie Kaution und B&#252;rgschaft. Freilich sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. In der Regel d&#252;rfen die gestellten Sicherheiten n&#228;mlich zusammen nicht das Dreifache der monatlichen Kaltmiete &#252;bersteigen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mietbetrug  und Mietnomaden sind die modernen Gei&#223;el der Vermieter. Drum sucht jeder vermietende Immobilienbesitzer verst&#228;ndlicherweise nach zuverl&#228;ssigen und solventen Mietern. Als vorbeugender Schutz k&#246;nnen Sicherheiten dienen, wie Kaution und B&#252;rgschaft. Freilich sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. In der Regel d&#252;rfen die gestellten Sicherheiten n&#228;mlich zusammen nicht das Dreifache der monatlichen Kaltmiete &#252;bersteigen. Tun sie das doch, sind sie meistens unwirksam.</p>
<p>So urteilten jetzt das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 11.10.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 O 676/05" target="_blank" title="LG Coburg, 11.10.2005 - 23 O 676/05: Mietrecht - Volle Kaution plus B&uuml;rgschaft nicht rechtens!">23 O 676/05</a>) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschl&#252;ssen vom 9.03.2006 und 5.04.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 75/05" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 75/05</a>; rechtskr&#228;ftig). Vergebens hatte ein Vermieter von dem B&#252;rgen seiner ehemaligen Mieterin Mietr&#252;ckst&#228;nde und Renovierungskosten von &#252;ber 10.000 € eingeklagt. Die Richter befanden die B&#252;rgschaft wegen &#220;bersicherung als ung&#252;ltig.</p>
<p>Diesmal wollte der Hauseigent&#252;mer besonders sicher gehen: Die neue Mieterin seines Anwesens sollte eine Kaution hinterlegen und einen B&#252;rgen beibringen. Absprachegem&#228;&#223; zahlte sie dem Vermieter drei Kaltmieten von insgesamt 1.200 € als Sicherheit im Voraus. Zus&#228;tzlich verb&#252;rgte sich der sp&#228;tere Beklagte f&#252;r alle Verpflichtungen der Mieterin aus dem Mietvertrag. Bereits nach einigen Monaten kam die Frau ihren Mietzahlungen nicht mehr nach. Nach einer Mietdauer von einem Jahr zog sie aus &#8211; und hinterlie&#223; die Wohnung in einem teilweise verwahrlosten Zustand. Die Anspr&#252;che des Vermieters auf r&#252;ckst&#228;ndige Mieten und Schadensersatz gegen die gewesene Mieterin &#252;berstiegen bei weitem den Kautionsbetrag. Daher beanspruchte er vom B&#252;rgen den Rest von knapp &#252;ber 10.000 €. Doch zu seiner &#220;berraschung weigerte sich dieser. Sein Argument: Die B&#252;rgschaft sei neben der Mietkaution eine unzul&#228;ssige Doppelsicherung.</p>
<p>Hiermit &#252;berzeugte der B&#252;rge das Landgericht Coburg und auch das Oberlandesgericht Bamberg. Die Richter wiesen die Klage des Wohnungsinhabers deshalb ab. An sich k&#246;nne ein Vermieter durchaus mehrere Mietsicherheiten verlangen. Diese seien, bei der Vermietung von Wohnraum,  aber gesetzlich der H&#246;he nach auf das Dreifache der monatlichen Kaltmiete begrenzt (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html">§ 551 BGB</a>). Eine dar&#252;ber hinaus gehende Sicherheit sei unwirksam, es sei denn die B&#252;rgschaft werde unaufgefordert abgegeben. Auf einen solchen Ausnahmefall k&#246;nne sich der klagende Vermieter nicht berufen. Ohne Stellung der B&#252;rgschaft w&#228;re n&#228;mlich der Mietvertrag nicht zustande gekommen.</p>
<p><em>Quelle: PM LG Coburg</em></p>
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		<title>Ein Mieter darf i.d.R. die Betriebskostenbelege nur einsehen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/ein-mieter-darf-idr-die-betriebskostenbelege-nur-einsehen/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Mar 2006 13:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Kl&#228;gerin in Berlin. Mit ihrer Klage (AG Berlin-Mitte  2 C 144/03) hat die Kl&#228;gerin unter anderem Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Kl&#228;gerin die im selben Geb&#228;ude befindlichen Gewerbefl&#228;chen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Kl&#228;gerin in Berlin. Mit ihrer Klage (AG Berlin-Mitte  2 C 144/03) hat die Kl&#228;gerin unter anderem Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Kl&#228;gerin die im selben Geb&#228;ude befindlichen Gewerbefl&#228;chen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm dar&#252;ber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen &#252;berlassen habe. Im &#220;brigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erkl&#228;rt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht (LG Berlin  67 S 99/04) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.</p>
<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten heute mit Urteil vom 8.03.2006  Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 78/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 78/05</a>) zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ausgef&#252;hrt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum &#252;ber Betriebskosten  soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben  ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Geb&#228;ude befindlichen Gewerbefl&#228;chen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter f&#252;hren. Der Vorwegabzug ist nur f&#252;r bestimmte Mietverh&#228;ltnisse im &#246;ffentlich gef&#246;rderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in h&#246;herem Ma&#223;e aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Geb&#228;ude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich f&#252;r alle Mieter geltenden Ma&#223;stab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbefl&#228;chen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grunds&#228;tzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Kl&#228;gerin ordnungsgem&#228;&#223;. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Geb&#228;ude befindlichen f&#252;nf Gewerbebetriebe  darunter ein Job-Center und ein Internet-Café  h&#228;tten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese W&#252;rdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu &#252;berpr&#252;fen ist, war aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grunds&#228;tzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf &#220;berlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz f&#252;r den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der f&#252;r bestimmte preisgebundene Wohnraummietverh&#228;ltnisse dem Mieter einen Anspruch auf &#220;berlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einr&#228;umt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungsl&#252;cke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB) auf &#220;bersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. <strong>Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen  die dessen Interesse an einer &#220;berpr&#252;fung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung tr&#228;gt, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zus&#228;tzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter m&#246;gliche Unklarheiten im Gespr&#228;ch sofort zu erl&#228;utern. Hierdurch kann Fehlverst&#228;ndnissen der Abrechnung und zeitlichen Verz&#246;gerungen durch ein Verlangen des Mieters nach &#220;bersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen </strong> wie es auch der Beklagte, dem die Kl&#228;gerin w&#228;hrend des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen &#252;bermittelt hatte, gestellt hatte  <strong>vorgebeugt werden</strong>. Dieses Interesse des Vermieters w&#252;rde nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt, wenn er dem Mieter stets  auch gegen Kostenerstattung  auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu &#252;berlassen h&#228;tte.</p>
<p>Ein Anspruch des Mieters auf &#220;bermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den R&#228;umen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Gesch&#228;ftsr&#228;umen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erw&#228;gungen angenommen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 34/2006 BGH</em></p>
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