Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (”Limited”) im Bundesgebiet beantragt wird, darf nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft in Großbritannien abgelehnt werden.
Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: Az.: 2 K 2560/05; Berufung zugelassen) nunmehr durch Urteil.
Die Klägerin, ein Gütertransportunternehmen, ist die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (”private company limited bei shares”), die ihren Sitz in Birmingham/Großbritannien hat und im zentralen englischen Handelsregister registriert ist. Die tatsächliche Durchführung geschäftlicher Aktivitäten erfolgt ausschließlich von Stolberg aus, wo das Gewerbe auch angemeldet ist.
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