Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.
Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht.
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.
Dieser Merksatz wurde einem Fußgänger vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 11.12.2006 (Az.:12 U 1184/04) wieder einmal bestätigt.
Der Fußgänger und spätere Kläger überquerte bei für ihn rot zeigender Fußgängerampel eine mehrspurige Straße und wurde von einem Auto erfasst. In dem Prozess verlangte er von dem Fahrer zumindest die Hälfte seines Schadens ersetzt.
Er machte geltend, dass herankommende Fahrzeuge schon abgebremst hätten und er deshalb davon ausging, dass die Ampel bald auf grün umspringen werde.
Damit drang er bei den Richtern aber nicht durch. Diese betonten, dass er grob fahrlässig gehandelt habe. Selbst wenn seine Angabe zuträfe, hätte er auf grünes Licht warten müssen.
Deutschland scheint für Automobilisten eine Insel der Glückseligen zu sein. Anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten kann der Straßenpilot im Land der Denker und Dichter aus seinem Boliden das Maximum herausholen. Denn die deutschen Autobahnen sind weitgehend tempolimitfrei. Von der auf 130 km/h begrenzten Richtgeschwindigkeit hat zwar jeder selbsternannte Rennfahrer schon gehört. Aber, so denkt er, warum sich daran halten, wenn deren Überschreitung eh nicht strafbewehrt ist. Ein Grund könnte freilich eine Mithaftung bei einem an sich unverschuldeten Unfall sein.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat heute in einem Revisionsverfahren einen Fall des so genannten Führerscheintourismus entschieden.
Dem 31-jährigen Angeklagten war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150.- € einen EU- Führerschein erworben.
Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch die Bußgeldbehörde gilt nur für das Verwaltungsverfahren.
Die Bestellung für das gerichtliche Bußgeldverfahren, die dem Tatrichter obliegt, wirkt demgegenüber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde.
Amtlicher Leitsatz (Auszug) aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 29.11.2006 (Az.: Ss (B) 44/2006 (57/06); Ss (B) 44/06)
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten. So das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 02.11.2006 (AZ.: 5 U 78/06).
Ein Rotlichtverstoß durch einen eineiigen Zwilling hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Verfahren gegen eine Verwaltungsgebühr beschäftigt.
Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders – mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart – vor. Daraufhin stellte die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren gegen ihn ein.
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall – leicht – haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
So das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 28.09.2006 (Az.: 14 U 80/06) (vgl. auch LG Berlin ZfS 2001, 8).
Weil sie sich nach einer PKW-Verfolgungsfahrt geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über ihre geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, ist einer Endfünfzigerin aus Rheinhessen (Klägerin) zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden. So die 3. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Mainz in folgendem Fall (Az.: 3 K 443/06.MZ):
Im Mai 2005 wurde gegen die Frau Strafanzeige erstattet. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Klägerin mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation.
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