Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.03.2007 (Az.: 2 K 2442/06) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. “Werkstorprinzip”). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer “wie” Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az: 4 K 530/03 U) hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen. Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und Jägerprüfung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zur Tänzerin müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden könnten, sei es unerlässlich, eine Ballettschule zu besuchen. Eine entsprechende Begünstigung bestehe bei Musikschulen.
Quelle: PM FG Düsseldorf vom 05.02.2007
Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgemäß unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: 9 K 4243/06) entschieden.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5.12.2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 12.09.2006 (Az.: 2 K 1375/05 – nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Pensionäre einen Werbungskostenabzug geltend machen können.
Der 1936 geborene Kläger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 begehrte er einen Werbungskostenabzug von rd. 5.500.- € (darunter Fortbildungskosten rd. 2.750.- €, PC-AfA rd. 650.- € und rd. 470.- € für PKW-Fahrten zur Aushilfe in der Seelsorge an 56 Tagen).
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 11.10.2006 (Az.: 6 K 2169/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob bauliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatten die Kläger für ihr behindertes Kind neben Arzt- und Arzneikosten Aufwendungen für die Errichtung eines Schwimmbeckens (3,55 m mal 7,50 m) auf einem hinzu erworbenen Nachbargrundstück in Höhe von über 60.000.- € zuzüglich weiterer Kosten geltend gemacht. Hierzu legten sie eine amtsärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorging, dass der Sohn zu 100% mit den Merkmalen „G, aG, und H“ schwerbehindert sei. Trotz mehrerer chirurgischer Korrekturoperationen sei es nicht gelungen, den Krankheitszustand wesentlich zu verbessern. Vielmehr würde der Sohn massive Rückzugstendenzen zeigen und soziale Kontakte vermeiden. Daher würde es sein Krankheitsbild deutlich bessern, wenn er in einem häuslichen Schwimmbecken unter Anleitung der Klägerin, welche Krankenschwester sei, entsprechende Übungen durchführen könne.
Mit Urteil vom 9.08.2006 (Az.: 3 K 2576/03 – nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen – in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind.
Mit Urteil vom 3. 07.2006 (Az.: 5 K 1046/06 – rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger als (spanischer) “Asesor Fiscal” von seiner inländischen Niederlassung aus zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist.
Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31.05.2006 (Az.: 2 K 1124/06 – nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kläger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
Im Februar 2005 hatte der Kläger Kindergeld u.a. für das Kind Arianna Valentina H., geb. am 2. Dezember 2004 in Asuncion, Paraguay beantragt. Er gab an, dass das Kind dort wohne und er die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB anerkannt habe. In seinem Antrag fragte der Kläger, welche Leistungen die Beklagte – die Agentur für Arbeit / Familienkasse – für seine Tochter erbringen wolle. Sonst müsse er – der Kläger – mit seiner Tochter nach Deutschland kommen, damit auch noch Sozialhilfe zu zahlen sei und der Steuerzahler geschröpft werde. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da das Kind seinen Wohnsitz in Paraguay habe.
Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: 10 K 4600/04) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des 10. Senats ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.
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