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	<title>Recht und Alltag &#187; Transportrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Zur Zust&#228;ndigkeit zur Erteilung einer (EU-bezogenen) Gemeinschaftslizenz f&#252;r den grenz&#252;berschreitenden G&#252;terkraftverkehr</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2007 08:25:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftslizenz]]></category>
		<category><![CDATA[grenzüberschreitender Güterkraftverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz f&#252;r den grenz&#252;berschreitenden G&#252;terkraftverkehr nach Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung nach englischem Recht (&#8221;Limited&#8221;) im Bundesgebiet beantragt wird, darf nicht unter Hinweis auf den satzungsm&#228;&#223;igen Sitz der Gesellschaft in Gro&#223;britannien abgelehnt werden.
Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: Az.: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz f&#252;r den grenz&#252;berschreitenden G&#252;terkraftverkehr nach Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung nach englischem Recht (&#8221;Limited&#8221;) im Bundesgebiet beantragt wird, darf nicht unter Hinweis auf den satzungsm&#228;&#223;igen Sitz der Gesellschaft in Gro&#223;britannien abgelehnt werden.</p>
<p>Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 2560/05" target="_blank" title="VG Aachen, 06.03.2007 - 2 K 2560/05">2 K 2560/05</a>; Berufung zugelassen) nunmehr durch Urteil. </p>
<p>Die Kl&#228;gerin, ein G&#252;tertransportunternehmen, ist die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung nach englischem Recht (&#8221;private company limited bei shares&#8221;), die ihren Sitz in Birmingham/Gro&#223;britannien hat und im zentralen englischen Handelsregister registriert ist. Die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung gesch&#228;ftlicher Aktivit&#228;ten erfolgt ausschlie&#223;lich von Stolberg aus, wo das Gewerbe auch angemeldet ist. </p>
<p>Mitte 2005 beantragte die Kl&#228;gerin beim Stra&#223;enverkehrsamt Aachen (Beklagter) eine Gemeinschaftslizenz f&#252;r den grenz&#252;berschreitenden gewerblichen G&#252;terkraftverkehr. Dabei gab die Kl&#228;gerin an, in Gro&#223;britannien keinen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gestellt zu haben, da nach Auffassung der dortigen Beh&#246;rden nicht der Staat des Hauptsitzes der Gesellschaft, sondern der Staat der tats&#228;chlichen Niederlassung f&#252;r die Erteilung zust&#228;ndig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil er sich f&#252;r &#246;rtlich nicht zust&#228;ndig hielt. Nach der EU- Verordnung werde die begehrte Lizenz einem gewerblichen G&#252;terverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat (Niederlassungsstaat) gem&#228;&#223; dessen Rechtsvorschriften niedergelassen sei. Die Kl&#228;gerin sei in Gro&#223;britannien in das Handelsregister eingetragen und somit in Gro&#223;britannien niedergelassen, weshalb der Antrag dort zu stellen sei. </p>
<p>Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. </p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung des durch Art. 43 und 48 EGV (Vertrag zur Gr&#252;ndung der Europ&#228;ischen Gemeinschaft) gew&#228;hrleisteten Niederlassungsrechts sei die Kl&#228;gerin mit ihrer Zweigniederlassung in Stolberg in der Bundesrepublik &#8220;niedergelassen&#8221;. Als &#8220;Niederlassung&#8221; im europarechtlichen Sinne sei jede feste Einrichtung, die der tats&#228;chlichen Aus&#252;bung einer selbst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit dienen soll, zu sehen. Die Kl&#228;gerin betreibe ihr G&#252;terverkehrsunternehmen allein von Stolberg aus, lediglich der satzungsm&#228;&#223;ige Sitz sei in Gro&#223;britannien. Der Wortlaut der ma&#223;geblichen Vorschriften (Art.3 und 5 VO-EWG 881/92) enthalte auch keine Hinweise darauf, dass lediglich die sog. prim&#228;re Niederlassungen, d.h. Neugr&#252;ndung oder &#220;bersiedlung einer Hauptniederlassung erfasst werden sollen. Vielmehr m&#252;sse davon auszugehen sein, dass auch sog. sekund&#228;re Niederlassungen, d.h. F&#228;lle, in denen abh&#228;ngige Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung der bisherigen (Haupt-) Niederlassung begr&#252;ndet werden, einbezogen seien. Eine einschr&#228;nkende &#8211; nationale &#8211; Auslegung des Begriffes &#8220;niederlassen&#8221;, die lediglich sog. prim&#228;re Niederlassungen erfasse, d.h. im Falle von Gesellschaften allein auf den &#8220;Gr&#252;ndungsstaat&#8221; als Niederlassungsstaat bzw. auf den (Haupt-)Sitz der Gesellschaft abstellt, sei nicht mit der von Art. 43 und 48 EGV gew&#228;hrleisteten Niederlassungsfreiheit vereinbar.</p>
<p><em>Quelle: PM VG Aachen vom 26.04.2007</em></p>
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