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	<title>Recht und Alltag &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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			<item>
		<title>Zur Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung f&#252;r Sch&#228;den an Sachen, die ein Beifahrer im Auto mitf&#252;hrt</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:49:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beifahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachen]]></category>
		<category><![CDATA[Schäden]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.</p>
<p>Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg mit vom 28.03.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 C 1005/07" target="_blank" title="AG Coburg, 28.03.2008 - 12 C 1005/07">12 C 1005/07</a>; rechtskr&#228;ftig) behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerst&#246;rtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht &#252;blicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung zu Recht ihre Eintrittspflicht. Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck: F&#252;r das Cello bestand eine Musikinstrumentenversicherung, die letztlich auf den 3.300 € Schaden „sitzen“ blieb.</p>
<p>Die Pkw-Eigent&#252;merin war mit VW-Golf und Lebensgef&#228;hrten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der „Schwiegermutter in spe“. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerst&#246;rt. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung der Schwiegermutter erstattete diesen Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.</p>
<p>Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn f&#252;r in dem versicherten Auto mitgef&#252;hrte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelm&#228;&#223;ig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenst&#228;nde dabei haben, die sie &#252;blicherweise mit sich f&#252;hren. Das war aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgef&#228;hrte das Cello gerade nicht gew&#246;hnlich bei sich hat. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „&#252;berwiegend der Personenbef&#246;rderung dient“ und es sich um einen Gegenstand des pers&#246;nlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als blo&#223;e Chauffeurin unterwegs war, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, lag keine Personenbef&#246;rderung in diesem Sinn vor.</p>
<p><em>Quelle: LG Coburg PM Nr. 387 vom 02.10.2008</em></p>
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		<title>Zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern f&#252;r ihr knapp acht Jahre altes, Rad fahrendes Kind</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:47:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Sackgasse]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen. So m&#252;ssen sie ihren knapp acht Jahre alten, mit seinem Fahrrad vertrauten Sohn nicht beaufsichtigen, wenn er mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.
Weil Amts- und Landgericht Coburg diese Rechtsauffassung vertraten, scheiterte ein Autoeigent&#252;mer mit seiner Klage auf Schadensersatz in H&#246;he von fast 1.100 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen. So m&#252;ssen sie ihren knapp acht Jahre alten, mit seinem Fahrrad vertrauten Sohn nicht beaufsichtigen, wenn er mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.</p>
<p>Weil Amts- und Landgericht Coburg diese Rechtsauffassung vertraten, scheiterte ein Autoeigent&#252;mer mit seiner Klage auf Schadensersatz in H&#246;he von fast 1.100 € gegen die Eltern. Dass der junge Radler gegen den Pkw gefahren war, f&#252;hrte nicht zur Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung. Denn das Kind hatte gen&#252;gend Erfahrung mit seinem Rad, um in dem verkehrsarmen Bereich vor der elterlichen Wohnung unbeaufsichtigt radeln zu d&#252;rfen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger sa&#223; in seinem geparkten Pkw, der knapp achtj&#228;hrige Sohn der Beklagten zog in der Sackgasse vor der Familienwohnung mit dem Kinderfahrrad seine Kreise. Pl&#246;tzlich kam der Junge aus dem Tritt und prallte gegen die ge&#246;ffnete Fahrert&#252;r des kl&#228;gerischen Autos. Der Kl&#228;ger behauptete einen Schaden in H&#246;he von fast 1.100 €, den er von den Eltern ersetzt haben wollte. Die hatten seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt.</p>
<p>Das sah das Amtsgericht Coburg mit Urteil vom 26.06. 2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1760/07" target="_blank" title="AG Coburg, 26.06.2008 - 11 C 1760/07">11 C 1760/07</a>; rechtskr&#228;ftig) anders. Denn die Vernehmung von Zeugen ergab, dass der junge Radler schon mehrere Jahre in die Pedale trat, bereits l&#228;ngere Strecken zusammen mit der Familie zur&#252;ckgelegt und dabei niemals Schwierigkeiten hatte, mit seinem Fahrrad zurechtzukommen. Deshalb durften die Eltern ihr Schulkind in der Sackgasse im Umfeld der Wohnung unbeaufsichtigt radeln lassen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kl&#228;ger nach einem Hinweis des Landgerichts Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zur&#252;ck.</p>
<p><em>Quelle: LG Coburg PM Nr. 386 vom 26.09.2008</em></p>
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		<item>
		<title>Zur Benutzung eines Mobiltelefons w&#228;hrend der Fahrt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-benutzung-eines-mobiltelefons-waehrend-der-fahrt/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-benutzung-eines-mobiltelefons-waehrend-der-fahrt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 07:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ampel]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Diktiergerät]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Mobiltelefon]]></category>
		<category><![CDATA[Navigationsgerät]]></category>
		<category><![CDATA[Uhr]]></category>
		<category><![CDATA[Umlegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kollegen von jurabilis berichten &#252;ber einen Beschluss des OLG K&#246;ln (81 Ss-OWi 49/08).
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsger&#228;t und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kollegen von <a href="http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1947-Telefonierverbot-vs.-Handyverbot.html">jurabilis</a> berichten &#252;ber einen Beschluss des OLG K&#246;ln (81 Ss-OWi 49/08).<br />
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsger&#228;t und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">23</a> Abs. 1a S. 1 StVO.</p>
<p>Die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">23</a> Abs. 1a S. 1 StVO lautet: Dem Fahrzeugf&#252;hrer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierf&#252;r das Mobiltelefon oder den H&#246;rer des Autotelefons aufnimmt oder h&#228;lt. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.</p>
<p>Dies deckt sich mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen. So war z.B. das OLG Jena (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 82/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 Ss 82/06</a>) in seinem Beschluss vom 31.05.2006 der Auffassung, dass das Halten eines Mobiltelefons objektiv den Verbotstatbestand des Gesetzes erf&#252;lle. In diesem Fall hatte der Fahrer das Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte als Diktierger&#228;t benutzt.</p>
<p>Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 06.07.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 177/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05">2 Ss OWi 177/05</a>), dass auch das Ablesen der Uhrzeit unter den Begriff Benutzung der o.g. Vorschrift f&#228;llt.</p>
<p>Anders dagegen sieht es bei einem blo&#223;en Umlegen des Handys aus. Wer sein Mobiltelefon beim Autofahren nur anfasst, versto&#223;e nicht gegen das generelle Handy-Benutzungsverbot am Steuer. Ein Fahrer d&#252;rfe auch das Handy von einer Ablage in die andere legen. Der Begriff „Benutzung“ i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">23</a> Absatz 1a StVO verlange, dass der Fahrer tats&#228;chlich eine Funktion des Ger&#228;ts gebrauche. So das OLG K&#246;ln in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). So sah es auch das OLG D&#252;sseldorf in seinem Beschluss vom 05.10.2006 (Az.: IV &#8211; 2 Ss (OWi) 134/06 &#8211; (OWi) 70/06 III)).</p>
<p>Auch wenn viele Amtsgerichte (noch) nur wegen einer fahrl&#228;ssigen Begehungsweise verurteilen, kann die unbefugte Benutzung des Mobiltelefons regelm&#228;&#223;ig nur vors&#228;tzlich geschehen (so z.B. OLG Jena und KG Berlin). Diese Entscheidungen bezogen sich auf eine Verurteilung wegen vors&#228;tzlicher Begehungsweise und der damit erfolgten Erh&#246;hung der Geldbu&#223;e. Da die Benutzung i.d.R. nur vors&#228;tzlich erfolgen kann, darf die Geldbu&#223;e zwar nicht erh&#246;ht werden, aber eine Verurteilung wegen einer vors&#228;tzlichen Begehung k&#246;nnte u.U. zu Problemen mit der eigenen Rechtsschutzversicherung f&#252;hren.</p>
<p>Als Zeugen geladene Polizisten t&#228;tigen auch h&#228;ufiger die Aussage, dass sie kurz abgewartet h&#228;tten, ob der Beschuldigte das Gespr&#228;ch von sich aus beendet. In dem Fall h&#228;tten sie nicht eingegriffen. Ob dies tats&#228;chlich so ist, ist nicht nachpr&#252;fbar. Wie die o.g. Entscheidungen zeigen, ist dies auch nicht immer der Fall. Au&#223;er wenn das Telefon in der Ablage unangenehm klappert, sollte man deshalb w&#228;hrend der Motor l&#228;uft, die Finger von dem Telefon lassen. Bei einem unaufschiebbaren Telefonat sollte man kurz anhalten und den Motor ausstellen. Der Angerufene wird es auch danken, wenn man mit ihm ohne st&#246;rende Verkehrsger&#228;usche telefoniert.</p>
<p>Kann man nicht am Stra&#223;enrand anhalten, stellt aber den Motor z.B. beim Warten an einer roten Ampel ab, ist die Benutzung des Telefons jedoch wieder erlaubt. So  sah es das  OLG Hamm in seinem Beschluss vom 06.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 190/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 06.09.2007 - 2 Ss OWi 190/07">2 Ss OWi 190/07</a>).</p>
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		<item>
		<title>Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleint gef&#252;hrter Hund sich unvermittelt losrei&#223;t und auf die Fahrbahn l&#228;uft</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/ein-autofahrer-muss-nicht-damit-rechnen-dass-ein-angeleint-gefuehrter-hund-sich-unvermittelt-losreisst-und-auf-die-fahrbahn-laeuft/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 05:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angeleint geführter Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Autofahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren gef&#252;hrt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losrei&#223;t und pl&#246;tzlich auf die Stra&#223;e l&#228;uft, m&#252;ssen Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 28.09.2007 (Az.: 22 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren gef&#252;hrt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losrei&#223;t und pl&#246;tzlich auf die Stra&#223;e l&#228;uft, m&#252;ssen Autofahrer nicht rechnen.</p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 28.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 O 283/07" target="_blank" title="LG Coburg, 28.09.2007 - 22 O 283/07">22 O 283/07</a>; rechtskr&#228;ftig) und gab der Schadensersatzklage eines Autoeigent&#252;mers gegen den Hundehalter und die Hunde(aus)f&#252;hrerin statt. Die beiden (bzw. ihre Haftpflichtversicherungen) m&#252;ssen damit f&#252;r den Schaden des Kl&#228;gers von gut 5.000 € aufkommen, den der Irish Setter durch sein Erscheinen auf der Stra&#223;e und den anschlie&#223;enden Unfall verursachte.</p>
<p>Die 13-j&#228;hrige Beklagte f&#252;hrte den Irish Setter eines Bekannten (des beklagten Hundehalters) auf einem Radweg entlang der Bundesstra&#223;e aus, als der Vierbeiner offensichtlich „Leine los“ beschloss. Er riss sich unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn; die Beklagte rannte ihm – nur um das Wohl des Hundes besorgt – hinterher. Das f&#252;hrte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und M&#228;dchen zwangen einen Autofahrer zum pl&#246;tzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Kl&#228;gers, der sich gerade im &#220;berholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 €. Den wollte der Kl&#228;ger von den Beklagten ersetzt haben. Die – oder vielmehr ihre Versicherungen – meinten aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht &#252;berholen d&#252;rfen.</p>
<p>Eine Rechtsmeinung, der das Landgericht Coburg eine klare Absage erteilte. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit h&#246;chstens 70 km/h unterwegs war. Angesichts der Tatsache, dass der Hund ordnungsgem&#228;&#223; an der Leine auf einem separaten Radweg gef&#252;hrt wurde, sei die Fahrerin des kl&#228;gerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu &#252;berholen. Und die Kollision mit dem pl&#246;tzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners – der im &#220;brigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte – konnte sie nicht mehr vermeiden.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 366 Landgericht Coburg vom 11. April 2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, wenn der Wartepflichtige auf den zu fr&#252;h gesetzten rechten Blinker des Vorfahrtberechtigten vertraut</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-haftungsverteilung-bei-einem-verkehrsunfall-wenn-der-wartepflichtige-auf-den-zu-frueh-gesetzten-rechten-blinker-des-vorfahrtberechtigten-vertraut/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-haftungsverteilung-bei-einem-verkehrsunfall-wenn-der-wartepflichtige-auf-den-zu-frueh-gesetzten-rechten-blinker-des-vorfahrtberechtigten-vertraut/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 08 Dec 2007 06:32:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrtberechtigter]]></category>
		<category><![CDATA[Wartepflichtiger]]></category>
		<category><![CDATA[zu früh gesetzter Blinker]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer von der Vorfahrtstra&#223;e nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu fr&#252;h bet&#228;tigen. Andererseits d&#252;rfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verhei&#223;t. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.04.2007 (Az.: 23 O 126/07; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer von der Vorfahrtstra&#223;e nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu fr&#252;h bet&#228;tigen. Andererseits d&#252;rfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verhei&#223;t. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.</p>
<p>Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.04.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 O 126/07" target="_blank" title="LG Coburg, 17.04.2007 - 23 O 126/07">23 O 126/07</a>; rechtskr&#228;ftig). Eine Autofahrerin hatte zu fr&#252;h rechts geblinkt und ein wartepflichtiger Busfahrer war im Vertrauen darauf in die Vorfahrtstra&#223;e eingefahren. F&#252;r die daraus resultierende Kollision sah das Gericht beide als gleicherma&#223;en verantwortlich an und sprach dem Autoeigent&#252;mer daher statt 10.000,- € Schadensersatz nur 5.000,- € zu.</p>
<p>Die Autofahrerin war mit dem Pkw ihres Mannes auf der Vorfahrtstra&#223;e unterwegs. Sie wollte eine Seitenstra&#223;e passieren und hinter dieser dann nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. In dem – an sich l&#246;blichen – Bem&#252;hen um klare Zeichensetzung bet&#228;tigte sie den rechten Blinker aber schon deutlich vor der Seitenstra&#223;e, aus der der Busfahrer einfahren wollte. Der dachte, der Pkw werde in „seine“ Stra&#223;e einbiegen, fuhr an und in die Seite des Autos hinein. Dessen Eigent&#252;mer wollte nun von ihm und der Haftpflichtversicherung des Omnibusses Ersatz des Schadens von rund 10.000,- €. Schlie&#223;lich liege ein Vorfahrtsversto&#223; vor.</p>
<p>Das Landgericht Coburg stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Ehefrau des Kl&#228;gers habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Stra&#223;enverkehrs versto&#223;en. Das Setzen des Blinklichts deute n&#228;mlich grunds&#228;tzlich auf die n&#228;chstgelegene Abbiegem&#246;glichkeit hin. Die Fahrerin h&#228;tte daher erst auf H&#246;he der Seitenstra&#223;e blinken d&#252;rfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Bet&#228;tigen des Fahrtrichtungsanzeigers k&#246;nne verschiedene Gr&#252;nde haben und insbesondere auch auf die Absicht zur&#252;ckzuf&#252;hren sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei eine h&#228;lftige Haftungsverteilung angemessen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 350 vom 30.11.2007 LG Coburg</em></p>
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		<title>Zur Frage, wann ein Autofahrer, der bei Gr&#252;n die Haltelinie &#252;berf&#228;hrt und dann warten muss, links abbiegen darf</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-wann-ein-autofahrer-der-bei-grun-die-haltelinie-uberfahrt-und-dann-warten-muss-links-abbiegen-darf/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Sep 2007 12:37:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ampel]]></category>
		<category><![CDATA[Grün]]></category>
		<category><![CDATA[Haltelinie]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuzungskern]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtzeichenanlage]]></category>
		<category><![CDATA[links abbiegen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine dem Autofahrer vertraute Situation: Als Linksabbieger steht er an der Ampelkreuzung in einer langen Schlange, pro Gr&#252;nphase kommen nur wenige Fahrzeuge vor ihm zum Zug. Durchatmen, wenn er dann endlich selbst die Haltelinie bei Gr&#252;n &#252;berquert hat. Denn nach Durchlassen des Gegenverkehrs w&#228;hnt er sich auf jeden Fall zum Abbiegen berechtigt. Das aber kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine dem Autofahrer vertraute Situation: Als Linksabbieger steht er an der Ampelkreuzung in einer langen Schlange, pro Gr&#252;nphase kommen nur wenige Fahrzeuge vor ihm zum Zug. Durchatmen, wenn er dann endlich selbst die Haltelinie bei Gr&#252;n &#252;berquert hat. Denn nach Durchlassen des Gegenverkehrs w&#228;hnt er sich auf jeden Fall zum Abbiegen berechtigt. Das aber kann ein Trugschluss sein!</p>
<p>Wenn n&#228;mlich der Linksabbieger vor dem Gr&#252;n des Querverkehrs noch nicht den so genannten &#8220;Kreuzungskern&#8221;, also den Bereich, an dem sich die Stra&#223;en tats&#228;chlich kreuzen, erreicht hat, muss er die n&#228;chste Gr&#252;nphase abwarten. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin wollte mit ihrem Pkw nach links abbiegen und &#252;berfuhr bei Gr&#252;n die Haltelinie der Lichtzeichenanlage. Noch bevor sie den eigentlichen Kreuzungsbereich erreichte, musste sie wegen Gegenverkehrs anhalten. Als die Fahrbahn vor ihr endlich frei war, war das aber nicht gleichbedeutend mit „freier Fahrt“. Denn inzwischen war die Ampel f&#252;r ihre Fahrtrichtung l&#228;ngst auf Rot umgesprungen und zeigte dem Querverkehr Gr&#252;n. Darauf vertraute die Beklagte, fuhr mit ihrem Kfz in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit dem inzwischen wieder in Bewegung gesetzten Fahrzeug der Kl&#228;gerin. Die hielt sich f&#252;r schuldlos und verlangte vor dem Landgericht Coburg von der Beklagten Ersatz ihres Schadens in H&#246;he von rund 5.600 €.</p>
<p>Ohne Erfolg, denn das Landgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 O 87/07" target="_blank" title="LG Coburg, 16.05.2007 - 13 O 87/07">13 O 87/07</a>) – best&#228;tigt durch das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluss vom 11.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 151/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 151/07</a>; rechtskr&#228;ftig) – wies ihre Klage vollst&#228;ndig ab. Zwar m&#252;sse ein Verkehrsteilnehmer, der wie die Beklagte bei Gr&#252;n „fliegend“ in eine Kreuzung einfahre, mit Nachz&#252;glern im Kreuzungsbereich rechnen, auf diese R&#252;cksicht nehmen und ihnen das Verlassen der Kreuzung erm&#246;glichen. Nachz&#252;gler sei jedoch nicht, wer zwar wie die Kl&#228;gerin die Haltelinie passiert, den eigentlichen Kreuzungsbereich aber noch nicht erreicht habe. Vielmehr habe die Kl&#228;gerin von der Fortsetzung ihres Linksabbiegeman&#246;vers bis zur n&#228;chsten Gr&#252;nphase Abstand nehmen m&#252;ssen. Das gelte umso mehr, als bereits zwei Fahrzeuge aus dem Querverkehr in die Kreuzung eingefahren und nach rechts abgebogen waren, bevor die Kl&#228;gerin anfuhr.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 342 LG Coburg vom 28. September 2007</em></p>
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		<title>Zur Frage der Haftungsverteilung, wenn ein Pkw beim Abbiegen nach rechts in ein Grundst&#252;ck mit einem anderen Pkw kollidiert</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Sep 2007 11:09:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbiegen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 9 Abs. 5 StVO]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Kollision]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Abbiegen in ein Grundst&#252;ck hat ein Pkw-Fahrer ganz besondere Sorgfalt walten zu lassen. Kommt es bei dem Fahrman&#246;ver zur Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug, haftet er in der Regel allein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er dem Unfallgegner einen Fahrfehler nachweisen kann.
Weil ihm das nicht gelang, unterlag jetzt ein Fahrzeugeigent&#252;mer mit seiner Schadensersatzklage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Abbiegen in ein Grundst&#252;ck hat ein Pkw-Fahrer ganz besondere Sorgfalt walten zu lassen. Kommt es bei dem Fahrman&#246;ver zur Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug, haftet er in der Regel allein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er dem Unfallgegner einen Fahrfehler nachweisen kann.</p>
<p>Weil ihm das nicht gelang, unterlag jetzt ein Fahrzeugeigent&#252;mer mit seiner Schadensersatzklage gegen den Unfallgegner. Das Amtsgericht Kronach wies die Klage auf Ersatz von rund 730 € ab, die Berufung des Kl&#228;gers vor dem Landgericht Coburg blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Die Unfallbeteiligten waren auf einer relativ breiten innerst&#228;dtischen Stra&#223;e in gleicher Richtung unterwegs. Ihre Fahrbahn war zwar nicht durch Markierungen unterteilt, konnte aber problemlos von zwei Fahrzeugen nebeneinander befahren werden. Obwohl der Fahrer des kl&#228;gerischen Autos nach rechts in ein Grundst&#252;ck abbiegen wollte, ordnete er sich nicht rechts, sondern mittig ein. Der Beklagte wiederum dachte, der andere wolle sich bereits links f&#252;r eine weiter vorne kommende Ampel einordnen, und fuhr neben den kl&#228;gerischen Pkw. Dessen Fahrer &#252;bersah ihn und bog nach rechts ab, traf jedoch statt des Grundst&#252;cks nur den Beklagten-Pkw. Nach Auffassung des Kl&#228;gers war der Beklage am Unfall mitschuldig. Er verlangte daher von ihm 50 % seines Schadens und klagte vor dem Amtsgericht Kronach (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 530/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 530/06</a>; rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Das aber wies die Klage ab. Der Fahrer des kl&#228;gerischen Fahrzeugs habe gleich mehrere Verkehrsverst&#246;&#223;e begangen und hafte deshalb allein. Weder habe er sich &#228;u&#223;erst rechts eingeordnet noch der R&#252;ckschaupflicht gen&#252;gt. Vor allem liege ein Versto&#223; gegen § 9 Abs. 5 der Stra&#223;enverkehrsordnung vor, wonach sich der Fahrzeugf&#252;hrer beim Abbiegen in ein Grundst&#252;ck so verhalten muss, dass eine Gef&#228;hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auf die Berufung des Kl&#228;gers beschied das Landgericht Coburg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 O 795/06" target="_blank" title="LG Coburg, 18.04.2007 - 21 O 795/06">21 O 795/06</a>; rechtskr&#228;ftig), eine Ab&#228;nderung dieses Urteils komme nicht in Betracht. Gegen den in ein Grundst&#252;ck Abbiegenden spreche der Anscheinsbeweis. Den habe der Kl&#228;ger nicht entkr&#228;ftet, weil er dem Beklagten keinen Fahrfehler nachgewiesen habe. Daraufhin nahm der Kl&#228;ger die Berufung zur&#252;ck.</p>
<p><em>Quelle: PM NR. 341 LG Coburg vom 21. September 2007</em></p>
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		<title>Zum Versto&#223; gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit beim Auffahren auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-verstos-gegen-das-sichtfahrgebot-bei-dunkelheit-beim-auffahren-auf-ein-am-linken-fahrbahnrand-stehendes-fahrzeug/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 10:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dunkelheit]]></category>
		<category><![CDATA[linker Fahrbahnrand]]></category>
		<category><![CDATA[Sichtfahrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[stehendes Fahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Kl&#228;gerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Kl&#228;gerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug  auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengesto&#223;en und danach links an der Leitplanke zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Kl&#228;gerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Kl&#228;gerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug  auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengesto&#223;en und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen. Die Kl&#228;gerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Die Kl&#228;gerin hat dem Fahrer des zun&#228;chst verunfallten PKW’s vorgeworfen, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden und er habe sich nicht um eine gen&#252;gende r&#252;ckw&#228;rtige Absicherung gek&#252;mmert.  </p>
<p>Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten der Kl&#228;gerin f&#252;r angemessen gehalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Urteil vom 02.07.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 258/06" target="_blank" title="OLG Koblenz, 02.07.2007 - 12 U 258/06">12 U 258/06</a>) diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. </p>
<p>Das Berufungsurteil f&#252;hrt aus, dass der Kl&#228;gerin ein Versto&#223; gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden m&#252;sse. Sie habe nur so schnell  fahren d&#252;rfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke habe anhalten k&#246;nnen. Dar&#252;ber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot versto&#223;en, weil sie das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten h&#228;tten, nicht ausreichend beobachtet habe. Sie h&#228;tte damit rechnen m&#252;ssen, dass sich zuvor ein Unfallereignis ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden h&#228;tte sie sich unschwer Gewissheit &#252;ber die Verh&#228;ltnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen k&#246;nnen.</p>
<p><em>Quelle: PM 127 E 2 &#8211; 42/07 vom 11. Juli 2007</em></p>
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		<title>Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/tschechische-fahrerlaubnis-in-deutschland-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jul 2007 12:47:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbr&#228;uchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 21.06.2007 (Az.: 10 B 10291/07.OVG).
Die zust&#228;ndige Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbr&#228;uchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 21.06.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10291/07" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 10 B 10291/07">10 B 10291/07</a>.OVG).</p>
<p>Die zust&#228;ndige Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, da er diese unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben habe. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht best&#228;tigte diese Entscheidung. </p>
<p>Zwar w&#252;rden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur F&#246;rderung der Freiz&#252;gigkeit innerhalb der Europ&#228;ischen Union (EU) grunds&#228;tzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz k&#246;nne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in F&#228;llen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsm&#228;ngel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen k&#246;nnen und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen l&#228;gen beim Antragsteller vor. </p>
<p>Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkohol-konzentration von 1,41 ‰ entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, h&#228;tten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. Im Jahre 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 ‰) am Stra&#223;enverkehr teilgenommen. Au&#223;erdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss (u.a. 2,54 ‰) begangen. Schlie&#223;lich sei er im Jahre 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 ‰) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund k&#246;nne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden w&#228;re. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbr&#228;uchliche Umgehung der deutschen Vorschriften &#252;ber die Fahreignung dar.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 35/2007 OVG Koblenz vom 3. Juli 2007</em></p>
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		<title>Erzwungene Vorfahrt kann zur Mithaftung f&#252;hren</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/erzwungene-vorfahrt-kann-zur-mithaftung-fuhren/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jun 2007 06:54:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erzwungene Vorfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mithaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich seine Vorfahrt erzwingt, muss damit rechnen, bei einem Unfall auch mitzuhaften.
In dem vom Oberlandesgericht Saarbr&#252;cken mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: 4 U 409/06-132) entschiedenen Fall beachtete ein Motorradfahrer beim Linksabbiegen nicht die Vorfahrt eines geradeaus fahrenden PKW-Fahrers. Diese verlangsamte seine Geschwindigkeit aber nicht und es kam zu einem Zusammensto&#223;. 
Das Gericht gelangte zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich seine Vorfahrt erzwingt, muss damit rechnen, bei einem Unfall auch mitzuhaften.</p>
<p>In dem vom Oberlandesgericht Saarbr&#252;cken mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 409/06" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 30.01.2007 - 4 U 409/06">4 U 409/06</a>-132) entschiedenen Fall beachtete ein Motorradfahrer beim Linksabbiegen nicht die Vorfahrt eines geradeaus fahrenden PKW-Fahrers. Diese verlangsamte seine Geschwindigkeit aber nicht und es kam zu einem Zusammensto&#223;. </p>
<p>Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass der PKW-Fahrer den Motorradfahrer h&#228;tte bemerken m&#252;ssen. Er h&#228;tte dann langsamer fahren oder sogar notalls den Verkehrsversto&#223; hinnehmen und dem Motorradfahrer das gefahrlose Abbiegen erm&#246;glichen m&#252;ssen. Nat&#252;rlich sei der Sorgfaltsversto&#223; des Motorradfahrers trotzdem deutlich h&#246;her zu bewerten, so die Richter, allerdings sei der PKW-Fahrer auch nicht v&#246;llig schuldlos. Niemand d&#252;rfe sein Vorfahrtsrecht erzwingen. Das Gericht sprach eine Mithaftungsquote des PKW-Fahrers von 30 Prozent aus.</p>
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