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	<title>Recht und Alltag &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Der blo&#223;e Vogelzuchtbetrieb ist kein t&#228;tlicher Angriff im Sinne des Opferentsch&#228;digungsrechts</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 11:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Opferentschädigungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vogelzucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentsch&#228;digungsrecht entsch&#228;digt. Denn der blo&#223;e Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vors&#228;tzlicher, rechtswidriger t&#228;tlicher Angriff noch eine vors&#228;tzliche Giftbeibringung. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 4 VG 5/07;Revision wurde nicht zugelassen).
Die 1987 geborene Kl&#228;gerin leidet u. a. an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentsch&#228;digungsrecht entsch&#228;digt. Denn der blo&#223;e Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vors&#228;tzlicher, rechtswidriger t&#228;tlicher Angriff noch eine vors&#228;tzliche Giftbeibringung. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 VG 5/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">L 4 VG 5/07</a>;Revision wurde nicht zugelassen).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Die 1987 geborene Kl&#228;gerin leidet u. a. an einer Wellensittichhalterlunge und einem Immunglobulinmangel durch Zuchtvogelallergene. Ursache hierf&#252;r sei der Vogelzuchtbetrieb ihrer Nachbarn. Diese h&#228;tten &#8211; trotz eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Gie&#223;en &#8211; weder die Vogelzucht bis Mitte 1990 aufgegeben noch den Stall abgerissen. 1993 zog die Familie der Kl&#228;gerin von dem Betrieb weg. Als sie im Jahre 2000 wieder an die ehemalige Wohnst&#228;tte zur&#252;ckkehrte, war die Vogelzucht der Nachbarn bereits stark eingeschr&#228;nkt. Im Jahre 2003 beantragte die Kl&#228;gerin Opferentsch&#228;digung. Das Landesversorgungsamt Hessen lehnte dies ab, da die Gesundheitsst&#246;rungen nicht Folge eines t&#228;tlichen Angriffs seien. Insbesondere h&#228;t-ten die Nachbarn nicht mit feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den K&#246;rper der Kl&#228;gerin eingewirkt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small;"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Die Sozialrichter beider Instanzen best&#228;tigten diese Auffassung. Es l&#228;gen keine An-haltspunkte daf&#252;r vor, dass die Nachbarn die Vogelzucht mit einer feindlichen Ausrichtung auf andere Menschen betrieben h&#228;tten. Ebenso wenig liege eine vors&#228;tzliche Gift-beibringung vor. Auch sei die Kl&#228;gerin nicht Opfer eines mit gemeingef&#228;hrlichen Mitteln begangenen Verbrechens geworden. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small;"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><em>Quelle: PM Nr. 05/09 LSG Darmstadt vom 04.02.2009</em> </span></span></p>
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		<title>Entsch&#228;digung bei Sturz nach Flucht aus dem Fenster</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/entschaedigung-bei-sturz-nach-flucht-aus-dem-fenster/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 May 2008 05:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Fenster]]></category>
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		<category><![CDATA[LSG]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und fl&#252;chtet mangels Alternativen aus dem
Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentsch&#228;digung f&#252;r die bei dem
Sturz erlittenen Sch&#228;den nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied vor kurzem der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt (Az.: L  4 VG 3/07 ZVW). 
Im konkreten Fall war eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und fl&#252;chtet mangels Alternativen aus dem<br />
Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentsch&#228;digung f&#252;r die bei dem<br />
Sturz erlittenen Sch&#228;den nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied vor kurzem der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt (Az.: L  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 VG 3/07" target="_blank" title="LSG Hessen, 28.05.2008 - L 4 VG 3/07">4 VG 3/07</a> ZVW). </p>
<p>Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierf&#252;r ihre Chancen zu erh&#246;hen, lie&#223; sich die 23j&#228;hrige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zulie&#223;. Er schubste sie vielmehr wiederholt zur&#252;ck in die Wohnung. </p>
<p>Durch das Verhalten des Mannes beunruhigt kletterte sie aus dem Fenster und versuchte, Halt im zweiten Obergeschoss zu finden. Als dies misslang und sich der T&#228;ter erneut n&#228;herte, lie&#223; sie sich auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage fallen und verletzte sich hierbei erheblich. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der 1950 geborene Mann wegen Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.  </p>
<p>Eine Entsch&#228;digung der Verungl&#252;ckten nach dem Opferentsch&#228;digungsgesetz lehnte das Landesversorgungsamt Hessen mit der Begr&#252;ndung ab, die Freiheitsberaubung sei kein t&#228;tlicher Angriff, was die Sozialgerichte der ersten beiden Instanzen best&#228;tigten. Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass ein Angriff auf die k&#246;rperliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person jedenfalls dann als t&#228;tlicher Angriff im Sinne des Opferentsch&#228;digungsrechts zu behandeln sei, wenn die Person mittels k&#246;rperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt oder dieser Zustand durch T&#228;tlichkeiten aufrechterhalten werde.  </p>
<p>Vom Landessozialgericht war nunmehr zu entscheiden, ob der Frau, die wieder in Neuseeland lebt, wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens eine Entsch&#228;digung zu versagen ist. Dies vertrat das Versorgungsamt, das keine Anhaltspunkte f&#252;r eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat gesehen und auf die Kenntnis der Frau hinsichtlich der Gef&#228;hrlichkeit ihres Handelns verwiesen hatte.  </p>
<p>Anders haben dies die Darmst&#228;dter Richter mit der heutigen Entscheidung beurteilt. Die fortdauernde Freiheitsberaubung sei wesentlich f&#252;r das Verhalten der Frau, die selbst keinen mindestens gleichwertigen Beitrag zum Sturz aus dem Fenster geleistet habe. Die eventuell entstandene Panik sei auf die Tat zur&#252;ckzuf&#252;hren. Auch sei die alters- und herkunftsbedingte Unerfahrenheit der Frau zu ber&#252;cksichtigen. Der geringe Konsum von Marihuana und Alkohol sei hingegen nicht relevant. Ferner habe die Frau die Freiheitsberaubung nicht weiter hinnehmen m&#252;ssen, so dass die Flucht aus dem Fenster mangels einer Alternative nicht als grob vernunftwidrig einzustufen sei. Eine Entsch&#228;digung k&#246;nne schlie&#223;lich auch nicht mit der Begr&#252;ndung verweigert werden, die „Schutz- und Risikogemeinschaft redlicher B&#252;rger“ sei verlassen worden, was etwa bei Zugeh&#246;rigkeit zu kriminellen Kreisen der  Fall sei. Selbst ein unsolider Lebenswandelreiche hierf&#252;r nicht aus, weshalb hierzu auch keine Feststellungen zu treffen waren. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 17/08 LSG Darmstadt vom 28. Mai 2008</em></p>
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		<title>Krankenkasse muss auch zahlen, wenn der Rettungshubschrauber zu sp&#228;t kommt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/krankenkasse-muss-auch-zahlen-wenn-der-rettungshubschrauber-zu-spaet-kommt/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 15:37:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ende]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Versicherter]]></category>

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		<description><![CDATA[Krankenkassen haben die Kosten f&#252;r den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann zu &#252;bernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht f&#252;r jeden Laien offenkundig war. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 267/07) entschieden. 
Nach der Meldung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Krankenkassen haben die Kosten f&#252;r den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann zu &#252;bernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht f&#252;r jeden Laien offenkundig war. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 267/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 KR 267/07</a>) entschieden. </p>
<p>Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78j&#228;hrigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Tr&#228;ger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten in H&#246;he von rund 360 €. Sie verwies darauf, dass <strong>die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei</strong>. </p>
<p>Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Land Hessen Recht. Die Krankenkasse sei zum Zeitpunkt der Rettungsma&#223;nahme noch zust&#228;ndig gewesen. Denn der Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsma&#223;nahmen umfasse auch die unverz&#252;gliche diagnostische &#220;berpr&#252;fung, ob solche Ma&#223;nahmen noch m&#246;glich sind. Gerade in den kritischen F&#228;llen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst  wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert sei, sei es mit dem Zweck schnellstm&#246;glicher Rettung nicht vereinbar, zun&#228;chst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu &#252;berpr&#252;fen. Da der Tod der Versicherten nicht f&#252;r jeden Laien offenkundig gewesen sei und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen habe, liege auch kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen F&#228;llen k&#246;nne das Land Hessen die Kosten nicht geltend machen.  </p>
<p><em>Quelle: PM 16/08 LSG Darmstadt vom 19.05.2008</em></p>
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		<title>Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/sozialhilfe-zahlt-einfache-bestattung/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 14:06:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[einfache Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Sozialhilfeempf&#228;nger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen f&#252;r eine einfache orts&#252;bliche Beerdigung von Angeh&#246;rigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem k&#252;rzlich ver&#246;ffentlichten Beschluss (Az.: L 9 SO 20/08 B ER) entschieden. 
Im konkreten Fall veranlasste der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sozialhilfeempf&#228;nger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen f&#252;r eine einfache orts&#252;bliche Beerdigung von Angeh&#246;rigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem k&#252;rzlich ver&#246;ffentlichten Beschluss (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 20/08 B ER" target="_blank" title="LSG Hessen, 20.03.2008 - L 9 SO 20/08">L 9 SO 20/08 B ER</a>) entschieden. </p>
<p>Im konkreten Fall veranlasste der Sohn einer im Landkreis Limburg-Weilburg wohnhaften Frau nach deren Tod die Beisetzung in Frankfurt am Main und forderte vom Landkreis die &#220;bernahme der gesamten Beerdigungskosten. Dabei fielen allein f&#252;r die Bestattung und die Verl&#228;ngerung der Nutzungsdauer eines Doppelwahlgrabes Kosten von fast 3.000 € an. Der Landkreis hielt jedoch lediglich Beerdigungskosten in H&#246;he von insgesamt ca. 2.500 € f&#252;r angemessen und verwies den Antragsteller zudem auf die anteilige Zahlungspflicht seiner beiden Geschwister. Er gew&#228;hrte daher lediglich einen Betrag in H&#246;he von rund 850 €. Der Betroffene vertrat hingegen die Auffassung, seine Geschwister h&#228;tten die Kosten nicht veranlasst und seien daher nicht zahlungspflichtig. Auch habe er kein „Armenbegr&#228;bnis“ f&#252;r seine Mutter gewollt. </p>
<p>Die Richter beider Instanzen gaben dem Landkreis Recht. Bei entsprechender Bed&#252;rftigkeit bestehe ein Anspruch auf &#220;bernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch die Sozialhilfe. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, m&#252;ssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien dabei nur die Ausgaben f&#252;r eine w&#252;rdige, den &#246;rtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung.  </p>
<p>Neben den Kosten unter anderem f&#252;r Leichenschau, Leichenbef&#246;rderung und einfachen Sarg seien auch die Geb&#252;hren f&#252;r ein Grab orts&#252;blicher, einfacher Art zu &#252;bernehmen. Die Orts&#252;blichkeit beziehe sich dabei auf den Sterbeort. Kosten f&#252;r eine &#220;berf&#252;hrung an einen anderen Ort seien hingegen nicht zu &#252;bernehmen. Angemessen sei zudem lediglich ein einfaches Reihengrab. Eine Vorfinanzierung der Grabnutzung f&#252;r Jahrzehnte aus Sozialhilfemitteln sei – so die Darmst&#228;dter Richter &#8211;  aber auch insoweit ausgeschlossen. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 14/08 LSG Darmstadt vom 5. Mai 2008</em></p>
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		</item>
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		<title>Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist kein Arbeitnehmer</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/bauleiter-einer-ein-personen-limited-ist-kein-arbeitnehmer/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Apr 2008 07:32:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Bauleiter]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Personen-Limited]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkvertr&#228;gen f&#252;r andere Firmen t&#228;tig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.  
Dies entschied in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 153/04) im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Dieser gr&#252;ndete als einziger Shareholder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkvertr&#228;gen f&#252;r andere Firmen t&#228;tig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.  </p>
<p>Dies entschied in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 KR 153/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 KR 153/04</a>) im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Dieser gr&#252;ndete als einziger Shareholder und Generalbevollm&#228;chtigter in London eine Ein-Personen-Limited f&#252;r Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkvertr&#228;ge &#252;ber die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erf&#252;llung dieser Werkvertr&#228;ge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen t&#228;tig.  </p>
<p>Bei der Betriebspr&#252;fung eines der Bauunternehmen stellte die Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel best&#228;tigte dies mit der Begr&#252;ndung, dass die T&#228;tigkeit des Betonbauers als scheinselbst&#228;ndige T&#228;tigkeit unmittelbar f&#252;r das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. </p>
<p>Die Richter der zweiten Instanz gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Zun&#228;chst betonten sie, dass f&#252;r die Ein-Personen-Limited in der Europ&#228;ischen Union Niederlassungsfreiheit gelte. Eine ausl&#228;ndische juristische Person sei in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Im &#220;brigen sei der Betonbauer, der die Meisterpr&#252;fung abgelegt habe, selbstst&#228;ndig t&#228;tig gewesen. Denn seine Aufgaben h&#228;tten sich – anders als bei einem Polier – nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren &#220;berwachung ersch&#246;pft. Aufgrund der Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Kalkulation, eigenst&#228;ndige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke k&#246;nne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen T&#228;tigkeit werde aber typischerweise selbstst&#228;ndig verrichtet und insbesondere von selbst&#228;ndigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und &#252;bernommen.   </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 11/08 LSG Darmstadt vom 21.04.2008 </em></p>
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		<title>Unfallrente nach brutalem &#220;berfall auf dem Weg zur Arbeit</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/unfallrente-nach-brutalem-ueberfall-auf-dem-weg-zur-arbeit/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 05:31:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Überfall]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbezogenes Tatmotiv]]></category>
		<category><![CDATA[LSG]]></category>
		<category><![CDATA[privates Tatmotiv]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallrente]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Weg zur Arbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies als Arbeitsunfall zu entsch&#228;digen. Nur wenn alle m&#246;glichen Tatmotive ausschlie&#223;lich im pers&#246;nlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Dies entschied in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 82/06 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies als Arbeitsunfall zu entsch&#228;digen. Nur wenn alle m&#246;glichen Tatmotive ausschlie&#223;lich im pers&#246;nlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Dies entschied in einem vor kurzem ver&#246;ffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 U 82/06" target="_blank" title="LSG Hessen, 12.02.2008 - L 3 U 82/06">L 3 U 82/06</a> ). </p>
<p>Ein Bauingenieur aus dem Landkreis Offenbach war auf dem Weg zur Arbeit von einem ihm unbekannten T&#228;ter mit einer Waffe mit gro&#223;er Klinge &#252;berfallen worden. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen insbesondere an Gesicht und H&#228;nden. Die polizeilichen Ermittlungen konnten das Tatmotiv des unbekannt gebliebenen T&#228;ters nicht kl&#228;ren. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da keine Anhaltspunkte f&#252;r ein betriebsbezogenes Tatmotiv spr&#228;chen. Die Tatumst&#228;nde deuteten auf eine gezielte und geplante Tat aufgrund privater Motive aus dem famili&#228;ren Umfeld des Verletzten. Nach den eigenen Angaben des Opfers sei seine fr&#252;here Ehefrau krankhaft eifers&#252;chtig. Ferner habe der Ehemann seiner Cousine Drohungen ausgesprochen, sollte jemand sie bei einer Trennung von ihm unterst&#252;tzen. Der Verletzte hingegen betonte, dass angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer Gro&#223;baustelle er ebenso von einem Mitarbeiter seiner zahlreichen Subunternehmen &#252;berfallen worden sein k&#246;nne. Auch eine Verwechslungstat sei m&#246;glich.  </p>
<p>Die Richter beider Instanzen gaben ihm Recht. Nach den Ermittlungen k&#246;nne nicht davon ausgegangen werden, dass das Tatmotiv f&#252;r die offensichtlich geplante Tat ausschlie&#223;lich aus seinem privaten Bereich komme. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 8/08 LSG Darmstadt vom 8. April 2008</em></p>
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		<title>Weihnachtsfeier endet auch bevor der Chef geht</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Mar 2008 07:28:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ende]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsfeier]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle au&#223;er dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht f&#252;r diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist. Dies hat vor kurze, der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts  (Az.: L 3 U 71/06) entschieden.  
Ein 67j&#228;hriger Verwaltungsangestellter aus dem Kreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle au&#223;er dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht f&#252;r diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist. Dies hat vor kurze, der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts  (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 U 71/06" target="_blank" title="LSG Hessen, 26.02.2008 - L 3 U 71/06">L 3 U 71/06</a>) entschieden.  </p>
<p>Ein 67j&#228;hriger Verwaltungsangestellter aus dem Kreis Offenbach, der  mit der Verwaltung der B&#252;rgerh&#228;user betraut war, nahm neben weiteren 25 Mitarbeitern an einer vom Amt f&#252;r Kultur und Sport veranstalteten Weihnachtsfeier in einem Nebenraum der B&#252;rgerhausgastst&#228;tte teil. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 1.30 Uhr waren au&#223;er dem Kl&#228;ger und dem Amtsleiter sowie den P&#228;chtern der Gastst&#228;tte alle gegangen. Gegen 3.00 Uhr st&#252;rzte der Kl&#228;ger auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Sch&#228;del-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuf&#252;hren sei.  </p>
<p>Dem hat das Sozialgericht Frankfurt widersprochen (<em>Anm.: siehe diesen <a href="http://info.folkertjanke.de/?p=437">Beitrag</a> bei Recht und Alltag</em>). Die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherte Weihnachtsfeier sei zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell beendet gewesen. Daher habe der Kl&#228;ger von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen k&#246;nnen. Auch habe dieser sich verpflichtet gef&#252;hlt, den Schlie&#223;dienst zu versehen, da der hierf&#252;r zust&#228;ndige Hausmeister gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt und die erforderlichen Sicherungsma&#223;nahmen nicht durchgef&#252;hrt habe. </p>
<p>Die Richter der 2. Instanz haben die Entsch&#228;digungspflicht  der Unfallkasse mit Urteil vom 26.02.2008 verneint. Der Senat sah die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erkl&#228;rung des Amtsleiters als beendet an, als nur noch der Kl&#228;ger und der Amtsleiter anwesend waren und das P&#228;chterehepaar sich zu diesen gesellte. Der Weg des Kl&#228;gers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschlie&#223;enden privaten Zusammenseins erfolgt. Dass der Kl&#228;ger nach dem Weggang des letzten Gastes noch T&#252;ren oder Alarmanlagen schlie&#223;en wollte oder dies zu diesem Zeitpunkt erst tun musste, habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden k&#246;nnen.  </p>
<p><em>Quelle: PM 04/08 LSG Hessen vom 26.02.2008 </em></p>
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		<title>Keine Versorgung mit &#8220;Lorenzos &#214;l&#8221; auf Kosten der Krankenkasse</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 19:10:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Lorenzo´s Öl]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie (AMN), leidende Kl&#228;ger beanspruchte Versorgung mit Lorenzos &#214;l, um dem krankheitsbedingt gest&#246;rten Abbau und der evtl. gesteigerten k&#246;rpereigenen Bildung &#252;berlangkettiger Fetts&#228;uren entgegen zu wirken. Die Krankheit wurde beim Kl&#228;ger im Alter von 17 Jahren diagnostiziert. Seit 1990 ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie (AMN), leidende Kl&#228;ger beanspruchte Versorgung mit Lorenzos &#214;l, um dem krankheitsbedingt gest&#246;rten Abbau und der evtl. gesteigerten k&#246;rpereigenen Bildung &#252;berlangkettiger Fetts&#228;uren entgegen zu wirken. Die Krankheit wurde beim Kl&#228;ger im Alter von 17 Jahren diagnostiziert. Seit 1990 ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er leidet u.a. an einer St&#246;rung der Blasen- und Darmfunktion sowie einer Fruchtbarkeitsst&#246;rung. Die Symptomatik verschlechterte sich zeitweise auch unter der Gabe von Lorenzos &#214;l, das die beklagte Ersatzkasse zun&#228;chst ab Anfang 2000 f&#252;r 1 1/2 Jahre &#252;bernommen hatte, f&#252;r die anschlie&#223;ende Zeit jedoch ablehnte.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 16/07 R" target="_blank" title="BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R">B 1 KR 16/07 R</a> am 28.02.2008 diese ablehnende Entscheidung der Ersatzkasse best&#228;tigt. Bei Lorenzos &#214;l handelt es sich weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel, sondern entweder um ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder um ein Lebensmittel. In beiden denkbaren F&#228;llen besteht jedoch keine Leistungspflicht der Beklagten. Als nicht zugelassenes Fertigarzneimittel ist Lorenzos &#214;l nicht, auch nicht ausnahmsweise zu Lasten der Beklagten verordnungsf&#228;hig: Die Krankheit des Kl&#228;gers ist weder so selten, dass sie sich der systematischen wissenschaftlichen Erforschung entzieht, noch droht dem bereits schwer betroffenen Kl&#228;ger zuk&#252;nftig eine besonders schwerwiegende Erkrankung, die einen arzneimittelrechtlich zul&#228;ssigen Einzelimport von Arzneimitteln zu Lasten der GKV durch grundrechtsorientierte Auslegung erm&#246;glichen k&#246;nnte. Vielmehr besteht bei bereits so erheblich gesch&#228;digten AMN-Patienten wie dem Kl&#228;ger eine blo&#223; ganz entfernte Hoffnung auf Besserung durch die Gabe von Lorenzos &#214;l. </p>
<p>Der Kl&#228;ger kann Lorenzos &#214;l auch als Lebensmittel nicht beanspruchen. Die Versorgung mit Lebensmitteln geh&#246;rt grunds&#228;tzlich nicht zu den Aufgaben der GKV. Ausnahmen hiervon kennt das Gesetz nur in engen Grenzen. W&#228;hrend das Zulassungsverfahren f&#252;r Arzneimittel die Patienten sch&#252;tzt, fehlen vergleichbare Schutzvorkehrungen f&#252;r Di&#228;tnahrung. Das &#214;l geh&#246;rt nicht zu den gesetzlich in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel">31</a> Abs 1 Satz 2 SGB V geregelten, ausnahmsweise verordnungsf&#228;higen Produktgruppen (Aminos&#228;uremischungen, Eiweisshydrolysate, Elementardi&#228;ten oder Sondennahrung), sondern ist eine Mischung aus Glycerinestern. Die Arzneimittelrichtlinien, die das Bundesgesundheitsministerium im Wege der Ersatzvornahme am 25. August 2005 erlassen hat, verm&#246;gen hieran nichts zu &#228;ndern. Zwar kann die Beklagte aus einer &#8211; m&#246;glichen &#8211; Verletzung des Selbstverwaltungsrechts des Gemeinsamen Bundesausschusses durch die Ersatzvornahme nichts f&#252;r die Unwirksamkeit der ge&#228;nderten Richtlinien ableiten. Die Richtlinien vom 25. August 2005 versto&#223;en aber gegen h&#246;herrangiges Recht. Sie sind insoweit nichtig, als sie den Kreis der zu Lasten der GKV verordnungsf&#228;higen Lebensmittel &#252;ber die engen abschlie&#223;enden gesetzlichen Vorgaben des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel">31</a> Abs 1 Satz 2 SGB V hinaus erweitern.</p>
<p><em>Quelle: Medieninformation Nr. 10/08 BSG Kassel vom 28. Februar 2008</em></p>
<p><a href="http://info.folkertjanke.de/?p=846">Vorinstanz</a>: Hessisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 KR 18/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">L 8 KR 18/05</a></p>
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		<title>Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter besch&#228;ftigen, m&#252;ssen 30 Jahre lang f&#252;r geschuldete Sozialversicherungsbeitr&#228;ge einstehen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/arbeitgeber-die-schwarzarbeiter-beschaeftigen-muessen-30-jahre-lang-fuer-geschuldete-sozialversicherungsbeitraege-einstehen/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 14:21:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[30 Jahre]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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		<description><![CDATA[Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 25.01.2008 (Az.: S 34 R 50/06) im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeitr&#228;gen f&#252;r die Jahre 1995 bis 1998 zuz&#252;glich 15820,- Euro an S&#228;umniszuschl&#228;gen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 25.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 34 R 50/06" target="_blank" title="SG Dortmund, 25.01.2008 - S 34 R 50/06">S 34 R 50/06</a>) im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeitr&#228;gen f&#252;r die Jahre 1995 bis 1998 zuz&#252;glich 15820,- Euro an S&#228;umniszuschl&#228;gen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskr&#228;fte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben &#252;bereinstimmten.</p>
<p>Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitragsnachforderung der DRV Westfalen ohne Erfolg die Verj&#228;hrung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte k&#246;nne Sozialversicherungsbeitr&#228;ge aus der gesch&#228;tzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringf&#252;gigkeit) und die konkrete Beitragsh&#246;he der einzelnen Fahrer nicht mehr festgestellt werden k&#246;nne.</p>
<p>Ungeachtet eines Gest&#228;ndnisses des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Spedition gegen&#252;ber der Steuerverwaltung l&#228;sst nach Auffassung des Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vors&#228;tzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeitr&#228;ge verj&#228;hrten erst nach 30 Jahren.</p>
<p><em>Quelle: PM SG Dortmund vom 7. Februar 2008 </em></p>
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		<title>Stichtagsregelung f&#252;r Elterngeld verfassungsgem&#228;&#223;</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2008 13:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschlie&#223;en, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu versto&#223;en. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 23.01.2008 (Az.: Az.: B 10 EG 3/07 R u.a.) entschieden. 
Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingef&#252;hrt und damit die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschlie&#223;en, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu versto&#223;en. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 23.01.2008 (Az.: Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 10 EG 3/07 R" target="_blank" title="BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 3/07 R">B 10 EG 3/07 R</a> u.a.) entschieden. </p>
<p>Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingef&#252;hrt und damit die &#252;berkommene Familienleistung Erziehungsgeld abgel&#246;st. Grunds&#228;tzlich wird Elterngeld f&#252;r die ersten 12 bzw 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ob Eltern Anspr&#252;che noch nach dem alten oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem Geburtstag ihres Kindes: Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006 gew&#228;hrt, f&#252;r alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld.  Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen  Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt ma&#223;gebend.   </p>
<p>Diese Stichtagsregelung hatten ein Elternpaar und zwei M&#252;tter als verfassungswidrig angegriffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren worden sind. Keine der Kl&#228;gerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die daf&#252;r ma&#223;gebenden Einkommensgrenzen &#252;berschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf Elterngeld, das keine Einkommensgrenzen kennt. Nach Auffassung der Kl&#228;gerinnen h&#228;tte der Gesetzgeber sie ab 1. Januar 2007 mit den Eltern nach dem 31. Dezember 2006 geborener Kinder gleichstellen und ihnen von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Elterngeld (f&#252;r den bis zur Vollendung des 12. bzw 14. Lebensmonats ihres Kindes verbleibenden Zeitraum) einr&#228;umen m&#252;ssen. F&#252;r das Fehlen einer derart beg&#252;nstigenden &#220;bergangsregelung gebe es keinen sachlichen Grund. Die statt dessen gew&#228;hlte Stichtagsregelung versto&#223;e gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. </p>
<p>Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die von den Kl&#228;gerinnen gew&#252;nschte &#220;bergangsregelung h&#228;tte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgel&#246;st und in vielen F&#228;llen komplizierte Vergleichsberechnungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts g&#252;nstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zus&#228;tzliche Verwaltungsaufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von &#8211; gesch&#228;tzt &#8211; 520 Mio € sind sachliche Gr&#252;nde, f&#252;r Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein Elterngeld vorzusehen. Die Ankn&#252;pfung an den Geburtstag des Kindes stellt keine verfassungswidrige H&#228;rte dar. </p>
<p><em>Quelle: Medieninformation Nr. 3/08 BSG Kassel vom 23. Januar 2008</em></p>
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