Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied in einem vor kurzen veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 282/07 ER) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein- und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht
aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und “mit Geld nicht umgehen” könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.
Arbeitslose, die der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig sind, dürfen ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht zur Unterzeichnung von Erklärungen oder anderen Dokumenten aufgefordert werden. Entsprechende Schriftstücke sind rechtsunwirksam. Das entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 AL 19/05).
Im vorliegenden Fall war ein heute 64jähriger türkischer Arbeitsloser von der Arbeitsagentur in Marburg aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, dass er von seiner Ehefrau „dauernd getrennt lebt“. Das hat Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Der Türke unterschrieb das ihm vorgelegte Dokument, ohne es verstanden zu haben. Daraufhin forderte die Arbeitsagentur zu viel gezahlte Leistungen in Höhe von 5.500 € zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in 2. Instanz Erfolg.
Im Verfahren B 14/7b AS 16/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob der beklagte Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des klagenden Ehepaares einen Existenzgründungszuschuss, der dem Ehemann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt worden ist, als Einkommen berücksichtigen darf.
Die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft war erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat den Existenzgründungszuschuss zu Recht als Einkommen des Ehemannes mit der Folge berücksichtigt, dass das Alg II um den monatlichen Zahlbetrag des Existenzgründungszuschusses zu kürzen war.
Auseinandersetzungen, die zu einem Unfall oder einer Verletzung führen, sind nur dann von der Unfallversicherung zu entschädigen, wenn sie in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und nicht privater Natur sind. Das entschied in einem
kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 265/06) der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Bei der Berechnung des Elterngelds sind – entsprechend den Regelungen beim Mutterschaftsgeld – Einmalzahlungen, wie z.B. das 13. Monatsgehalt, Weihnachtszuwendungen, Provisionen oder Gratifikationen nicht berücksichtigungsfähig.
Mit Urteil vom 25.09.2007 (Az.: S 2 EG 26/07; rechtskräftig) hat das Sozialgericht Münster die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung bejaht. Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des Elterngelds – so das Gericht – innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass Arbeitgeber verstärkt dazu übergegangen sind, das 13. Monatsgehalt verteilt auf das Gesamtkalenderjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen, da aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Auszahlung des Arbeitslohns angeknüpft werden darf.
Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall, ebenso wie das Krankengeld, maximal 78 Wochen lang gezahlt. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen und kommen auch berufsfördernde Maßnahmen nicht infrage, so kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf von 78 Wochen beendet werden, wenn das Unfallopfer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz konkret verwiesen werden kann. Ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt rechtfertigt die Streichung des Verletztengeldes jedoch nicht. Das entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 24/07 –Revision nicht zugelassen).
Bürger der Europäischen Union haben grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Einen Anspruch auf Grundsicherungs-Leistungen begründen diese Freizügigkeitsregelungen jedoch nicht, wenn ein EU-Bürger – anders als bei der Ausländerbehörde angegeben – tatsächlich nur eine Schwarzarbeit ausgeübt hat oder wenn sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies entschied in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: L 9 AS 44/07 ER) der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 2 AR 7/06) lehnte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft ab, der eine Rentennachzahlung in der Türkei erstreiten wollte. Deutsche Gerichte dürften Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozialversicherung nicht annehmen.
Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten deutscher und türkischer Bürger im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland erarbeitete Rente unabhängig vom Wohnsitz bzw. –land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Rentenversicherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von (eingebürgerten) Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.
Grundsicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe stehen Hilfebedürftigen zu, die ihren “gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik” haben. Leben Hilfebedürftige nur sporadisch am Ort ihres ersten Wohnsitzes und verbringen die überwiegende Zeit an einem mietfreien Zweitwohnsitz, so stehen ihnen keine Leistungen für Kosten der Unterkunft zu. Das entschied in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 249/07 ER) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Der Kläger lehnt es als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ab, (Fremd )Blutinfusionen zu erhalten. Am 14. April 2002 kam er wegen akut aufgetretener Schmerzen im Brustraum in das Klinikum Augsburg. Die Ärzte hielten dort eine Herz-Notfalloperation für erforderlich, aber für undurchführbar, weil der Kläger einer Gabe von (Fremd )Blutprodukten nicht zustimmte. Das Klinikum Fulda war allerdings bereit, eine Operation auch ohne solche Transfusionen durchzuführen. Das “Krankenhaus-Verbindungskomitee der Zeugen Jehovas” veranlasste, dass der Kläger am Abend des 15. April 2002 mit einem Hubschrauber von Augsburg nach Fulda geflogen und dort noch in der Nacht operiert wurde, was erfolgreich verlief. Der Kläger beantragte erfolglos, ihm die Kosten für den Hubschraubertransport in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten.
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