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	<title>Recht und Alltag &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Beleidigung eines Polizeibeamten durch &#196;u&#223;erung der Buchstabenfolge &#8220;A.C.A.B.&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 09:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[A.C.A.B.]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizist]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. M&#228;rz 2008 best&#228;tigt und die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23.06.2008 (1 Ss 329/08; rechtskr&#228;ftig) verworfen.
Der 18-j&#228;hrige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbu&#223;e in H&#246;he von 200.- € zu Gunsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. M&#228;rz 2008 best&#228;tigt und die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23.06.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 329/08" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 23.06.2008 - 1 Ss 329/08">1 Ss 329/08</a>; rechtskr&#228;ftig) verworfen.</p>
<p>Der 18-j&#228;hrige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">185</a> Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbu&#223;e in H&#246;he von 200.- € zu Gunsten einer gemeinn&#252;tzigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-j&#228;hrige Krankenpflegesch&#252;ler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme besch&#228;ftigt war, aus einiger Entfernung laut  „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.</p>
<p>In seinem Beschluss f&#252;hrt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abk&#252;rzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene f&#252;r diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschlie&#223;en. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend ge&#228;u&#223;ert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben h&#228;tte. Die Formalbeleidigung  sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gem&#228;&#223; § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/193.html" target="_blank" title="&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen">193</a> Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">5</a> Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.</p>
<p>Quelle: PM OLG Stuttgart vom 08.07.2008</p>
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		<title>Dr. Gunter von Hagens vom Vorwurf unberechtigter Titelf&#252;hrung freigesprochen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jul 2007 15:15:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dies hat jetzt der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Heidelberg mit Beschluss vom 18.07.2007 (Az.: 2 Ss 294/06) ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.9.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in drei F&#228;llen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. 
Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs war der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies hat jetzt der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Heidelberg mit Beschluss vom 18.07.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 294/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ss 294/06</a>) ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.9.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/132a.html" target="_blank" title="&sect; 132a StGB: Mi&szlig;brauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen">132a</a> StGB) in drei F&#228;llen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. </p>
<p>Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs war der Umstand, dass der (als Leichen-Plastinator bekannt gewordene) Angeklagte im November 2002 ein Polizeiprotokoll, im M&#228;rz 2003 einen Besprechungsvermerk und im August 2003 eine Vollmacht f&#252;r einen Rechtsanwalt mit dem ihm nicht zustehenden Titel „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ unterzeichnet haben soll. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte die jeweiligen Unterschriftszeilen, welche maschinenschriftlich von Dritten mit dem Namenszug „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ versehen worden waren, handschriftlich mit „Gunther von Hagens“ unterzeichnet.</p>
<p>Der Senat ist in seiner Entscheidung auf die Frage, ob der Angeklagte, welcher 1996 und 1999 von der medizinischen Fakult&#228;t der Universit&#228;t Dalian/China zum „Visiting Professor“ ernannt worden war, einen Professorentitel f&#252;hren darf, nicht n&#228;her eingegangen, weil schon das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.</p>
<p>Ein F&#252;hren von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/132a.html" target="_blank" title="&sect; 132a StGB: Mi&szlig;brauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen">132a</a> Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere n&#228;mlich eine sich gegen&#252;ber der Umwelt &#228;u&#223;ernde aktive Inanspruchnahme des Titels f&#252;r sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein blo&#223;es Dulden der Anrede durch Dritte gen&#252;ge hierf&#252;r nicht, es sei denn, es w&#228;re planm&#228;&#223;ig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum F&#252;hren der Bezeichnung zu erwecken.<br />
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen vorgeben,  ohne dass er dies nach den Urteilsfeststellungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen h&#228;tte. Er selbst habe durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der F&#228;lle eine Aktivit&#228;t entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden k&#246;nnte. Hinzu komme, dass die Urheber der Unterschriftszeilen zu Recht davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte wegen seiner Bestellung im Ausland tats&#228;chlich Professor und nicht etwa ein Hochstapler sei. Sein Verhalten stehe daher einem nicht strafbaren blo&#223;en Dulden einer falschen Anrede gleich.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 27. Juli 2007</em></p>
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		<title>BVG-Kontrolle: Journalist Anatol Wiecki freigesprochen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jul 2007 14:53:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade wurde ich durch den Autor per E-Mail auf folgende Meldung aufmerksam gemacht:
Der Journalist Anatol Wiecki ist heute vom Amtsgericht Tiergarten (Aktenzeichen 239 Cs 5259/05) von dem Vorwurf der K&#246;rperverletzung freigesprochen worden.  Wiecki wurde in dem Verfahren von dem Vize-Fraktionschef der GR&#220;NEN im Deutschen Bundestag, Hans-Christian Str&#246;bele, vertreten. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt stellten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade wurde ich durch den Autor per E-Mail auf folgende Meldung aufmerksam gemacht:</p>
<p>Der Journalist Anatol Wiecki ist heute vom Amtsgericht Tiergarten (Aktenzeichen 239 Cs 5259/05) von dem Vorwurf der K&#246;rperverletzung freigesprochen worden.  Wiecki wurde in dem Verfahren von dem Vize-Fraktionschef der GR&#220;NEN im Deutschen Bundestag, Hans-Christian Str&#246;bele, vertreten. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt stellten nach einem jahrelangen Proze&#223; den Antrag auf einen glasklaren Freispruch. Wiecki war vor 4 Jahren von mehreren privaten BVG-Kontrolleuren misshandelt worden, weil der Journalist eine Fahrscheinkontrolle mit einer Fernsehkamera filmte und sein Filmmaterial nicht herausgeben wollte. Die Kontrolleure gaben seinerzeit einen Notruf bei der Polizei ab: “Kommen Sie schnell, hier filmt einer”.[...]<br />
Da die Kontrolleure jedoch einige Wochen nach der Tat erstmalig bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung zu Protokoll gaben, der Journalist habe sie t&#228;tlich angegriffen, wurde das Verfahren gegen die eigentlichen T&#228;ter nicht nur wegen angeblicher Notwehr eingestellt, sondern die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berliner Journalisten Anatol Wiecki.[...]</p>
<p>Mehr <a href="http://medienhure.de/bvg-skandal-journalist-anatol-wiecki-rehabiliert-freispruch-nach-4-jahren/">hier</a> </p>
<p>Ich selbst hatte auch schon das Vergn&#252;gen, einen Fahrgast wegen einer vermeintlichen Schl&#228;gerei mit privaten Kontrolleuren der BVG in zweiter Instanz zu verteidigen. So hat wohl jeder seine Meinung zu den privaten Kontrolleuren&#8230;</p>
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		<title>RP: Ge&#228;nderte Cannabis-Richtlinie legt Sechs-Gramm-Grenzwert fest</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jul 2007 12:04:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[10 Gramm]]></category>
		<category><![CDATA[6 Gramm]]></category>
		<category><![CDATA[§ 31 a Betäubungsmittelgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>

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		<description><![CDATA[Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so ge&#228;ndert, dass k&#252;nftig nur ab einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch grunds&#228;tzlich gem&#228;&#223; § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so ge&#228;ndert, dass k&#252;nftig nur ab einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch grunds&#228;tzlich gem&#228;&#223; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html">§ 31 a Bet&#228;ubungsmittelgesetz</a> von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. „Die Richtlinie stellt sicher, dass Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten betreffen, in Rheinland-Pfalz einheitlich erledigt werden“, erl&#228;uterte der Minister. </p>
<p>Nach § 31 a Bet&#228;ubungsmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn der T&#228;ter Bet&#228;ubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt. Bislang lag die Grenze f&#252;r diese „geringe Menge“ bei Cannabisprodukten in Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm. „Mit der Absenkung tragen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und unterst&#252;tzen die Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis im Bereich der Bet&#228;ubungsmitteldelikte. Immer mehr Bundesl&#228;nder legen den Grenzwert beim Besitz von Cannabisprodukten auf 6 Gramm fest“, so Bamberger. </p>
<p>Auch in Rheinland-Pfalz h&#228;tten 2006 die Ermittlungsverfahren im Bereich der Bet&#228;ubungskriminalit&#228;t zugenommen. „Wir verfolgen diese Entwicklung mit gro&#223;em Ernst“, betonte Bamberger. Die Festsetzung einer Obergrenze f&#252;r das Absehen von Strafverfolgung wegen Besitzes zum Eigenbedarf sei kein Freifahrtschein und bedeute keinesfalls eine Verharmlosung von Cannabiskonsum. Bamberger: „Cannabis ist und bleibt eine Droge. Damit ist nicht zu spa&#223;en. Der Missbrauch kann gravierende Folgen haben, insbesondere f&#252;r junge Menschen. Pr&#228;vention und Bek&#228;mpfung von Drogenmissbrauch, sowie Hilfestellungen f&#252;r Menschen, die davon loskommen wollen, haben nach wir vor gr&#246;&#223;te Wichtigkeit.“<br />
Eine bundesweite Einheitlichkeit der Strafverfolgungspraxis sei mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich. Diesem Anliegen trage Rheinland-Pfalz mit der Richtlinien&#228;nderung Rechnung, so der Minister. </p>
<p><em>Quelle: PM Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2007</em></p>
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		<title>Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderj&#228;hrige kann strafbar sein</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jun 2007 12:55:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Soft-Air-Pistole]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 27.04.2007 (Az.: 1 Ss 75/ 06) jedenfalls f&#252;r den Fall entschieden, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europ&#228;ischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht die Inhaberin eines Waffengesch&#228;ftes aus dem nordbadischen Raum mit Urteil vom 27.4.2006 vom Vorwurf des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 27.04.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 75/ 06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06">1 Ss 75/ 06</a>) jedenfalls f&#252;r den Fall entschieden, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europ&#228;ischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht die Inhaberin eines Waffengesch&#228;ftes aus dem nordbadischen Raum mit Urteil vom 27.4.2006 vom Vorwurf des Versto&#223;es gegen das Waffengesetz (WaffG) freigesprochen, obwohl diese im Juli 2005 zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderj&#228;hrige verkauft hatte. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr verworfen und damit den Freispruch des Amtsgerichts im Ergebnis best&#228;tigt. Der Senat ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Angeklagte mit dem Verkauf der beiden Soft-Air-Pistolen an Minderj&#228;hrige objektiv gegen das WaffG versto&#223;en hatte (§§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__52.html">52 Abs. 3 Nr. 7</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html">34 Abs.1 Satz 1</a> WaffG).</p>
<p>Bei den von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen handelte es sich um Federdruckpistolen, die von ihrem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild echten Schusswaffen nachgebildet waren. Mit ihnen konnten Rundkugeln aus Weichplastik oder aus hartem Kunststoff mittels Federkraft mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Diese Pistolen waren nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass diese Pistolen an sich nach dem WaffG verboten seien, weil sie von dessen Anwendung nur dann ausgenommen werden, wenn sie zum Spiel bestimmt sind und aus ihnen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule verschossen werden k&#246;nnen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Rechtslage durch einen Feststellungsbescheid des Bundes-kriminalamtes vom 18.6.2004 ge&#228;ndert habe. Unter Berufung auf die sog. Europ&#228;ische Spielzeugrichtlinie vom 3.5.1988 hatte dieses hierin die Energiegrenze f&#252;r Spielzeugwaffen allgemein auf 0,5 Joule angehoben. Nach diesem Bescheid w&#228;re der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt.</p>
<p>Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieser ist dabei zun&#228;chst davon ausgegangen, dass aufgrund des Wortlauts des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes vom 18.6.2004 die Energiegrenze f&#252;r Spielzeugwaffen  ohne jede Differenzierung allgemein auf 0,5 Joule angehoben und deshalb der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0,08 Joule f&#252;r alle Spielzeugwaffen (vgl. hierzu die abgedruckte Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html">§ 2 WaffG</a>) modifiziert werden sollte. Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG nicht ge&#228;ndert werden. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig und einer Auslegung nicht zug&#228;nglich. Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 habe sich der Gesetzgeber wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen bewusst f&#252;r eine Absenkung des Energiegrenzwertes von vormals 0,5 Joule auf 0,08 Joule entschieden. Das Bundeskriminalamt sei nach den Vorschriften des WaffG (§§ 2 Abs. 5 i.V.m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__48.html">48 Abs.3 WaffG</a>) aber nur zur Kl&#228;rung bestehender Zweifel erm&#228;chtigt, ob ein bestimmter Gegenstand von den Regelungen des WaffG erfasst wird oder wie dieser nach den Regelungen des WaffG einzustufen ist. Solche Zweifel l&#228;gen aber wegen der eindeutigen Rechtslage nicht vor, denn nach dem WaffG seien Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule eindeutig verboten. Dem Bescheid des Bundeskriminalamtes komme aber keine Gesetzeskraft zu, weshalb er das Waffengesetz nicht ab&#228;ndern k&#246;nne und f&#252;r Strafverfolgungsbeh&#246;rden und Strafgerichte nicht bindend sei.</p>
<p>F&#252;r den vorliegend zu entscheidenden Fall kam es danach allein darauf an, dass die Angeklagte entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten &#252;berlassen hatte. Obwohl sie dadurch gegen das WaffG versto&#223;en hatte, ist der Senat vom Vorliegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__17.html">§ 17 StGB</a>) ausgegangen, weil sie auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 vertrauen durfte. Der Senat hat deshalb den Freispruch des Amtsgerichts Karlsruhe im Ergebnis best&#228;tigt und die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p><strong>Anhang</strong></p>
<p>Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004  (KT 21/ZV 25-55164.01 &#8211; Z &#8211; 33):<br />
&#8230;.<br />
Einstufung von Spielzeugwaffen, hier: Festlegung der Energiegrenze</p>
<p>Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 ergeht der folgende Feststellungsbescheid:<br />
Zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wird festgestellt:<br />
Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse mit dem CE-Kennzeichen kommt eine dahingehende Indizwirkung zu, auf die europ&#228;ische Spielzeugrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &#252;ber die Sicherheit von Spielzeug &#8211; 88/378/EWG -, ge&#228;ndert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993 wird verwiesen.<br />
Die Herabsetzung der Geschossenergie auf 0,08 Joule im Waffenrecht ergibt auf europ&#228;ischer Ebene Probleme dahingehend, dass Geschossspielzeug, das gem&#228;&#223; den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.V.m. der DIN-Norm EN 71.1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgem&#228;&#223; in den Verkehr gebracht wird, unter das Waffengesetz f&#228;llt und damit von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden darf.  Durch diese Regelung im Waffenrecht wird das Inverkehrbringen dieser Produkte ein Handelshemmnis i.S.d. Art.4 der Spielzeugrichtlinie aufgebaut.<br />
Vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europ&#228;ischem Recht in diesem Punkt wird bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze f&#252;r Spielzeugwaffen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.1 zu Art. 2 Abs. 3 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.</p>
<p>Wichtiger Hinweis zu Soft-Air-Pistolen mit CE-Kennzeichnung:<br />
In der Senat zu entscheidenden Fallkonstellation kollidierte die Annahme, dass die von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen unter das WaffG fallen, bereits deshalb nicht mit der Europ&#228;ischen Spielzeugrichtlinie, weil diese nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen waren. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein k&#246;nnte, wenn diese entsprechend der Zweiten Verordnung zum Ger&#228;te- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung &#252;ber die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, zuletzt ge&#228;ndert am 6.1.2004 &#8211; 2. GPSGV) in Verbindung mit der Europ&#228;ischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgem&#228;&#223; in den Verkehr gebracht ist, hat der Senat nicht ausdr&#252;cklich entschieden.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 26. Juni 2007</em></p>
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		<title>Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2007 09:30:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sich-Entfernen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[vorsatzlos]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Gesch&#228;digten die Feststellung seiner Personalien erm&#246;glicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird dar&#252;ber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html">§ 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches</a> (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Gesch&#228;digten die Feststellung seiner Personalien erm&#246;glicht zu haben. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB wird dar&#252;ber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverz&#252;glich nachtr&#228;glich erm&#246;glicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdef&#252;hrer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto beim verbotswidrigen &#220;berholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem &#252;berholten Fahrzeug Sch&#228;den in H&#246;he von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdef&#252;hrer auf das Gel&#228;nde einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Gesch&#228;digte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdef&#252;hrer<br />
bestritt den &#220;berholvorgang und entfernte sich, ohne dem Gesch&#228;digten die Feststellung seiner Personalien zu erm&#246;glichen. Da dem Beschwerdef&#252;hrer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 1 StGB aus. Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB als erf&#252;llt an, da das unvors&#228;tzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdef&#252;hrer die erforderlichen Feststellungen nicht nachtr&#228;glich erm&#246;glicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langj&#228;hrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte mit Beschluss vom 19.03.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2273/06" target="_blank" title="BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06: Rollsplit-Fall">2 BvR 2273/06</a>) fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB auf F&#228;lle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt („unvors&#228;tzliches Entfernen“), gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">103</a> Abs. 2 GG) verst&#246;&#223;t.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zu Grunde:<br />
Das strafrechtliche Analogieverbot schlie&#223;t jede Rechtsanwendung aus, die &#252;ber den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, markiert der m&#246;gliche Wortsinn des Gesetzes die &#228;u&#223;erste Grenze zul&#228;ssiger richterlicher Interpretation. Der Auslegung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvors&#228;tzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des m&#246;glichen Wortsinns der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ entgegen. Diese beiden gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 1 StGB beschriebenen anschlie&#223;t: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen erm&#246;glichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ n&#228;her gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachtr&#228;glich erm&#246;glichen. &#220;ber diesen Sinngehalt geht das unvors&#228;tzliche Sich-Entfernt-Haben hinaus. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.</p>
<p>Dieses Ergebnis wird durch historische Auslegungsgesichtspunkte gest&#252;tzt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, „auch nachtr&#228;gliche Feststellungen zu erm&#246;glichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte“. Der Gesetzgeber begr&#252;ndete dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten „ein gewisses Ma&#223; an Mitwirkung gefordert werden“ k&#246;nne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen erm&#246;gliche. Eine ausdr&#252;ckliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, vertr&#228;gt sich nicht mit einer Auslegung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 35/2007 vom 30. M&#228;rz 2007</em></p>
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		<title>Tauben f&#252;ttern verboten!</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2007 08:35:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenf&#252;tterungsverbot steht nach einem Beschluss vom 22.02.2007 (Az.: 2 Ss OWi 836/06) des 2. Senats des f&#252;r Bu&#223;geldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Einklang mit Verfassungsrecht. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hagen, das wegen unerlaubter Taubenf&#252;tterung eine Geldbu&#223;e in H&#246;he von 20,00 Euro verh&#228;ngt hatte, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenf&#252;tterungsverbot steht nach einem Beschluss vom 22.02.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 836/06" target="_blank" title="OLG Hamm, 22.02.2007 - 2 Ss OWi 836/06">2 Ss OWi 836/06</a>) des 2. Senats des f&#252;r Bu&#223;geldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Einklang mit Verfassungsrecht. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hagen, das wegen unerlaubter Taubenf&#252;tterung eine Geldbu&#223;e in H&#246;he von 20,00 Euro verh&#228;ngt hatte, in zweiter Instanz best&#228;tigt.</p>
<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verst&#246;&#223;t ein kommunales Taubenf&#252;tterungsverbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das F&#252;ttern von Tauben als eine das Wohlbefinden von Tieren unterst&#252;tzende &#196;u&#223;erungsform von Tierliebe kann bei Vorliegen vern&#252;nftiger Gr&#252;nde nach Ma&#223;gabe des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes durch staatliche Ma&#223;nahmen beschr&#228;nkt werden. Ein Taubenf&#252;tterungsverbot einer Gemeinde wahrt diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen: In gro&#223;en Scharen auftretende Tauben k&#246;nnen nicht nur Sch&#228;den an Geb&#228;uden und an anderen Gegenst&#228;nden verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu pers&#246;nlichen Beeintr&#228;chtigungen von Menschen f&#252;hren. Ein F&#252;tterungsverbot stellt demgegen&#252;ber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Aus&#252;bung von Tierliebe dar, welcher durch das insoweit &#252;berwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Hamm vom 23.03.2007</em></p>
<p>Wer einmal in Hagen war, wei&#223; diese Entscheidung zu sch&#228;tzen!</p>
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		<title>Zur Verletztenstellung bei einem Versto&#223; gegen das Tierschutzgesetz</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-verletztenstellung-bei-einem-verstos-gegen-das-tierschutzgesetz/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-verletztenstellung-bei-einem-verstos-gegen-das-tierschutzgesetz/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Jan 2007 11:57:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 172 Abs. 1 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verletztenstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Halter eines Tieres ist hinsichtlich eines Versto&#223;es gegen das Tierschutzgesetz nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Dies entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 10.01.2007 (Az.: 1 Ws 1/07).
Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Senat aus: 
Zwar ist der Begriff des Verletzten im Sinne von § 172 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Halter eines Tieres ist hinsichtlich eines Versto&#223;es gegen das Tierschutzgesetz nicht Verletzter im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__172.html">§ 172 Abs. 1 StPO</a>. Dies entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 10.01.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 1/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 Ws 1/07</a>).</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Senat aus: </p>
<p>Zwar ist der Begriff des Verletzten im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html" target="_blank">172</a> Abs. 1 StPO grunds&#228;tzlich weit zu fassen. Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Verletztenstellung ist indessen zun&#228;chst das von der betroffenen Strafvorschrift gesch&#252;tzte Rechtsgut. Hiernach ist jemand durch eine Tat nur dann verletzt, wenn die &#252;bertretene Norm zumindest auch die Rechte dieser Person sch&#252;tzen will (BGHSt 18, 238; LRGraalmannScheerer, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 52 ff; KKSchmid, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 172 Rn. 19). Schwerpunkt der Regelungen des Tierschutzgesetzes ist das lebende Tier. Dieses soll vor Beeintr&#228;chtigungen durch den Menschen gesch&#252;tzt werden. Das Tierschutzgesetz ist daher Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres gerichteten, ethischen Tierschutzes (vgl. Erbs/KohlhaasMetzger, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., Vorbemerkung vor § 1 Tierschutzgesetz, Rn. 1 ff.). Menschliche Interessen (sog. anthropozentrischer Tierschutz) werden durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hingegen nicht gesch&#252;tzt. Dass die Antragstellerin Halterin des verletzten Tieres ist, &#228;ndert hieran nichts. Denn insoweit werden die Rechte des Halters durch die &#8211; dem Verfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html" target="_blank">172</a> Abs. 1 StPO indessen nicht zug&#228;ngliche &#8211; Vorschrift des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html">§ 303 StGB</a> gesch&#252;tzt.</p>
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		<title>Entscheidung zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis w&#228;hrend einer noch laufenden Sperrfrist wegen Trunkenheitsdelikts: Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/entscheidung-zum-erwerb-einer-tschechischen-fahrerlaubnis-wahrend-einer-noch-laufenden-sperrfrist-wegen-trunkenheitsdelikts-europafreundlichkeit-geht-nicht-vor-verkehrssicherheit/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Jan 2007 14:16:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=829</guid>
		<description><![CDATA[Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat heute in einem Revisionsverfahren einen Fall des so genannten F&#252;hrerscheintourismus entschieden. 
Dem 31-j&#228;hrigen Angeklagten war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eint&#228;gigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat heute in einem Revisionsverfahren einen Fall des so genannten F&#252;hrerscheintourismus entschieden. </p>
<p>Dem 31-j&#228;hrigen Angeklagten war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eint&#228;gigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien f&#252;r 1.150.- € einen EU- F&#252;hrerschein erworben.<br />
Mit diesem F&#252;hrerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt. </p>
<p>In erster Instanz war der Angeklagte durch das Amtsgericht Bad Mergentheim wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei F&#228;llen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bew&#228;hrung verurteilt worden. Das Landgericht Ellwangen hat ihn freigesprochen. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat das angefochtene Urteil heute aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ellwangen zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Stuttgart vom 15.01.2007</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Recht des Gefangenen auf Aush&#228;ndigung ausl&#228;nderfeindlicher Aufkleber</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/kein-recht-des-gefangenen-auf-aushandigung-auslanderfeindlicher-aufkleber/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Jan 2007 16:36:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=826</guid>
		<description><![CDATA[Das Kammergericht (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 14.12.2006 entschieden, dass Strafgefangenen kein Anspruch gegen die Haftanstalt auf Aush&#228;ndigung von Aufklebern zusteht, die einer Postsendung beilagen und die einen ausl&#228;nderfeindlichen Inhalt haben. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde:
Der Antragsteller verb&#252;&#223;t wegen Gewaltdelikten und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Anfang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 14.12.2006 entschieden, dass Strafgefangenen kein Anspruch gegen die Haftanstalt auf Aush&#228;ndigung von Aufklebern zusteht, die einer Postsendung beilagen und die einen ausl&#228;nderfeindlichen Inhalt haben. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde:</p>
<p>Der Antragsteller verb&#252;&#223;t wegen Gewaltdelikten und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Anfang 2006 ging f&#252;r ihn eine von einem privaten Absender herr&#252;hrende Postsendung ein. Die Anstalt h&#228;ndigte ihm diese aus, behielt aber die als Beilagen in demselben Umschlag &#252;bersandten sechs Aufkleber der NPD ein. Diese haben unter anderem folgenden Inhalt:</p>
<p>- Berlin bleibt deutsch! NPD Die Nationalen, npd.de<br />
- Jeder ist Ausl&#228;nder. Nur nicht dort, wo er hingeh&#246;rt. NPD Die Nationalen<br />
- Gute Heimreise. Jetzt NPD Die Nationalen. Hintergrundbild: links: vier Frauen mit viel Gep&#228;ck, davon drei mit Kopft&#252;chern, vor einem Gittertor stehend, rechts: ein Minarett.</p>
<p>Auf Antrag des Gefangenen hatte eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zu-n&#228;chst entschieden, dass die Aufkleber an den Antragsteller herauszugeben seien. Schlie&#223;lich handele es sich insoweit um Material einer politischen Partei, die bisher nicht f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt worden sei. Die Einsch&#228;tzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, dass die Aufkleber gegen Ausl&#228;nder „hetzten“, sei nicht nachvollziehbar. Das Vollzugsziel sei nicht gef&#228;hrdet, weil die Aufkleber keine gewaltverherrlichende Tendenz h&#228;tten.</p>
<p>Dem ist der 5. Strafsenat des Kammergerichts nicht gefolgt.<br />
Auf die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde hat er die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Bei der nach §§ 33, 70 Strafvollzugsgesetz erforderlichen Abw&#228;gung des Interesses des Gefangenen an der Aush&#228;ndigung der Aufkleber gegen&#252;ber den Gefahren, die von ihnen ausgehen, geb&#252;hre der Wahrung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt der Vorrang.</p>
<p>Im Beschluss hei&#223;t es insoweit:</p>
<p>„Die Anstalt kann nicht gezwungen werden, die dem Propagandazweck entsprechende Verwendung der Aufkleber durch ihre Aush&#228;ndigung zu f&#246;rdern. Werden sie au&#223;erhalb des Haftraums des Gefangenen geklebt und damit bestimmungsgem&#228;&#223; zur Agitation verwendet, beeintr&#228;chtigt dies das friedliche und geordnete Zusammenleben in der Anstalt erheblich. Mit der F&#252;rsorgepflicht, die dem Anstaltsleiter gegen&#252;ber allen ihm anvertrauten Gefangenen obliegt, ist es nicht zu vereinbaren, durch Aush&#228;ndigung hierf&#252;r geeigneten Materials der politischen Agitation seitens eines Gefangenen Vorschub zu leisten, die anderen Gefangenen gegen ihren Willen etwa durch Aufkleben an die T&#252;r des Haftraums aufgedr&#228;ngt werden kann. Die Justizvollzugsanstalt Tegel ist eine Anstalt h&#246;chster Sicherheitsstufe, in der viele Gefangene mit geringer Frustrationstoleranz untergebracht sind. Im Streitfall kommt hinzu, dass viele der Insassen ausl&#228;ndischer Staatsangeh&#246;rigkeit oder Herkunft sind und durch das Aufkleben der gegen sie gerichteten Parolen in – begreifliche &#8211; Aufruhr versetzt werden k&#246;nnen. Zu den Aufgaben der Vollzugsbeh&#246;rde geh&#246;rt es, die negative Informationsfreiheit … der ihr anvertrauten Gefangenen zu sch&#252;tzen; denn die Gefangenen k&#246;nnen sich den ihnen aufgedr&#228;ngten Informationen nicht in gleicher Weise entziehen wie in Freiheit lebende Menschen.“</p>
<p>Zum Gesamteindruck der Aufkleber hei&#223;t es weiter:</p>
<p>„Betrachtet man die darauf enthaltenen Aussagen in ihrem Zusammenhang, so sind die Aufkleber geeignet, Ausl&#228;nderfeindlichkeit zu erwecken und zu verbreiten. Denn ihre Botschaft l&#228;sst sich zusammenfassen in den Parolen: ‚Deutschland den Deutschen’ – ‚Alle Ausl&#228;nder raus’. … Integraler Bestandteil der aus den &#252;bersandten Aufklebern hervortretenden Ideologie ist … ein dem Rassedenken verhafteter Begriff. Ausl&#228;nder ist danach jeder Nichtarier, unabh&#228;ngig von seiner Staatsangeh&#246;rigkeit. Der Aufkleber ‚Jeder ist Ausl&#228;nder. Nur nicht, wo er hingeh&#246;rt’, enth&#228;lt nicht nur diese Aussage als Worth&#252;lse, sondern macht deutlich, dass Ausl&#228;nder im vorgenannten Sinne grunds&#228;tzlich nicht nach Deutschland geh&#246;ren. Verst&#228;rkt wird diese Aussage durch den Aufkleber ‚Gute Heimreise’, der mehrere Frauen – zum Teil mit Kopftuch – und viel Gep&#228;ck zeigt. Da es sich bei dem Gep&#228;ck keineswegs um herk&#246;mmliche Reisekoffer handelt, entsteht der Eindruck einer &#252;berst&#252;rzten Ausreise unter unw&#252;rdigen Umst&#228;nden – Bilder, die aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vertreibung unerw&#252;nschter Menschen bekannt sind. Sie bedeuten, dass ‚Ausl&#228;nder’ ohne jede Differenzierung nicht erw&#252;nscht sind und verschwinden sollen. Dies sind entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer allgemein bekannte Parolen der Neonazis.“</p>
<p>Auff&#228;llig sei auch die Parole „Berlin bleibt deutsch“. Denn diese sei wortgleich mit einem Titel eines Liedes der vom Kammergericht im Jahre 2003 als kriminelle Vereinigung eingestuften Musikgruppe „Landser“. F&#252;r Eingeweihte der Szene rechtsradikaler Musik sei sie als solches und damit als Werbung zur Unterst&#252;tzung jener Band zu erkennen. Einer Justizvollzugsanstalt sei aber aufgrund ihres Resozialisierungsauftrags untersagt, Werbung f&#252;r eine – wenn auch zwischenzeitlich aufgel&#246;ste – Gruppe zu dulden, mit deren Liedgut &#252;berwiegend strafbare Inhalte transportiert w&#252;rden.</p>
<p>Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kammergerichts sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 1-2007 vom 09.01.2007 KG Berlin</em></p>
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