<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Recht und Alltag &#187; Verbraucherrecht</title>
	<atom:link href="http://info.folkertjanke.de/category/verbraucherrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://info.folkertjanke.de</link>
	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 15 Jul 2009 06:31:29 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.1</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Zum Widerruf eines Vertrags &#252;ber die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-widerruf-eines-vertrags-ueber-die-mitgliedschaft-in-einem-fitnessstudio/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zum-widerruf-eines-vertrags-ueber-die-mitgliedschaft-in-einem-fitnessstudio/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2007 14:03:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[]]></category>
		<category><![CDATA[Fitnessstudio]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=1006</guid>
		<description><![CDATA[Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag &#252;ber die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dies hat das Landgericht Koblenz in einem am 02.10.2007 (Az.: 6 S 19/07; rechtskr&#228;ftig) verk&#252;ndeten Urteil entschieden. 
Der Kl&#228;ger betreibt in Koblenz ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine &#8220;Gewinnbenachrichtigung&#8221; des Kl&#228;gers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag &#252;ber die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dies hat das Landgericht Koblenz in einem am 02.10.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 19/07" target="_blank" title="LG Koblenz, 02.10.2007 - 6 S 19/07">6 S 19/07</a>; rechtskr&#228;ftig) verk&#252;ndeten Urteil entschieden. </p>
<p>Der Kl&#228;ger betreibt in Koblenz ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine &#8220;Gewinnbenachrichtigung&#8221; des Kl&#228;gers nebst Gutschein f&#252;r ein siebent&#228;giges Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel des Kl&#228;gers teilgenommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining am 28.09.2004. Im Rahmen des Besuchs der Beklagten in den R&#228;umen des Fitnessstudios warb der Kl&#228;ger f&#252;r den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages &#252;ber die Laufzeit von zun&#228;chst 24 Monaten mit anschlie&#223;ender K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit. Die Beklagte nahm das Angebot an Ort und Stelle an. Noch am gleichen Tag kamen ihr Bedenken, und sie erkl&#228;rte den Widerruf vom Vertrag. </p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kl&#228;ger von der Beklagten Zahlung von Mitgliedsbeitr&#228;gen in H&#246;he von 1.011 € nebst Zinsen verlangt. Die Parteien haben dar&#252;ber gestritten, ob der von der Beklagten erkl&#228;rte Widerruf ihrer Vertragserkl&#228;rung wirksam ist. Das Amtsgericht Koblenz hat diese Frage verneint und der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat die zust&#228;ndige 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das erstinstanzliche Urteil abge&#228;ndert und die Klage abgewiesen. </p>
<p>Wie die Berufungskammer in den Entscheidungsgr&#252;nden des Urteils ausgef&#252;hrt hat, hat die Beklagte den Mitgliedschaftsvertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag handele es sich um ein sogenanntes Haust&#252;rgesch&#228;ft, f&#252;r das zum Schutz des Verbrauchers vor &#220;berrumpelung das gesetzliche Widerrufsrecht binnen zwei Wochen gelte. Ein Haust&#252;rgesch&#228;ft liegt bei einem Vertrag &#252;ber eine entgeltliche Leistung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter anderem dann vor, wenn der Verbraucher zum Abschluss des Vertrages anl&#228;sslich einer vom Unternehmer durchgef&#252;hrten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Um eine solche Freizeitveranstaltung handele es sich hier, wie die Kammer im Einzelnen unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begr&#252;ndet hat. Die Beklagte habe aufgrund der ihr &#252;bersandten Gewinnbenachrichtigung nebst Gutschein f&#252;r ein kostenloses Probetraining entsprechend der Aufforderung im Schreiben des Kl&#228;gers einen ersten Trainingstermin vereinbart. Die Beklagte habe im Rahmen der in ihrer Freizeit wahrgenommenen Trainingsstunde noch nicht mit &#8220;Verkaufst&#228;tigkeiten&#8221; des Kl&#228;gers rechnen m&#252;ssen. In Anbetracht des zugesagten Gewinns &#252;ber ein siebent&#228;giges Probetraining habe sie davon ausgehen d&#252;rfen, sich in dieser Zeit zun&#228;chst ein Bild &#252;ber das Fitnessstudio machen zu k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger habe die Beklagte durch die Gewinnmitteilung in sein Studio gelockt und ihr die Unverbindlichkeit des Besuchs vermittelt. Tats&#228;chlich sei es ihm darum gegangen, die ahnungslose Beklagte, die ihren Gewinn habe abholen wollen, zum Abschluss des Vertrages zu &#252;berreden. Diese Situation unterfalle dem Schutzbereich der verbrauchersch&#252;tzenden Regelung &#252;ber das Widerrufsrecht. Unerheblich sei dabei, dass die Beklagte den Vertrag freiwillig unterzeichnet habe. Dass die Beklagte den Vertrag letztlich unterschrieben habe, ohne zuvor in Ruhe die Vor- und Nachteile einer derartigen Mitgliedschaft abzuw&#228;gen, mache auch der noch am selben Tag erfolgte Widerruf deutlich. Die Beklagte ist daher im Ergebnis nicht verpflichtet, die vom Kl&#228;ger verlangten Mitgliedsbeitr&#228;ge zu zahlen. </p>
<p><em>Quelle: PM LG Koblenz vom 9. Oktober 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zum-widerruf-eines-vertrags-ueber-die-mitgliedschaft-in-einem-fitnessstudio/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klage gegen Gasversorger wegen Gaspreiserh&#246;hungen abgewiesen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/klage-gegen-gasversorger-wegen-gaspreiserhohungen-abgewiesen/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/klage-gegen-gasversorger-wegen-gaspreiserhohungen-abgewiesen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Sep 2007 12:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gaspreiserhöhungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=1003</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 27.09.2007 (Az:. 12 O 17018/06) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts M&#252;nchen I eine Klage von 200 Kl&#228;gern gegen einen M&#252;nchner Gasversorger abgewiesen. 
Die Kl&#228;ger waren der Auffassung, die Gaspreiserh&#246;hungen der Beklagten zum 01.07.2005, 01.01.2006 und 01.04.2006 seien unbillig, und damit unwirksam gewesen. 
Die Kammer war zwar der Auffassung, dass die streitigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27.09.2007 (Az:. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 17018/06" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 27.09.2007 - 12 O 17018/06">12 O 17018/06</a>) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts M&#252;nchen I eine Klage von 200 Kl&#228;gern gegen einen M&#252;nchner Gasversorger abgewiesen. </p>
<p>Die Kl&#228;ger waren der Auffassung, die Gaspreiserh&#246;hungen der Beklagten zum 01.07.2005, 01.01.2006 und 01.04.2006 seien unbillig, und damit unwirksam gewesen. </p>
<p>Die Kammer war zwar der Auffassung, dass die streitigen Erh&#246;hungen der Preise einer Billigkeitspr&#252;fung zu unterziehen sind. Fr&#252;here Erh&#246;hungen oder der Sockelbetrag sind jedoch von einer &#220;berpr&#252;fung (im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2007, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 36/06" target="_blank" title="BGH, 23.11.2006 - VII ZR 36/06: Bausummen&uuml;berschreitung: Voraussetzungen f&uuml;r einen Schadensersa...">VII ZR 36/06</a>) ausgeschlossen.  </p>
<p>Gleichwohl konnte die Kammer keine unbilligen Erh&#246;hungen feststellen. </p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Urteil: </p>
<p>„Die Preiserh&#246;hungen der Beklagten sind nicht unbillig. Denn die von den Kl&#228;gern angegriffenen Preiserh&#246;hungen beruhten nach &#220;berzeugung der Kammer auf Steigerungen der eigenen Bezugskosten der Beklagten. Die Weitergabe von eigenen Kostensteigerungen durch die Beklagte an ihre Kunden, darunter die hiesigen Kl&#228;ger, ist jedoch nicht unbillig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn derjenige, der ein Gut zum Verkauf anbietet, den Preis hierf&#252;r auch anhand seiner eigenen Kosten bestimmt. Nichts anderes kann auch f&#252;r Dauerlieferungsvertr&#228;ge gelten  […]<br />
Die Kammer geht jedoch aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen davon aus, dass tats&#228;chlich durch die Beklagte nur deren eigene Kostensteigerungen weitergegeben wurden […]“</p>
<p><em>Quelle: PM LG M&#252;nchen I vom 27. September 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/klage-gegen-gasversorger-wegen-gaspreiserhohungen-abgewiesen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Wirksamkeit des Schuldbeitritts von Eltern f&#252;r ein Darlehen eines vollj&#228;hrigen Kindes</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-wirksamkeit-des-schuldbeitritts-von-eltern-fur-ein-darlehen-eines-volljahrigen-kindes/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-wirksamkeit-des-schuldbeitritts-von-eltern-fur-ein-darlehen-eines-volljahrigen-kindes/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Sep 2007 10:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldbeitritts]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[volljähriges Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=990</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Eltern f&#252;r Darlehen ihrer vollj&#228;hrigen Kinder mitunterschreiben, m&#252;ssen sie damit rechnen, dass sie f&#252;r die Schulden auch tats&#228;chlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Und dass ihr Kind sie &#252;ber den tats&#228;chlichen Darlehensbetrag get&#228;uscht hat, entlastet sie nicht gegen&#252;ber der Bank. 
Diese Erfahrung musste jetzt ein Vater als Mitunterzeichner eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eltern f&#252;r Darlehen ihrer vollj&#228;hrigen Kinder mitunterschreiben, m&#252;ssen sie damit rechnen, dass sie f&#252;r die Schulden auch tats&#228;chlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Und dass ihr Kind sie &#252;ber den tats&#228;chlichen Darlehensbetrag get&#228;uscht hat, entlastet sie nicht gegen&#252;ber der Bank. </p>
<p>Diese Erfahrung musste jetzt ein Vater als Mitunterzeichner eines Hauskredits seines Sohnes machen. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 25.000 € an eine Bausparkasse. Dass der Sohn ihn m&#246;glicherweise mit der Unwahrheit bedient habe, m&#252;sse die Kreditgeberin sich nicht zurechnen lassen.</p>
<p>Im Jahre 1998 gew&#228;hrte die Bausparkasse dem Sohn des Beklagten einen Kredit &#252;ber 264.000 DM f&#252;r einen Hausbau. Auf Bitte des Sohnes unterschrieb auch der Beklagte die Vertragsurkunde. Als der Kredit 2006 notleidend wurde, nahm die Bausparkasse ihn auf einen Teilbetrag von 25.000 € in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, sein Sohn habe ihm nur die letzte Seite des Vertrages vorgelegt, als Darlehensbetrag lediglich 100.000 DM genannt und ihn zur Unterschrift gedr&#228;ngt. Au&#223;erdem sei der Schuldbeitritt sittenwidrig und k&#246;nne aufgrund 2002 eingef&#252;hrter zivilrechtlicher Gesetze widerrufen werden.</p>
<p>Mit diesem Vorbringen hatte er jedoch vor dem Landgericht Coburg bei dessen Urteil vom 26.06.2007 ( Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 O 833/06" target="_blank" title="LG Coburg, 26.06.2007 - 22 O 833/06">22 O 833/06</a>; rechtskr&#228;ftig) keinen Erfolg. Die 2002 ins B&#252;rgerliche Gesetzbuch aufgenommenen Verbraucherschutzvorschriften r&#228;umten f&#252;r den Altvertrag kein neues Widerrufsrecht ein. Der Schuldbeitritt sei auch nicht sittenwidrig. Denn der Beklagte habe sowohl ausreichendes Einkommen als auch Verm&#246;gen besessen, so dass die Mithaftung ihn nicht krass &#252;berfordere. Und soweit der Sohn ihn hinters Licht gef&#252;hrt habe, m&#252;sse die Kl&#228;gerin sich dies nicht zurechnen lassen. Sie selbst habe keine Risiken verharmlost oder verschwiegen und f&#252;r den Beklagten ausreichend Gelegenheit bestanden, den vollen Vertragstext einzusehen. Letztendlich k&#246;nne er es nicht auf die Darlehensgeberin abw&#228;lzen, wenn er tats&#228;chlich seinem Sohn zu Unrecht blindlings vertraut haben sollte, sondern m&#252;sse dies im Verh&#228;ltnis zu diesem seinem Sohn zu kl&#228;ren versuchen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 338 vom 07.09.2007 LG Coburg </em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zur-wirksamkeit-des-schuldbeitritts-von-eltern-fur-ein-darlehen-eines-volljahrigen-kindes/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Teilnehmer am online-Roulettespiel muss verlorene Spieleins&#228;tze bezahlen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/teilnehmer-am-online-roulettespiel-muss-verlorene-spieleinsatze-bezahlen/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/teilnehmer-am-online-roulettespiel-muss-verlorene-spieleinsatze-bezahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Jul 2007 15:11:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=948</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.06.2007 (Az.: 6 S 342/06) entschieden, dass dem Betreiber einer Internet-Spielbank ein Anspruch gegen den Spieler auf Zahlung der beim online-Spiel verlorenen Eins&#228;tze zusteht. 
Die Kl&#228;gerin, ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, betreibt aufgrund einer beh&#246;rdlichen Erlaubnis des Landes Hessen eine sogenannte online-Spielbank. Die Spielbankerlaubnis beschr&#228;nkt die Teilnahmeberechtigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.06.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 342/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 S 342/06</a>) entschieden, dass dem Betreiber einer Internet-Spielbank ein Anspruch gegen den Spieler auf Zahlung der beim online-Spiel verlorenen Eins&#228;tze zusteht. </p>
<p>Die Kl&#228;gerin, ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, betreibt aufgrund einer beh&#246;rdlichen Erlaubnis des Landes Hessen eine sogenannte online-Spielbank. Die Spielbankerlaubnis beschr&#228;nkt die Teilnahmeberechtigung  neben anderen Voraussetzungen  auf Spieler, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme dort aufhalten. Des Weiteren hat jeder Spieler nach der Spielbankerlaubnis und nach den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin bei seiner Registrierung zur Verlustbegrenzung ein f&#252;r ihn geltendes Limit zu bestimmen. Nachtr&#228;gliche Erh&#246;hungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen dagegen sofort zul&#228;ssig. </p>
<p>Der Beklagte meldete sich am 04.09.2005 von seinem Wohnsitz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) aus zum online-Spiel bei der Kl&#228;gerin an, wobei er sich den Zugang zum Spiel durch die unzutreffende Angabe eines Aufenthaltsortes und der Telefonnummer eines Bekannten in Hessen verschaffte. Das Registrierungsprogramm der Kl&#228;gerin war im Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagten so ausgestaltet, dass ein Zugang zum online-Spiel auch ohne wirksames Setzen eines Limits m&#246;glich war. Der Beklagte setzte bei seiner Anmeldung kein wirksames Limit f&#252;r Spieleins&#228;tze. Am gleichen Tag &#252;berwies er an die Kl&#228;gerin mittels Kreditkarte binnen sechs Stunden wiederholt Geldbetr&#228;ge zwischen 250 € und 1.000 €, insgesamt 4.000 €. Diesen Betrag verspielte der Beklagte einschlie&#223;lich zwischenzeitlicher Gewinne w&#228;hrend 186 Eins&#228;tzen beim online-Roulettespiel. Am 21.09.2005 lie&#223; der Beklagte seine &#220;berweisungen an die Kl&#228;gerin durch sein Kreditkartenunternehmen r&#252;ckg&#228;ngig machen. </p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat den Beklagten auf Zahlung der zun&#228;chst an sie &#252;berwiesenen und beim online-Roulettespiel verlorenen Eins&#228;tze von 4.000 € nebst Zinsen sowie Bank- und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der mit der Kl&#228;gerin geschlossene Vertrag &#252;ber das online-Spiel sei unwirksam. Weiter hat er vorgetragen, er habe bei der Anmeldung ein Limit von 100 € eingegeben, das vom Computerprogramm der Kl&#228;gerin nicht angenommen worden sei; dies habe er nicht bemerkt. Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch Urteil vom 26.06.2007 das erstinstanzliche Urteil abge&#228;ndert und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Wie die Berufungskammer ausgef&#252;hrt hat, sind der bei der Anmeldung geschlossene Rahmenvertrag und die einzelnen Spielvertr&#228;ge nicht wegen eines Versto&#223;es gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Insbesondere liege kein verbotenes Gl&#252;cksspiel vor, weil die Kl&#228;gerin das online-Spiel aufgrund einer staatlichen Erlaubnis veranstaltet habe; dass der nicht in Hessen wohnhafte Beklagte sich entgegen den Teilnahmebedingungen durch falsche Angaben den Zugang zum Spiel erschlichen habe, &#228;ndere hieran nichts. Des Weiteren habe die Kl&#228;gerin zwar gegen die ihr in der Spielbankerlaubnis erteilte Auflage versto&#223;en, indem sie durch ihr Registrierungsprogramm eine Teilnahme am Gl&#252;cksspiel ohne wirksames Setzen eines Limits erm&#246;glicht habe. Dies k&#246;nne zwar gegebenenfalls Ma&#223;nahmen der staatlichen Aufsichtsbeh&#246;rde nach sich ziehen, habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der mit den Spielern geschlossenen Vertr&#228;ge zur Folge. Nach Auffassung der Berufungskammer sind die Vertr&#228;ge auch nicht sittenwidrig. Zwar sei der nach der Spielbankerlaubnis sicherzustellende Nutzerschutz bei der Anmeldung nicht gew&#228;hrleistet gewesen, weil eine Teilnahme am Spiel auch ohne Setzen eines Limits m&#246;glich gewesen sei. Jedoch sei der Schuldner grunds&#228;tzlich selbst daf&#252;r verantwortlich, zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsf&#228;higkeit liegen. Anders sei dies zwar, wenn der Veranstalter eine m&#246;gliche Spielsucht der Teilnehmer am Gl&#252;cksspiel ausnutze. Zum Schutz von Spiels&#252;chtigen sei jedoch das in der Spielbankerlaubnis angeordnete Setzen eines „Limits“ bereits deshalb kein geeignetes Mittel, weil eine H&#246;henbegrenzung nicht vorgeschrieben sei und das Limit auch nachtr&#228;glich nach Ablauf einer Schutzfrist von 24 Stunden beliebig erh&#246;ht werden k&#246;nne. </p>
<p>Dem Beklagten stehe auch weder ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von seinen Zahlungsverpflichtungen zu, noch k&#246;nne er sich auf die verbrauchersch&#252;tzende Vorschrift des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312e.html">§ 312e BGB</a> &#252;ber Pflichten im elektronischen Gesch&#228;ftsverkehr berufen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Beklagten entgegen seiner Behauptung bewusst gewesen sei, dass er vor dem Spiel kein wirksames Limit von 100 € gesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der H&#246;he des von ihm &#252;berwiesenen Ersteinsatzes von 1.000 €. </p>
<p><em>Quelle: PM LG Koblenz vom 2. Juli 2007</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/teilnehmer-am-online-roulettespiel-muss-verlorene-spieleinsatze-bezahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur R&#252;ckabwicklung eines &#252;ber ein Kreditinstitut finanzierten Pkw-Kaufs eines Verbrauchers bei M&#228;ngeln am Fahrzeug</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-ruckabwicklung-eines-uber-ein-kreditinstitut-finanzierten-pkw-kaufs-eines-verbrauchers-bei-mangeln-am-fahrzeug/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-ruckabwicklung-eines-uber-ein-kreditinstitut-finanzierten-pkw-kaufs-eines-verbrauchers-bei-mangeln-am-fahrzeug/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Feb 2007 10:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[finanzierter Pkw-Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditinstitut]]></category>
		<category><![CDATA[Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=850</guid>
		<description><![CDATA[Dem sp&#228;teren Beklagten gefiel der Opel Sintra 2.2 recht gut. Den Kaufpreis von 9.700 € konnte er sich aber nicht leisten. Da traf es sich gut, dass der Autosalon ihm bei einer Privatbank einen Ratenkredit verschaffen konnte. Der Kunde zahlte 1.000 € an, den Rest &#252;bernahm das Geldinstitut. Viel Freude hatte der K&#228;ufer mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem sp&#228;teren Beklagten gefiel der Opel Sintra 2.2 recht gut. Den Kaufpreis von 9.700 € konnte er sich aber nicht leisten. Da traf es sich gut, dass der Autosalon ihm bei einer Privatbank einen Ratenkredit verschaffen konnte. Der Kunde zahlte 1.000 € an, den Rest &#252;bernahm das Geldinstitut. Viel Freude hatte der K&#228;ufer mit dem Fahrzeug nicht. Nach kurzer Zeit zeigten sich n&#228;mlich diverse M&#228;ngel; Reparaturversuche scheiterten. Autoh&#228;ndler und Kunde kamen &#252;berein, den Kauf r&#252;ckg&#228;ngig zu machen. Der Verk&#228;ufer erhielt den Pkw zur&#252;ck, der K&#228;ufer von diesem seine Anzahlung und die bis dahin an die Bank geleisteten Darlehensraten. Indes verlangte das Autohaus auch die Herausgabe des Kfz-Briefes. Das war dem Erwerber aber unm&#246;glich, befand sich das Papier doch zur Absicherung des Kredits im Besitz des Geldhauses. Der verflossene Kunde seinerseits forderte den H&#228;ndler auf, ihm seine im Rahmen der gescheiterten Reparaturversuche entstandenen Aufwendungen von ca. 1.000 € zu ersetzen. Dar&#252;ber hinaus sollte der Verk&#228;ufer die noch offenen Darlehensraten zuz&#252;glich Zinsen (insgesamt rund 5.700 €) an das Kreditinstitut zahlen.</p>
<p>Das Landgericht Coburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 321/06" target="_blank" title="LG Coburg, 26.07.2006 - 12 O 321/06">12 O 321/06</a>) und das Oberlandesgericht Bamberg (Beschl&#252;sse vom 14.11.2006 und vom 21.12.2006 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 39/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 39/06</a>; rechtskr&#228;ftig) sprachen dem beklagten Ex-K&#228;ufer nur Aufwendungsersatz von 1.000 € zu. Im &#220;brigen wiesen sie Klage und Widerklage ab. Kauf- und Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit (sog. verbundene Vertr&#228;ge). Bei der R&#252;ckabwicklung derartiger Gesch&#228;fte k&#246;nne der Verbraucher vom Verk&#228;ufer lediglich die bereits gezahlten Raten f&#252;r den Kredit sowie eine gegebenenfalls aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung r&#252;ckerstattet bekommen. Der Unternehmer wiederum erhalte von seinem gewesenen Kunden nur den Kaufgegenstand zur&#252;ck. Diesen gegenseitigen Pflichten seien sowohl der Kl&#228;ger als auch der Beklagte nachgekommen. Alles andere m&#252;sse der Pkw-H&#228;ndler mit der Kreditanstalt ausmachen. Diese m&#252;sse ihm den Fahrzeugbrief aush&#228;ndigen, er ihr im Gegenzug die restlichen Darlehensraten ausgleichen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 312 LG Coburg</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zur-ruckabwicklung-eines-uber-ein-kreditinstitut-finanzierten-pkw-kaufs-eines-verbrauchers-bei-mangeln-am-fahrzeug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Koblenz zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB.</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/lg-koblenz-zu-den-anforderungen-an-den-inhalt-einer-widerrufsbelehrung-nach-%c2%a7-312-abs-2-bgb/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/lg-koblenz-zu-den-anforderungen-an-den-inhalt-einer-widerrufsbelehrung-nach-%c2%a7-312-abs-2-bgb/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Jan 2007 15:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=822</guid>
		<description><![CDATA[Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.  Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in ihrem Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 12 S 128/06 – Revision zugelassen)
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html">§ 357 Abs. 1 und 3 BGB</a> hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.  Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in ihrem Urteil vom 20.12.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 S 128/06" target="_blank" title="LG Koblenz, 20.12.2006 - 12 S 128/06">12 S 128/06</a> – Revision zugelassen)</p>
<p>Der Kl&#228;ger unterzeichnete am 06.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Kl&#228;gers zustande gekommen war, die Bestellung f&#252;r eine &#8220;Mulitmedialexikothek&#8221; zum Preis von 2.258.- Euro.<br />
In dem Bestellformular wurde der K&#228;ufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Die Belehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren sind.<br />
Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kl&#228;ger die Ware zur&#252;ck und forderte die beklagte Vertriebsfirma auf, klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet w&#252;rden. Die Beklagte lehnte dies ab.</p>
<p>Mit der von ihm darauf hin erhobenen Klage begehrte der Kl&#228;ger zun&#228;chst, festzustellen, dass er der Beklagten keine Bezahlung schulde. Nachdem die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Kaupreises erhoben hatte, haben die Parteien die Klage &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>
<p>Auf die Widerklage hat das Amtsgericht Montabaur den Kl&#228;ger zur Zahlung verurteilt.<br />
Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag sei durch den Kl&#228;ger nicht rechtzeitig widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgem&#228;&#223;, da sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> BGB-InfoV &#252;bereinstimme. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gem&#228;&#223; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html">§ 357 BGB</a>, wie er von der Vorschrift des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html">§ 312 BGB</a> gefordert werde, sei nicht erforderlich, da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien. In diesen F&#228;llen k&#246;nne die Belehrung zu den Widerrufsfolgen entfallen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Kl&#228;gers, der eine falsche Rechtsanwendung r&#252;gt.</p>
<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Montabaur abge&#228;ndert und die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage abgewiesen.</p>
<p>Anders als das Amtsgericht hat es einen Kaufpreisanspruch der Beklagten verneint, da der Kl&#228;ger durch R&#252;cksendung der Ware den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen habe, §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html">312</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html">355</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html">357</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html">346</a> ff BGB.<br />
Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig erfolgt. Der Lauf der Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der R&#252;cksendung der Ware noch nicht in Gang gesetzt gewesen. Die grunds&#228;tzlich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 1 Satz 2 BGB einzuhaltende Widerrufsfrist von zwei Wochen beginne mit Aush&#228;ndigung einer wirksamen Widerrufsbelehrung. An dieser habe es vorliegend gefehlt, da die dem Kl&#228;ger ausgeh&#228;ndigte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.</p>
<p>Da der Kauf im Rahmen eines Haust&#252;rgesch&#228;ftes im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> BGB erfolgt sei, m&#252;sse gem&#228;&#223; Absatz 2 der genannten Vorschrift die erforderliche Belehrung &#252;ber das Widerrufs- oder R&#252;ckgaberecht auf die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 1 und 3 BGB genannten Rechtsfolgen hinweisen. Der K&#228;ufer habe daher darauf hingewiesen werden m&#252;ssen, dass nach einem wirksamen Widerruf die beiderseits empfangenen Leistungen zur&#252;ckzugew&#228;hren seien.</p>
<p>Dieses Erfordernis entfalle auch dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Lieferung der Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolge, eine R&#252;ckgew&#228;hr von Leistungen daher nicht in Betracht komme.</p>
<p>Zwar sehe die amtliche Fu&#223;note der <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html">Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV</a>, in der der Verordnungsgeber eine Musterwiderrufsbelehrung formuliert hat, f&#252;r diesen Fall vor, dass der genannte Hinweis entfallen k&#246;nne. Dieser durch den Verordnungsgeber formulierte Gestaltungshinweis widerspreche jedoch der gesetzlichen Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 2 BGB und sei daher ohne Wirkung. Die BGB-InfoV k&#246;nne als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB au&#223;er Kraft setzen. In § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 2 BGB sei ausdr&#252;cklich und ohne Einschr&#228;nkung vorgeschrieben, dass bei Haust&#252;rgesch&#228;ften auch auf die Rechtsfolgen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist. Der dazu in Widerspruch stehende Gestaltungshinweis in der amtlichen Fu&#223;note zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> BGB-InfoV sei daher unwirksam.</p>
<p><em>Quelle: PM LG Koblenz</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/lg-koblenz-zu-den-anforderungen-an-den-inhalt-einer-widerrufsbelehrung-nach-%c2%a7-312-abs-2-bgb/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Frage, wann ein durch eine Grundschuld abgesichertes Darlehen sittenwidrig ist</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-wann-ein-durch-eine-grundschuld-abgesichertes-darlehen-sittenwidrig-ist/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-wann-ein-durch-eine-grundschuld-abgesichertes-darlehen-sittenwidrig-ist/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Aug 2006 09:20:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=659</guid>
		<description><![CDATA[Auch unter Familienangeh&#246;rigen gilt: Behandle Geldangelegenheiten nicht leichthin. Die Folgen k&#246;nnen sonst kostspielig, ja manchmal sogar existenzbedrohend sein. Und Vorsicht sollte man nicht nur walten lassen, bevor man f&#252;r einen nahen Verwandten b&#252;rgt. Fataler k&#246;nnte sich noch die Aufnahme eines Kredits anstelle des Angeh&#246;rigen auswirken &#8211; insbesondere wenn das Eigenheim hierf&#252;r zur Absicherung herhalten muss. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch unter Familienangeh&#246;rigen gilt: Behandle Geldangelegenheiten nicht leichthin. Die Folgen k&#246;nnen sonst kostspielig, ja manchmal sogar existenzbedrohend sein. Und Vorsicht sollte man nicht nur walten lassen, bevor man f&#252;r einen nahen Verwandten b&#252;rgt. Fataler k&#246;nnte sich noch die Aufnahme eines Kredits anstelle des Angeh&#246;rigen auswirken &#8211; insbesondere wenn das Eigenheim hierf&#252;r zur Absicherung herhalten muss. Denn ger&#228;t der Darlehensnehmer in finanzielle Turbulenzen und mit der R&#252;ckzahlung des Kredits in R&#252;ckstand, droht die zwangsweise Versteigerung des Grundbesitzes.</p>
<p>Das belegen j&#252;ngst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Eine betagte Geldborgerin hatte vergeblich versucht, einer Kreditanstalt untersagen zu lassen, die Zwangsvollstreckung in ihr zur Sicherung eines Kredits belastetes Grundst&#252;ck zu betreiben. Die Richter konnten sich der Auffassung der Kl&#228;gerin nicht anschlie&#223;en, der Darlehensvertrag sei in sittenwidriger Weise zustande gekommen.</p>
<p>Im Jahre 2001 wurde die Baufirma des Sohnes der Kl&#228;gerin zum Sanierungsfall. Der Spr&#246;ssling ben&#246;tigte dringend eine Finanzspritze. Allerdings konnte er sich bei den Bankh&#228;usern kein Geld mehr leihen, da seine Bonit&#228;t mittlerweile arg gelitten hatte. So sprang seine alte Mutter in die Bresche. Sie nahm bei der Sparkasse ein Darlehen von 100.000 € auf und &#252;bergab das Geld ihrem Filius. Zur Absicherung der Anleihe belastete sie ihr H&#228;usl mit einer gleichhohen Grundschuld. Gleichzeitig unterwarf sich die betagte Dame in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Grundst&#252;ck. Trotz des frischen Zuschusses konnte der Sohnemann sein Unternehmen nicht retten. Er war zudem nicht mehr in der Lage, den Kredit zur&#252;ckzuf&#252;hren &#8211; entsprechend einer internen Absprache zwischen ihm und seiner Mama. Auch letzterer war dies wegen ihrer bescheidenen Rente nicht m&#246;glich. Daraufhin k&#252;ndigte das Kreditinstitut den Darlehensvertrag und betrieb die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz der Frau. Hiergegen wehrte sie sich mit der eingeleiteten Vollstreckungsabwehrklage, sah sie doch ihr selbst bewohntes Eigenheim in Gefahr. Sowohl der Kreditvertrag als auch die Grundschuldbestellung seien sittenwidrig. Die Bank habe gewusst, dass ihre wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse nie eine Tilgung der Anleihe erlaubt h&#228;tten. </p>
<p>Es half alles nichts. Das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 17.01.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 470/05" target="_blank" title="LG Coburg, 17.01.2006 - 11 O 470/05">11 O 470/05</a>) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 8/06" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 8/06</a>; rechtskr&#228;ftig) wiesen ihre Klage ab. Denn es fehle bereits an einer krassen wirtschaftlichen &#220;berforderung der Kl&#228;gerin als Voraussetzung f&#252;r eine Sittenwidrigkeit. Das w&#228;re der Fall, wenn das beklagte Geldhaus sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben h&#228;tte. Davon k&#246;nne aber schon deshalb keine Rede sein,  weil <strong>die alte Dame &#252;ber wertvollen Grundbesitz und daher &#252;ber Verm&#246;gen verf&#252;gt habe. Dass sie den erhaltenen Darlehensbetrag ihrem Sohn zur Sanierung seines Unternehmens gegeben habe, liege in ihrem Risikobereich</strong>.</p>
<p><em>Quelle: PM 296 vom 25.08.2006 LG Coburg</em></p>
<p>Anm.: Vergl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2002  (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 168/01" target="_blank" title="BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01: Grundschuld - Grunds&auml;tze der sittenwidrigen B&uuml;rgschaft anwendba...">IV ZR 168/01</a>). Dort hei&#223;t es: Die zur Sittenwidrigkeit einer B&#252;rgschaft entwickelten Grunds&#228;tze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grunds&#228;tzlich nicht &#252;bertragbar. Die Vorschrift des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html">§ 138 Abs. 1 BGB</a> will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Verm&#246;gensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch pers&#246;nliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langj&#228;hrig genutzten Eigenheimes, erleidet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-wann-ein-durch-eine-grundschuld-abgesichertes-darlehen-sittenwidrig-ist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Prepaid-Karten von Vodafone bleiben auch g&#252;ltig</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/prepaid-karten-von-vodafone-bleiben-auch-gultig/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/prepaid-karten-von-vodafone-bleiben-auch-gultig/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Aug 2006 05:42:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=653</guid>
		<description><![CDATA[In diesem Beitrag hat Ronny Jahn &#252;ber eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) M&#252;nchen vom 22.06.2006 (Az.: 29 U 2294/06)  berichtet.  Dort hatte das OLG entschieden hat, dass die Prepaid-Guthaben von 02 nicht verfallen d&#252;rfen.
Nun hat das Landgericht (LG) D&#252;sseldorf am 23.08.2006 (Az.: 12 O 458/05) entschieden, dass auch die entsprechende Klauseln in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/06/22/olg-munchen-prepaid-guthaben-darf-nicht-verfallen/">Beitrag</a> hat Ronny Jahn &#252;ber eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) M&#252;nchen vom 22.06.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2294/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 22.06.2006 - 29 U 2294/06: &quot;Prepaid-Handyguthaben&quot;">29 U 2294/06</a>)  berichtet.  Dort hatte das OLG entschieden hat, dass die Prepaid-Guthaben von 02 nicht verfallen d&#252;rfen.</p>
<p>Nun hat das Landgericht (LG) D&#252;sseldorf am 23.08.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 458/05" target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 23.08.2006 - 12 O 458/05: Verfall von Prepaid-Handyguthaben">12 O 458/05</a>) <a href="http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/23_08_2006/index.php">entschieden</a>, dass auch die entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) von Vodafone ung&#252;ltig sind. Der Mobilfunkkonzern darf nicht mehr seiner bisherigen Praxis gem&#228;&#223; Handy- Guthaben auf Prepaid-Karten verfallen lassen und die Karten auch nicht nach Fristablauf deaktivieren. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.    </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/prepaid-karten-von-vodafone-bleiben-auch-gultig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klinsifans, gebt her Eure E-Mailadresse f&#252;r Werbung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/klinsifans-gebt-her-eure-e-mailadresse-fur-werbung/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/klinsifans-gebt-her-eure-e-mailadresse-fur-werbung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Jul 2006 10:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=604</guid>
		<description><![CDATA[Folgende E-Mail erhielt ich vorhin:
 Steh’ auf, wenn Du Deutscher bist &#8211; lasst uns J&#252;rgen Klinsmann zeigen, dass wir hinter Ihm stehen!
Genau wie ER hinter unserer Deutschen Fussball-Nationalmannschaft steht! 
Millionen Fans hat Klinsmann mit unserer National-Elf in den letzten Tagen und Wochen begeistert,
Klinsmann schenkte uns allen unvergessliche Momente der Spannung, Freude und auch Tr&#228;nen. 
Wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende E-Mail erhielt ich vorhin:<br />
<blockquote> Steh’ auf, wenn Du Deutscher bist &#8211; lasst uns J&#252;rgen Klinsmann zeigen, dass wir hinter Ihm stehen!<br />
Genau wie ER hinter unserer Deutschen Fussball-Nationalmannschaft steht! </p>
<p>Millionen Fans hat Klinsmann mit unserer National-Elf in den letzten Tagen und Wochen begeistert,<br />
Klinsmann schenkte uns allen unvergessliche Momente der Spannung, Freude und auch Tr&#228;nen. </p>
<p>Wir wollen mehr! </p>
<p>Wir organisieren die gr&#246;&#223;te Fanaktion, die es je f&#252;r einen deutschen Bundestrainer gegeben hat!<br />
Wir wollen 10 Millionen E-Mails sammeln um Klinsmann zu zeigen, Deutschland steht hinter Dir! </p>
<p>Sei&#8217; dabei und unterst&#252;tze uns hier bei der Aktion >> http://www.klinsmann-mach-weiter.de </p>
<p>Sende diese E-mail auch gleich an alle deine Freunde und Bekannte weiter,<br />
denn gemeinsam schaffen wir es! </p>
<p>Das Klinsmann-mach-weiter.de Team </p></blockquote>
<p> Nachdem ich dem Link gefolgt bin, frage ich mich aber ernsthaft, ob es dem Seitenbetreiber wirklich darum geht, dass J&#252;rgen Klinsmann unser Bundestrainer bleibt, denn<br />
<blockquote> Ja, ich m&#246;chte &#252;ber den Erfolg dieser Aktion informiert werden und bin damit einverstanden, dass meine Angaben f&#252;r Marketingzwecke verwendet werden d&#252;rfen und dass ich per eMail interessante Informationen und Angebote erhalte. Meine Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch verarbeitet und genutzt. </p>
<p>Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. </p></blockquote>
<p> sieht doch etwas nach E-Mailadressen-Fang f&#252;r Marketingzwecke aus und hat bei einer solchen Aktion nichts zu suchen.</p>
<p>Das beste zum Schluss:<br />
<blockquote> PS: Sobald gen&#252;gend Fans mitgemacht haben, werden wir die Liste J&#252;rgen Klinsmann zukommen lassen </p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/klinsifans-gebt-her-eure-e-mailadresse-fur-werbung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zum Gerichtsstand f&#252;r Haust&#252;rgesch&#228;fte</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-gerichtsstand-fur-hausturgeschafte/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zum-gerichtsstand-fur-hausturgeschafte/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 10 Jun 2006 07:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht (sonst.)]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://info.folkertjanke.de/?p=572</guid>
		<description><![CDATA[Die Verweisung des § 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst den gesamten § 312 BGB und nicht nur die Legaldefinition des Haust&#252;rgesch&#228;fts in § 312 Abs. 1 S. 1 BGB. So das Oberlandesgericht (OLG) M&#252;nchen mit Urteil vom 30.05.2006 (25 U 1806/06).
Damit er&#246;ffnet § 29c ZPO keinen besonderen Gerichtsstand bei Versicherungsvertr&#228;gen, da gem&#228;&#223; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verweisung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__29c.html">§ 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO</a> umfasst den <strong>gesamten</strong> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html">§ 312 BGB</a> und nicht nur die Legaldefinition des Haust&#252;rgesch&#228;fts in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 1 S. 1 BGB. So das Oberlandesgericht (OLG) M&#252;nchen mit Urteil vom 30.05.2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 U 1806/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 30.05.2006 - 25 U 1806/06: Verfahrensrecht - &Ouml;rtliche Gerichtszust&auml;ndigkeit bei Ve...">25 U 1806/06</a>).</p>
<p>Damit er&#246;ffnet § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/29c.html" target="_blank" title="&sect; 29c ZPO: Besonderer Gerichtsstand f&uuml;r Haust&uuml;rgesch&auml;fte">29c</a> ZPO keinen besonderen Gerichtsstand bei Versicherungsvertr&#228;gen, da gem&#228;&#223; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 3 BGB f&#252;r diese kein Widerrufsrecht besteht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://info.folkertjanke.de/zum-gerichtsstand-fur-hausturgeschafte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

