In der Nacht zum Sonntag wurden an über 100 Fahrzeugen in Pankow und Wedding Reifen an geparkten Autos zerstört.
Gestern Morgen hat ein Zeuge gegen 7 Uhr einen unbekannten jungen Mann beobachtet, der in der Berliner Ecke Binzstraße in Pankow an mehreren Fahrzeugen die Reifen zerstach. Die von ihm alarmierten Beamten trafen den Täter trotz intensiver Absuche nicht mehr an. Im Laufe der bis zum Nachmittag andauernden Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Unbekannte in Pankow, insbesondere in der Wollank-, Brehme-, Flora-, Mühlen-, Berliner – und der Binzstraße, an 54 Fahrzeugen einen bis mehrere Reifen zerstochen hat. In Wedding waren in der Grüntaler-, Jülicher- und der Steeger Straße insgesamt 65 Fahrzeuge betroffen.
Der Tatverdächtige ist 25 bis 30 Jahre alt und schlank. Er hat dunkle, kurze Haare und trug eine helle Jeans, eine braune Lederjacke mit hellem Kunstfellkragen, einen dunkelblauen Strickpullover mit Rundhalsausschnitt und weißen, schmalen Querstreifen.
Bereits am Wochenende zuvor hatten ein oder mehrere Täter an über 100 Autos die Reifen in der Neumann- , Uppsalaer- und der Hallandstraße zerstört.
Am Mittwoch, 15. November 2006, wurde eine ehemalige Sachbearbeiterin des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin wegen des Verdachts der Veruntreuung von etwa 743.000 Euro Sozialhilfe durch Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Berlin verhaftet. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten verkündete Ingrid S. (48) wegen des Vorwurfs der schweren Untreue und der schweren Bestechlichkeit am gestrigen Donnerstag den Haftbefehl und ordnete den Vollzug der Untersuchungshaft an.
Die Festnahme war im Rahmen einer umfangreichen Durchsuchungs- und Fahndungsmaßnahme gegen insgesamt drei Beschuldigte erfolgt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat es im Klageverfahren des Christian S. gegen das Land Berlin mit Urteil vom 25.10.2006 (Az.: VG 1 A 245.05) abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, die Klarnamen dreier in einem Strafprozess gegen Christian S. aussagenden Polizeibeamten zu benennen. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die Senatsverwaltung für Inneres nicht befugt ist, das Strafgericht anzuweisen, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten.
Der Kläger wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Er soll während einer Gegendemonstration zu einem NPD-Aufzug in Dresden eine leere Bierflasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der Anklageschrift wurden als einzige Zeugen drei Polizeibeamte benannt. An Stelle der Klarnamen und der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen wurde jeweils lediglich eine Codierungsnummer benannt.
Das hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 11.10.2006 (Az.: 3 Ss 374/06) entschieden und damit eine Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen einen Beschluss des Landgerichts Mannheim verworfen.
Der Entscheidung liegt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24.2.2006 gegen einen 79-jährigen Bauunternehmer vor dem Landgericht Mannheim wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde. Durch mangelhafte Bauleistungen am Rohbau eines im Jahre 1967 in Brühl/Mannheim erstellten Bauwerkes habe der Angeschuldigte dazu beigetragen, dass dessen Balkon im ersten Obergeschoss im Juli 2005 eingestürzt sei, wodurch drei Menschen getötet und drei weitere Personen erheblich verletzt wurden.
“Für die Strafverfolgung von erkennbar durchgestrichenen Hakenkreuzen auf einem Button besteht aus Sicht der rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften kein Anlass.” so äußerte sich Justizminister Dr. Bamberger anlässlich der Vorstellung der Strafverfolgungsstatistik 2005. „Selbstverständlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Strafverfolgung ist am Sinn und Zweck des Strafgesetzes zu orientieren. Danach ist das objektive Erscheinungsbild eines Symbols entscheidend. Die Gesinnung des Trägers ist dagegen ohne strafrechtliche Bedeutung. Darstellungen, die objektiv gerade der Abwehr von Nazi-Gedankengut dienen und dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen, fallen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unter das Strafgesetz“ erläuterte der Minister. „In Rheinland-Pfalz werden Buttons mit erkennbar durchgestrichenen Hakenkreuzen nicht verfolgt. Dies ist einhellige Praxis aller rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften.“
In dem Revisionsverfahren (Az.: (1 Ss 362/06) gegen eine 40- jährige Frau aus Heidenheim hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10. August 2006 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. April 2006 verworfen.
Die Frau war wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (also ohne Bewährung) verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Die nicht vorbestrafte Spätaussiedlerin aus Kasachstan reiste 1994 mit ihrem russischen Ehemann und dem jetzt 19-jährigen Sohn nach Deutschland ein. Anfang des Jahres 1997 beantragte sie zusammen mit ihrem Ehemann beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe. Die Eheleute gaben an, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Sie erhielten bis Ende des Jahres 2000 insgesamt 123.710,91 DM (63.252,38 €) Sozialhilfe.
Für alle, die wie ich heute in der Turmstraße (bzw. Wilsnacker Straße) standen, ins Amtsgericht wollten und sich über das Schild: “Wegen Alarm vorübergehend geschlossen” wunderten, hier die offizielle Pressemeldung (28/06):
Während einer Hauptverhandlungspause vor dem Amtsgericht Tiergarten ist der 28jährige Angeklagte Hassan Ch. über die Toilette geflüchtet. Es wurde sofort Alarm ausgelöst, das Gerichtsgebäude geschlossen. Justizwachtmeister und Polizei durchkämmen das gesamte Gebäude.
Bisher wurde der Flüchtige noch nicht gefunden. Die Fahndung läuft auf Hochtouren.
Dem Angeklagten, der sich wegen Diebstahls mit Waffen in Strafhaft befand, wird im jetzigen Verfahren ein versuchter Einbruchdiebstahl vorgeworfen.
Ein Hund stellt grundsätzlich eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Ein Hundehalter darf seinen Hund nur dann frei laufen lassen – unabhängig von einem etwa bestehenden Leinenzwang – wenn er diesen jederzeit kontrollieren und lenken kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt der Halter objektiv pflichtwidrig. So entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 20.03.2006 (Az.: 2 Ns 209 Js 21912/05).
Der Angeklagte hatte einen Dackel, von dem er wußte, dass er bis(s)weilen aggressiv ist, freilaufend ausgeführt. Der Hund griff einen Jogger an und biss ihn mehrfach.
Dem Angeklagten, der in Winnenden unter dem Namen „Nix-Gut“ einen Online-Shop betreibt, wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen. Gegenstand der Anklage vom 22. März 2006 ist der kommerzielle Vertrieb von insgesamt etwa 100 verschiedenen Warensortimenten, vor allem T-Shirts, Fahnen, Plakate, Aufnäher, Aufkleber, Buttons, Blöcke und Schlüsselanhänger mit Hakenkreuzsymbolen, sowie die Kataloge und Flyer der Firma des Angeklagten.
Auch ein im Anschluss an die Urteilsverkündung beschlossener und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss den Formerfordernissen von § 114 StPO entsprechen. Fehlt die Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften sowie die Angabe der Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. So das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 21.04.2006 (Az.: 1 Ws 233/06) und hob damit den Beschluss, der wie folgt in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen worden war, auf. “Es ergeht Haftbefehl nach § 112 StPO. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem soeben verkündeten Urteil. Der Haftgrund ergibt sich aus § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.“
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