Der norddeutsche Versorger E.ON Hanse bietet seinen Kunden ab sofort Einblick in die Kalkulation seiner Gaspreise. Gleichzeitig kündigte die Tochter des Energiekonzerns E.ON für Januar eine zehnprozentige Preiserhöhung an.
Der Energieversorger betont, dass dies freiwillig erfolge. Allerdings hatte zuvor das Landgericht Hamburg im Verhandlungstermin am 15.09.2005 klargestellt, dass E.ON Hanse seine Gaspreiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig vollständig offen legen müsse, damit das Gericht beurteilen könne, ob die erfolgten Preiserhöhungen des Unternehmens erforderlich und angemessen waren.
Immer wieder versuchen Unternehmen mit unklaren Formulierungen über den Energiepass ihr Jahresendgeschäft anzukurbeln.
So veröffentlichte der TÜV Süddeutschland am 3.11. folgende Pressemitteilung:
„Die Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ bringt
Immobilienbesitzer und -betreiber unter Zugzwang. Sie müssen ab
4. Januar 2006 einen Energiepass für alle neuen und bestehenden
Gebäude vorlegen, die verkauft oder neu vermietet werden.“
Diese Meldung ist schlicht falsch. Immobilieneigentümer müssen solange nicht tätig werden, solange die Richtlinie des Europäischen Parlaments nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist. Nur ein Staat hat in einem solchen Fall ggf. mit Sanktionen zu rechnen, nicht aber der Bürger. Nach Informationen der Deutschen Energieagentur ist mit einer Umsetzung der Richtlinie nicht vor April 2006 zu rechnen.
Noch immer sterben in Deutschland jährlich viele Menschen durch die falsche Anwendung von Medikamenten. Sie werden zum Beispiel überdosiert oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten werden nicht beachtet. Ursache sind zumeist unleserliche Beipackzettel.
Jeder von uns kennt die Situation. Der Arzt verschreibt ein neues Medikament. Öffnen wir die Packung fällt der erste Blick auf einen riesigen Zettel, voller medizinischen Ausdrücken und Informationen über eventuelle Vor- und Nachteile der Anwendung dieses Medikaments. Spätestens nach dem ersten Absatz ist den meisten die Lust am lesen vergangen. Zum einen machen viele Informationen den Patienten Angst, zum anderen sind die meisten für den medizinischen Laien unverständlich.
Ich habe mich vorherige Woche auch für eines dieser günstigen Prepaidangebote entschieden und empfand es von dem Anbieter als leichtsinnig, dass PIN und SIM-Karte in einem Umschlag bei mir ankamen. Dies sieht man in Rottweil ebenso:
Mobilfunk-Anbieter müssen SIM-Karten und die dazu gehörige PIN-Nummer getrennt an ihre Kunden versenden, um Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil entschieden (Az.: 1 O 26/04).
Ein Mann hatte eine zweite Telefonkarte bestellt, als diese eintraf, unterschlug seine Ex-Frau, die immer noch im gleichen Haushalt wohnte, die Postsendung. Sie nutzte die Karte in ihrem Handy und schaltete sie mit der beiliegenden PIN frei.
Was man bestellt, muss man auch bekommen: Beim Einkauf im Internet müssen sich Kunden nicht mit gleichwertigen Ersatzartikeln zufrieden geben, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil (Az: VIII 284/04 vom 21. September 2005) des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
Auf eine Klage von Verbraucherschützern hin erklärte der 8. Zivilsenat eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Internetshops des Otto-Versands für unwirksam. Dies gelte auch dann, wenn bei Nichtgefallen des Ersatzartikels ein auf zwei Wochen befristetes Rückgaberecht eingeräumt werde.
In verschiedenen Blogs wurde in den letzten Tagen kontrovers über den Sinn einer Datenschutzerklärung auf Webseiten diskutiert. Wobei ich mich der Meinung von dem Kollegen Hoenig anschließe, ich finde auf Webseiten bräuchte man dies wirklich nicht. Aber gut, wenn das Teledienstgesetz dies fordert, muss und soll es so sein. Ein Muster für eine Datenschutzerklärung findet sich auf jeden Fall im Law-Blog.
Über die Frage, wann ich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötige, wer dies sein kann und wie ich dies mache, klärt die IHK Frankfurt hier kurz und verständlich auf. Ebenfalls vorhanden ist ein Muster der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (mit Tätigkeitsbeschreibung).
Eine Übersicht der Preisänderungen der Entgelte für die Standardprodukte der Deutschen Post AG zum 1. Januar 2005 findet sich hier zum Download.
Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetztes (VerbrKrG) sind auch auf Existenzgründer anwendbar. Damit bedarf beispielsweise ein Leasingvertrag gemäß § 4 Abs.1 VerbrKrG der Schriftform. Fehlt die Schriftform ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. (vergl.: OLG Rostock Urteil vom 5.7.2005, Az.: 3 U 191/04)
Quelle: Otto Schmidt Verlag
In dieser Sache wird es langsam spannend. Das beauftragte Inkassounternehmen nimmt in Beantwortung meines Schreibens gleich einmal eine rechtliche Würdigung vor und verweist dabei auf das BGH-Urteil vom 22.02.2005 (Az.: X ZR 123/03).
Die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) informiert und warnt davor, dass seit einiger Zeit von einer Organisation E-Mails weltweit versendet werden, in welchen den Empfängern der E-Mail ein hoher Geldgewinn versprochen wird. Sie rät:
Ich selbst erhalte immer nur englischsprachige Lotteriegewinnemails. Die Hinweise gelten aber natürlich auch für diese und sollten eigentlich selbstverständlich sein. Aber besser einmal zuviel gewarnt, als später ein nahezu aussichtsloses Mandat…
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