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	<title>Recht und Alltag &#187; Steuerrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Auch das Finanzgericht des Saarlandes h&#228;lt K&#252;rzung der Entfernungspauschale f&#252;r verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 06:50:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Pendlerpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Steueränderungsgesetz 2007]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.03.2007 (Az.: 2 K 2442/06) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die K&#252;rzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steuer&#228;nderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsm&#228;&#223;ig ist.
Aufwendungen f&#252;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.03.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 2442/06" target="_blank" title="FG Saarland, 22.03.2007 - 2 K 2442/06">2 K 2442/06</a>) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die K&#252;rzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steuer&#228;nderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsm&#228;&#223;ig ist.</p>
<p>Aufwendungen f&#252;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsf&#228;hig (sog. &#8220;Werkstorprinzip&#8221;). Aufgrund einer H&#228;rtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer &#8220;wie&#8221; Werbungskosten/Betriebsausgaben zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>Im Streitfall erzielten die verheirateten Kl&#228;ger Eink&#252;nfte aus nichtselbstst&#228;ndiger T&#228;tigkeit. F&#252;r ihre Aufwendungen f&#252;r Fahrten zur Arbeitsst&#228;tte &#8211; vom gemeinsamen Wohnort 60 km (Ehemann) bzw. 75 km (Ehefrau) entfernt &#8211; beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte f&#252;r das Jahr 2007 unter Ber&#252;cksichtigung der vollst&#228;ndigen Entfernung. Das Finanzamt gew&#228;hrte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9</a> Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Ber&#252;cksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Neuregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9</a> Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungswidrig. Sie verst&#246;&#223;t gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3</a> Abs. 1 GG. Mit der Streichung des unbeschr&#228;nkten Werbungskostenabzugs f&#252;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte versto&#223;e der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem bejaht das Gericht einen Versto&#223; gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">6</a> Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in F&#228;llen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwerbst&#228;tigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erw&#228;gungen beeinflusst werde.</p>
<p><em>Quelle: PM FG Saarland</em></p>
<p>Anmerkung: Ebenso h&#228;lt das Finanzgericht Niedersachsen die Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2007 f&#252;r verfassungswidrig. Es hat bereits am 27.02.2007 per Beschluss (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 549/06" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 549/06">8 K 549/06</a>) ein Verfahren nach Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">100</a> Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt und zugleich das Bundesverfassungsgericht um h&#246;chstrichterliche Entscheidung angerufen. Das Verfahren ist nun beim BVerfG unter dem Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07">2 BvL 1/07</a> anh&#228;ngig.</p>
<p><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2007/aa-fg-baden-wurtemberg-kurzung-der-pendlerpauschale-nicht-verfassungswidrig/">Anderer Ansicht</a> ist dagegen das FG Baden-W&#252;rttemberg. Es entschied mit Urteil vom 07.03.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 K 283/06" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, 07.03.2007 - 13 K 283/06">13 K 283/06</a>), dass die durch das Steuer&#228;nderungsgesetz 2007 neugeregelte gek&#252;rzte Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei.</p>
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		<title>Zur Umsatzsteuerfreiheit einer Ballett- oder Musikschule</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-umsatzsteuerfreiheit-einer-ballett-oder-musikschule/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Feb 2007 10:44:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ballettschule]]></category>
		<category><![CDATA[Musikschulen]]></category>
		<category><![CDATA[umsatzsteuerfrei]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) D&#252;sseldorf (Az: 4 K 530/03 U) hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen. Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und J&#228;gerpr&#252;fung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum T&#228;nzer bzw. zur T&#228;nzerin m&#252;sse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) D&#252;sseldorf (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 530/03" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 24.11.2006 - 4 K 530/03">4 K 530/03</a> U) hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen. Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und J&#228;gerpr&#252;fung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum T&#228;nzer bzw. zur T&#228;nzerin m&#252;sse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die f&#252;r den Beruf des T&#228;nzers bzw. der T&#228;nzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden k&#246;nnten, sei es unerl&#228;sslich, eine Ballettschule zu besuchen. Eine entsprechende Beg&#252;nstigung bestehe bei Musikschulen.</p>
<p><em>Quelle: PM FG D&#252;sseldorf vom 05.02.2007</em></p>
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		<title>Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Jan 2007 07:04:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Promiquiz]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgem&#228;&#223; unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinn&#252;tzige Einrichtung &#252;berwiesen werden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) K&#246;ln mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: 9 K 4243/06) entschieden. 
Der Kl&#228;ger, ein Fernsehschauspieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgem&#228;&#223; unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinn&#252;tzige Einrichtung &#252;berwiesen werden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) K&#246;ln mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 4243/06" target="_blank" title="FG K&ouml;ln, 12.12.2006 - 9 K 4243/06">9 K 4243/06</a>) entschieden. </p>
<p>Der Kl&#228;ger, ein Fernsehschauspieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an Fernsehquizsendungen teil. Er hatte sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erkl&#228;rt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinn&#252;tzige Organisation gestiftet wird. Die Spendenempf&#228;nger stellten nach Erhalt der Gelder Zuwendungsbest&#228;tigungen auf den Kl&#228;ger aus. Der 9. Senat versagte den vom Kl&#228;ger geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug, weil die fraglichen Betr&#228;ge nicht bei ihm, sondern bei dem Fernsehsender abgeflossen waren und der Kl&#228;ger keine eigene Verf&#252;gungsberechtigung &#252;ber den Spielgewinn erlangt hatte. Der Senat schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an. Er hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof in M&#252;nchen wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen.</p>
<p><em>Quelle: PM FG K&#246;ln</em></p>
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		<title>Zu den Behandlungskosten eines erkrankten Hund als eine au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zu-den-behandlungskosten-eines-erkrankten-hund-als-eine-ausergewohnliche-belastung/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Jan 2007 11:06:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[amtsärztliches]]></category>
		<category><![CDATA[Attest]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5.12.2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage ge&#228;u&#223;ert, ob die tier&#228;rztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastungen f&#252;hren kann.
Die Kl&#228;gerin leidet seit l&#228;ngerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbels&#228;ule und beider Knie; ihr Grad der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5.12.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 2079/06" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 6 K 2079/06">6 K 2079/06</a>) hat sich das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage ge&#228;u&#223;ert, ob die tier&#228;rztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastungen f&#252;hren kann.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin leidet seit l&#228;ngerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbels&#228;ule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung betr&#228;gt 30%. In der Einkommensteuererkl&#228;rung f&#252;r 2005 machte die Kl&#228;gerin  au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen von insgesamt 5.082 € geltend. In diesem Betrag sind Aufwendungen in H&#246;he von 2.807 € f&#252;r die tier&#228;rztliche Behandlung des Hundes der Kl&#228;gerin enthalten. Das wurde damit erl&#228;utert, dass wegen der Erkrankung der Kl&#228;gerin eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei. Deswegen habe der behandelnde Arzt die Anschaffung eines Hundes angeraten. Diese Anschaffung und der therapeutische Einsatz des Hundes seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen. Die tier&#228;rztliche Behandlung sei auf die Zuckererkrankung des neunj&#228;hrigen Hundes zur&#252;ckzuf&#252;hren. Im Falle des Todes des Hundes m&#252;sse bei der Kl&#228;gerin mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden.</p>
<p>Nachdem das Finanzamt die Tierarztkosten nicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen anerkannt hatte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob die Kl&#228;gerin Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Ihre Klage begr&#252;ndete sie u. a. damit, der Arzt habe die Anschaffung eines Hundes empfohlen, da ihre physischen Probleme gro&#223;enteils psychischer Natur seien. Mit dem Bewegungsdrang des Hundes k&#246;nnten ihre physischen Probleme gelindert und durch die permanente Verbundenheit mit der Bezugsperson k&#246;nnte auch ihre psychische Belastung abgebaut werden. Tats&#228;chlich habe sich der Gesundheitszustand in der Folgezeit dadurch gebessert, dass sie t&#228;glich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei. So k&#246;nne sie nun wieder einer Arbeit nachgehen, was ohne den Hund nicht m&#246;glich gewesen w&#228;re. Ein vorheriges amts&#228;rztliches Attest f&#252;r die therapeutische Notwendigkeit des Hundes sei nicht eingeholt worden, weil nicht beabsichtigt gewesen sei, die Unterhaltskosten f&#252;r den Hund steuerlich geltend zu machen, die Erkrankung des Hundes sei nicht vorhersehbar gewesen. </p>
<p>Das FG Rheinland-Pfalz f&#252;hrte u. a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH &#8211; k&#246;nne im Streitfall die <strong>Anschaffung des Hundes nur dann als aus Gr&#252;nden der Krankheit der Kl&#228;gerin als zwangsl&#228;ufig angesehen werden, wenn deren Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf des Hundes eingeholtes amts&#228;rztliches Attest nachgewiesen werde</strong>. Dies sei  jedoch nicht geschehen. Auch unter Beachtung der von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Gr&#252;nde f&#252;r das Unterlassen der Einholung eines amts&#228;rztlichen Attestes f&#252;r die therapeutische Notwendigkeit der Haltung eines Hundes k&#246;nne im Streitfall aus Gr&#252;nden der Gleichbehandlung gegen&#252;ber anderen nicht schulmedizinisch anerkannten therapeutischen Ma&#223;nahmen auf die Vorlage eines amts&#228;rztlichen Attestes nicht verzichtet werden. Es k&#246;nne dahin stehen, ob wegen der urspr&#252;nglich nicht beabsichtigten Geltendmachung der Kosten der Hundehaltung und der nicht vorhersehbaren Erkrankung des Hundes ausnahmsweise nach der BFH-Rechtsprechung auch die nachtr&#228;gliche Vorlage eines solchen Attestes ausreichend sein k&#246;nnte, denn im Streitfall sei nur ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt worden.</p>
<p><em>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 5.01.2007</em></p>
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		<title>Keine Werbungskosten f&#252;r Pension&#228;re</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Nov 2006 11:48:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 12.09.2006 (Az.: 2 K 1375/05 – nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Pension&#228;re einen Werbungskostenabzug geltend machen k&#246;nnen. 
Der 1936 geborene Kl&#228;ger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 12.09.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 1375/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 K 1375/05</a> – nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Pension&#228;re einen Werbungskostenabzug geltend machen k&#246;nnen. </p>
<p>Der 1936 geborene Kl&#228;ger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat Versorgungsbez&#252;ge nach beamtenrechtlichen Grunds&#228;tzen. In seiner Einkommensteuererkl&#228;rung 2003 begehrte er einen Werbungskostenabzug von rd. 5.500.- € (darunter Fortbildungskosten rd. 2.750.- €, PC-AfA rd. 650.- € und rd. 470.- € f&#252;r PKW-Fahrten zur Aushilfe in der Seelsorge an 56 Tagen). </p>
<p>Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, es sei nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in H&#246;he von 1044.- € zu gew&#228;hren, da sich der Steuerpflichtige nicht mehr in einem aktiven Dienstverh&#228;ltnis befinde. Die Ruhestandsbez&#252;ge seien nachtr&#228;gliches Entgelt f&#252;r bereits geleistete Arbeit in der Vergangenheit. Er befinde sich auch nicht in einem dem Dienstverh&#228;ltnis eines aktiven Pfarrers gleichstehenden besonderen Rechtsverh&#228;ltnis. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch die Ruhestandsbez&#252;ge veranlasst. Dar&#252;ber hinaus seien die Fahrtaufwendungen von der Kirche ersetzt worden. </p>
<p>Mit der dagegen gerichteten Klage vertrat der Kl&#228;ger die Ansicht, das Dienstverh&#228;ltnis bestehe bis zum Lebensende eines Geistlichen, es werde nicht durch dessen Entpflichtung beendet. Nach dem ma&#223;geblichen Kirchenrecht sei er als Pfarrer verpflichtet, die ihm vom Bischof &#252;bertragenen Aufgaben zu &#252;bernehmen und treu zu erf&#252;llen. Das Ruhestandsgehalt decke (auch) die vom Bischof zu Recht erwarteten weiteren seelsorgerischen T&#228;tigkeiten nach der Entpflichtung ab. </p>
<p>Die Klage, mit der der auf die Fahrtaufwendungen entfallende Werbungskostenabzug nicht mehr weiterverfolgt wurde, hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz f&#252;hrte u. a. aus, es fehle der f&#252;r den Werbungskostenabzug notwendige objektive kausale Zusammenhang der Aufwendungen mit einer einkunftserzielenden T&#228;tigkeit. Die an 56 Tagen entwickelte T&#228;tigkeit zur „Aushilfe in der Seelsorge“ sei nicht gesondert verg&#252;tet worden. Werde aber eine T&#228;tigkeit nicht verg&#252;tet, schieden schon deswegen begrifflich Werbungskosten aus. Der Kl&#228;ger werde nicht wegen eines Entgeltes t&#228;tig, sondern – wie er selbst vortrage – aus „Berufung“. Aus der angesprochenen Verpflichtung, weitere seelsorgerische T&#228;tigkeiten zu &#252;bernehmen, ergebe sich nichts anderes. Eine derartige Verpflichtung treffe auch denjenigen, der sich gegen&#252;ber einem anderen bereit erkl&#228;rt habe, einen Auftrag im Sinne des BGB unentgeltlich zu besorgen. Auch dem Beauftragten in diesem Sinne stehe ein Werbungskostenabzug nicht zu. Die Aufwendungen des Kl&#228;gers st&#252;nden auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestandsbez&#252;gen. Denn diese stellten nachtr&#228;gliches Entgelt f&#252;r die in der Zeit <strong>vor</strong> Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit im Dienst der Kirche dar. Dass der Kl&#228;ger entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit alimentiert werde, &#228;ndere nichts an der Qualifikation des Ruhegehalts als Verg&#252;tung f&#252;r die w&#228;hrend der aktiven Zeit geleistete T&#228;tigkeit. In seiner Eigenschaft als Geistlicher erhalte der Kl&#228;ger keine Verg&#252;tung mehr. Dementsprechend w&#252;rden auch die Versorgungsbez&#252;ge nach dem letzten Amt berechnet, das der Kl&#228;ger als Pfarrer innegehabt habe. Hinsichtlich der PC-AfA k&#246;nnten zwar nachtr&#228;gliche Werbungskosten aus der aktiven Dienstzeit gegeben sein, jedoch liege der geltend gemachte Betrag von rd. 650.- € unter dem von dem FA angesetzten Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.044,00 €. Alle weiteren Aufwendungen seien erst nach Eintritt in den Ruhestand entstanden, so dass ein diesbez&#252;glicher Abzug ausscheide. </p>
<p><em>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz</em></p>
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		<item>
		<title>Zur Ber&#252;cksichtigung baulicher Aufwendungen als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Nov 2006 11:24:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 11.10.2006 (Az.: 6 K 2169/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob bauliche Aufwendungen als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen. 
Im Streitfall hatten die Kl&#228;ger f&#252;r ihr behindertes Kind neben Arzt- und Arzneikosten Aufwendungen f&#252;r die Errichtung eines Schwimmbeckens (3,55 m mal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 11.10.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 2169/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 K 2169/05</a>) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob bauliche Aufwendungen als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen. </p>
<p>Im Streitfall hatten die Kl&#228;ger f&#252;r ihr behindertes Kind neben Arzt- und Arzneikosten Aufwendungen f&#252;r die Errichtung eines Schwimmbeckens (3,55 m mal 7,50 m) auf einem hinzu erworbenen Nachbargrundst&#252;ck in H&#246;he von &#252;ber 60.000.- € zuz&#252;glich weiterer Kosten geltend gemacht. Hierzu legten sie eine amts&#228;rztliche Bescheinigung vor, aus der hervorging, dass der Sohn zu 100% mit den Merkmalen „G, aG, und H“ schwerbehindert sei. Trotz mehrerer chirurgischer Korrekturoperationen sei es nicht gelungen, den Krankheitszustand wesentlich zu verbessern. Vielmehr w&#252;rde der Sohn massive R&#252;ckzugstendenzen zeigen und soziale Kontakte vermeiden. Daher w&#252;rde es sein Krankheitsbild deutlich bessern, wenn er in einem h&#228;uslichen Schwimmbecken unter Anleitung der Kl&#228;gerin, welche Krankenschwester sei, entsprechende &#220;bungen durchf&#252;hren k&#246;nne. </p>
<p>Das Finanzamt (FA) lehnte die Ber&#252;cksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen jedoch mit der Begr&#252;ndung ab, den Kl&#228;gern sei durch die Errichtung des Schwimmbades ein marktg&#228;ngiger Gegenwert zugeflossen, daher sei keine au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung gegeben. </p>
<p>Mit der dagegen angestrengten Klage trugen die Kl&#228;ger u. a. vor, durch die Therapiehinweise der &#196;rzte h&#228;tten sie sich entschlossen ein Schwimmbecken zu errichten. Da ihr Sohn durch die Behinderung eine massive soziale Phobie entwickelt h&#228;tte, sei es unm&#246;glich, mit ihm ein &#246;ffentliches Schwimmbad zu besuchen. Da eine Ver&#228;u&#223;erung des Schwimmbeckens ohne gleichzeitige Ver&#228;u&#223;erung des Wohnhauses wegen der bestehenden technischen Verbindungen aussichtslos sei, sei ihnen auch kein Gegenwert zugeflossen. Die Gr&#246;&#223;e der Wasserfl&#228;che sei erforderlich gewesen, weil der Sohn einen Schwimmg&#252;rtel tragen m&#252;sse. In einem kleineren Becken sei ein Behandlungseffekt nicht erzielbar. Daher w&#252;rde das Schwimmbecken unter der gegebenen Sachlage ein Heilmittel darstellen. </p>
<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des FA an und begr&#252;ndete das u. a. damit, dass die Kl&#228;ger mit dem Schwimmbecken einen Gegenwert f&#252;r ihre Aufwendungen erhalten h&#228;tten, daher seien keine au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen gegeben. Entscheidend sei, dass der Steuerpflichtige, der Bauma&#223;nahmen ausf&#252;hren lasse, keinen „verlorenen Aufwand“ t&#228;tige, sondern f&#252;r seine Aufwendungen Bauleistungen erhalte, die in den Wert des Hauses eingingen. Davon sei im Streitfall auszugehen. Bei der Ver&#228;u&#223;erung des Hauses k&#246;nne die Mitver&#228;u&#223;erung des Schwimmbeckens zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis f&#252;hren. Ausschlaggebend sei hier, dass das Schwimmbecken auch von nicht behinderten Personen verwendet werden k&#246;nne und die Nutzung eines privaten Schwimmbeckens auch f&#252;r nicht behinderte Personen einen Vorteil gegen&#252;ber dem Besuch eines &#246;ffentlichen Schwimmbades darstelle. Bei medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei ein die steuerliche Ber&#252;cksichtigung ausschlie&#223;ender Gegenwert grunds&#228;tzlich dann anzunehmen, wenn der angeschaffte Gegenstand nicht ausschlie&#223;lich dem Erkrankten selbst zu dienen bestimmt, sondern auch f&#252;r Dritte von Nutzen sei. Ebenso seien die laufenden Kosten f&#252;r die Unterhaltung des Schwimmbades nicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu ber&#252;cksichtigen. </p>
<p>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz</p>
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		<title>FG RP: Einzelverbindungsnachweis der Telekomrechnung ersetzt keinen Einzelnachweis des Telefaxger&#228;ts</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/fg-rp-einzelverbindungsnachweis-der-telekomrechnung-ersetzt-keinen-einzelnachweis-des-telefaxgerats/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Sep 2006 09:44:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 9.08.2006 (Az.: 3 K 2576/03 – nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen &#8211; in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &#8211; an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind. 
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) mehrere Steuerbescheide gegen den Kl&#228;ger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 9.08.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 2576/03" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2576/03">3 K 2576/03</a> – nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen &#8211; in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &#8211; an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind. </p>
<p>Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) mehrere Steuerbescheide gegen den Kl&#228;ger erlassen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ging kein Einspruchsschreiben beim FA ein. In einem – sp&#228;teren &#8211; Telefax-Schreiben an das FA teilte der Kl&#228;ger mit, dass er seinen Einspruch gegen die Steuerbescheide nunmehr begr&#252;nden wolle. Darauf hin forderte das FA den Kl&#228;ger auf, eine Kopie des Einspruchsschreibens vorzulegen, da der in dem Telefax angesprochene Einspruch der Finanzbeh&#246;rde nicht vorliege. Hierauf &#228;u&#223;erte sich der Kl&#228;ger nicht, worauf das FA den Einspruch mit der Begr&#252;ndung, das Einspruchsschreiben sei nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbeh&#246;rde gelangt, als unzul&#228;ssig verwarf. Das sp&#228;tere Telefax-Schreiben sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim FA eingegangen. </p>
<p>Mit der dagegen beim FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kl&#228;ger u. a. geltend, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Er habe mit einem Schreiben rechtzeitig gegen alle Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei per Telefax am 5. Mai 2003 von einem separaten Telefaxanschluss aus durchgef&#252;hrt worden. Der &#220;bertragungsvorgang habe 31 Sekunden gedauert und sei laut Sendeprotokoll fehlerfrei verlaufen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom. Soweit das FA vortrage, dass bei ihm kein Einspruch eingegangen sei, komme dem vorgelegten Journal kein Beweiswert zu, weil die M&#246;glichkeit bestehe, dass Telefaxe aus dem Verzeichnis gel&#246;scht werden k&#246;nnten. </p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. </p>
<p>Das FG Rheinland-Pfalz f&#252;hrte u. a. aus, das FA habe die Einspr&#252;che gegen die Steuerbescheide wegen Vers&#228;umung der einmonatigen Frist zu Recht als unzul&#228;ssig verworfen. Ein Einspruchsschreiben, das per Telefax &#252;bermittelt worden sei, sei dem FA nach Aktenlage nicht zugegangen. Das vom FA vorgelegte Protokoll seines Empfangsger&#228;tes weise am 5. Mai 2003 keinen Eingang eines Telefax des Kl&#228;gers aus. In dem Protokoll seien s&#228;mtliche am 5. Mai 2003 eingegangene Faxe enthalten, ohne dass irgendwelche Hinweise auf Manipulationen ersichtlich seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der f&#252;r die Absendung des Telefax Verantwortliche m&#252;sse alles M&#246;gliche und Zumutbare tun, um das vollst&#228;ndige Gelingen der Absendung zu &#252;berpr&#252;fen. Die Pflicht zur Ausgangskontrolle ende erst dann, wenn feststehe, dass das betreffende Schriftst&#252;ck dem Empf&#228;nger auch wirklich ordnungsgem&#228;&#223; zugeleitet worden sei. Das m&#252;sse dadurch sichergestellt werden, dass der Absender sich von seinem Telefaxger&#228;t einen Einzelnachweis ausdrucken lasse, aus dem sich die st&#246;rungsfreie &#220;bermittlung ergebe. Diesen Einzelnachweis habe der Kl&#228;ger trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ohne dass ersichtlich sei, weshalb die Vorlage unterblieben sei. Die Rechnung der Telekom mit Einzelverbindungsnachweis belege lediglich, dass an jenem Tage von dem Anschluss des Kl&#228;gers eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden sei und sie weise die Dauer der Verbindung aus, lasse aber keinen R&#252;ckschluss auf die fehlerfreie &#220;bermittlung des Schriftst&#252;cks zu. Vor diesem Hintergrund komme es auf die weitere Frage, ob das Empfangsger&#228;t des FA zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt st&#246;rungsfrei gearbeitet habe, nicht an. </p>
<p><em>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz </em></p>
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		<title>Spanischer Asesor Fiscal in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/spanischer-asesor-fiscal-in-deutschland-nicht-ohne-weiteres-zur-hilfe-in-steuersachen-befugt/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Sep 2006 12:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 3. 07.2006 (Az.: 5 K 1046/06 &#8211; rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der Kl&#228;ger als (spanischer) &#8220;Asesor Fiscal&#8221; von seiner inl&#228;ndischen Niederlassung aus zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist. 
Der Kl&#228;ger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreij&#228;hriges Studium zum „Asesor Fiscal“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 3. 07.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 1046/06" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 03.07.2006 - 5 K 1046/06">5 K 1046/06</a> &#8211; rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der Kl&#228;ger als (spanischer) &#8220;Asesor Fiscal&#8221; von seiner inl&#228;ndischen Niederlassung aus zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist. </p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreij&#228;hriges Studium zum „Asesor Fiscal“ abgeschlossen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland.Im Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufsbezeichnung „Asesor Fiscal“ ein Gewerbe an. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte ihm mit, dass er im Inland nicht zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dennoch war der Kl&#228;ger in mehreren F&#228;llen im Inland steuerberatend t&#228;tig. Mit Bescheid des zust&#228;ndigen Finanzamts wurde der Kl&#228;ger im Oktober 2004 als Bevollm&#228;chtigter bestimmter Steuerpflichtiger zur&#252;ckgewiesen. Eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorgesehene Eignungspr&#252;fung hat der Kl&#228;ger bislang noch nicht abgelegt.<br />
Mit seiner gegen die Zur&#252;ckweisung des Finanzamts gerichteten Klage machte der Kl&#228;ger u. a. geltend, er begehre die Zulassung zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfe in Steuersachen mit seiner spanischen Herkunftsbezeichnung unter Berufung auf die europarechtlich geregelte Niederlassungsfreiheit. Diese Freiheit st&#228;nde jeder (deutschen) staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Aus&#252;bung der Niederlassungsfreiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. </p>
<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz f&#252;hrte u. a. aus, unter Zugrundelegung der vom Europ&#228;ischen Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht entwickelten Ma&#223;st&#228;be zur Niederlassungsfreiheit sei es nicht gemeinschaftswidrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kl&#228;ger f&#252;r seine steuerberatende T&#228;tigkeit als „Asesor Fiacal“ im Inland nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes eine Eignungspr&#252;fung verlange (§ 37a Abs. 2 StBerG). Dies sei nicht diskriminierend, weil die Eignungspr&#252;fung einmal von allen EU-Ausl&#228;ndern verlangt werde, die als in einem anderen Mitgliedsland ausgebildete „Steuerberater“ im Inland dauerhaft steuerberatend t&#228;tig werden wollten, und zum anderen auch nicht gegen&#252;ber den Inl&#228;ndern diskriminierend, weil diese grunds&#228;tzlich die Steuerberaterpr&#252;fung ablegen m&#252;ssten, um im Inland &#252;berhaupt als Steuerberater t&#228;tig werden zu k&#246;nnen. Hinzu komme, dass die Eignungspr&#252;fung aus zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem Gemeinschaftsangeh&#246;rigen nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszu&#252;ben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu gen&#252;gen. Nach einer europ&#228;ischen Richtlinie von 1988 sei es der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungspr&#252;fung zu verlangen, wenn es um die Aus&#252;bung eines „reglementierten Berufs“ – also hier dem eines Steuerberaters – gehe. Solange der Kl&#228;ger diese Pr&#252;fung nicht ablege, leiste er unbefugt Hilfe in Steuersachen und m&#252;sse daher zwingend als Bevollm&#228;chtigter zur&#252;ckgewiesen werden.<br />
Da vorliegend ein Fall der Niederlassungsfreiheit vorliege, sei die Anwendung der Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen. </p>
<p><em>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 05.09.2006</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Kindergeld f&#252;r Kinder in Paraguay</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/kein-kindergeld-fur-kinder-in-paraguay/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Jul 2006 08:16:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=612</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31.05.2006 (Az.: 2 K 1124/06 &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kl&#228;ger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
Im Februar 2005 hatte der Kl&#228;ger Kindergeld u.a. f&#252;r das Kind Arianna Valentina H., geb. am 2. Dezember 2004 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31.05.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 1124/06" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2006 - 2 K 1124/06">2 K 1124/06</a> &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kl&#228;ger, der die Vaterschaft nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1592.html">§ 1592 BGB</a> anerkannt hat, Kindergeld zusteht.</p>
<p>Im Februar 2005 hatte der Kl&#228;ger Kindergeld u.a. f&#252;r das Kind Arianna Valentina H., geb. am 2. Dezember 2004 in Asuncion, Paraguay beantragt. Er gab an, dass das Kind dort wohne und er die Vaterschaft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1592.html" target="_blank" title="&sect; 1592 BGB: Vaterschaft">1592</a> Nummer 2 BGB anerkannt habe. In seinem Antrag fragte der Kl&#228;ger, welche Leistungen die Beklagte – die Agentur f&#252;r Arbeit  / Familienkasse – f&#252;r seine Tochter erbringen wolle. Sonst m&#252;sse er – der Kl&#228;ger – mit seiner Tochter nach Deutschland kommen, damit auch noch Sozialhilfe zu zahlen sei und der Steuerzahler geschr&#246;pft werde. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da das Kind seinen Wohnsitz in Paraguay habe. </p>
<p>Das Einspruchsverfahren, in dem der Kl&#228;ger u.a. angegeben hatte, es sei nicht auf den Wohnort des Kindes abzustellen, er werde im Falle einer Zahlungsverweigerung mit &#252;ber <strong>1000 Kindern</strong> und M&#252;ttern aufgrund von Vaterschaftsanerkennungen nach Deutschland kommen und dort f&#252;r seine Kinder und Geschwister und M&#252;tter Leistungen nach Hartz IV beantragen, war erfolglos. Die Beklagte stellte in der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 darauf ab, das Kind lebe in Paraguay und habe damit seinen Wohnsitz au&#223;erhalb Deutschlands, der Europ&#228;ischen Union und des Europ&#228;ischen Wirtschaftsraumes.</p>
<p>Nachdem die Familienkasse Erkenntnisse gewonnen hatte, dass der Kl&#228;ger seinen Wohnsitz nach Paraguay verlegt hatte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes f&#252;r ein anderes Kind mit dem Namen Marcel aufgehoben. In dem entsprechenden Einspruchsverfahren machte der Kl&#228;ger geltend, er halte sich nur vor&#252;bergehend in Paraguay auf. In weiteren Schreiben machte er vielerlei Ausf&#252;hrungen, u.a. werde er unter Beteiligung von dutzenden Mitt&#228;tern Steuerhinterziehung durch den Verkauf von Werbungskostenbelegen in H&#246;he von vorl&#228;ufig 350 Millionen € betreiben, was einem Steuerausfall allein im Jahre 2006 von mindestens 150 Millionen € bedeute. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2006 wurde der diesbez&#252;gliche Einspruch des Kl&#228;gers als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Darauf hin ging im Januar 2006 eine Klage bei dem FG Rheinland-Pfalz ein.</p>
<p>Diese Klage hatte jedoch keinen Erfolg.</p>
<p>Das FG Rheinland-Pfalz f&#252;hrte aus, die Familienkasse habe mangels Nachweises der Voraussetzungen den Antrag auf Zahlung von Kindergeld zu Recht abgelehnt. Es sei kein Nachweis erbracht worden, f&#252;r welche namentlich genannten Kinder ein Anspruch bestehen k&#246;nnte. Die beiden Kinder Marcel und Arianna seien im Klageantrag nicht benannt worden. Auch die weiteren Antr&#228;ge des Kl&#228;gers seien unbegr&#252;ndet. Er f&#252;hre nicht aus, in welcher H&#246;he und f&#252;r wie viele Kinder er Zahlungen w&#252;nsche. Das sei ihm auch nicht m&#246;glich, da er keine Angaben zu der Zahl der Kinder mache, f&#252;r die Kindergeld beantragt werden solle. Abschlie&#223;end sei auszuf&#252;hren, dass der Senat in Anbetracht der fehlenden F&#228;higkeiten des Kl&#228;gers, sinnvolle Antr&#228;ge zu stellen sowie diese durch eine schl&#252;ssige Klagebegr&#252;ndung zu substantiieren, zu seinen Gunsten davon abgesehen habe, die Klage bereits als unzul&#228;ssig zu betrachten, <strong>obwohl sich die Frage der Unzul&#228;ssigkeit wegen rechtsmissbr&#228;uchlicher Ausnutzung des Rechtsweges stelle, wenn mit einer Klage kein Rechtsschutz wegen Verletzung subjektiver Rechte gesucht werde, sondern die Motivation hierf&#252;r sei, die Bundesrepublik Deutschland zu sch&#228;digen</strong>.</p>
<p><em>Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kleinere M&#228;ngel bei der F&#252;hrung des Fahrtenbuches f&#252;hren nicht zwingend zur Ein-Prozent-Regelung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/kleinere-mangel-bei-der-fuhrung-des-fahrtenbuches-fuhren-nicht-zwingend-zur-ein-prozent-regelung/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jun 2006 08:54:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=589</guid>
		<description><![CDATA[Kleinere M&#228;ngel f&#252;hren nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) K&#246;ln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: 10 K 4600/04) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der &#220;berpr&#252;fung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kleinere M&#228;ngel f&#252;hren nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) K&#246;ln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 K 4600/04" target="_blank" title="FG K&ouml;ln, 27.04.2006 - 10 K 4600/04">10 K 4600/04</a>) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der &#220;berpr&#252;fung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht &#252;berein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenb&#252;cher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des 10. Senats ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende M&#228;ngel aufweist. </p>
<p>Dar&#252;ber hinaus enth&#228;lt das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschlie&#223;lich berufliche Nutzung regelm&#228;&#223;ig nur durch ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgem&#228;&#223; gef&#252;hrt, so kommt die 1%-Regelung f&#252;r das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Kl&#228;gerin begehrte Einschr&#228;nkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab. Er hat gegen das Urteil wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in M&#252;nchen zugelassen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat erst k&#252;rzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsm&#228;&#223;igkeit eines Fahrtenbuchs gekl&#228;rt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Gesch&#228;ftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben m&#252;ssen sich grunds&#228;tzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (Urteile des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 27/05" target="_blank" title="BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05">VI R 27/05</a>, vom 16.11.2005 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 64/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 64/04</a> und vom 16.3.2006 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 87/04" target="_blank" title="BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04">VI R 87/04</a>).</p>
<p><em>Quelle: PM FG K&#246;ln</em></p>
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