Die Haftpflichtversicherungspflicht für Pkw lernt jeder Kraftfahrer spätestens dann zu schätzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgeschädigten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Schäden. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung für dessen Beschädigung häufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg mit vom 28.03.2008 (Az: 12 C 1005/07; rechtskräftig) behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerstörtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht üblicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung zu Recht ihre Eintrittspflicht. Glück im Unglück: Für das Cello bestand eine Musikinstrumentenversicherung, die letztlich auf den 3.300 € Schaden „sitzen“ blieb.
Die Auslandskrankenversicherung erfasst häufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende während dieser Zeit krank und ist länger transportunfähig, besteht allerdings auch für die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabhängig davon gilt, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.
Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland bleiben wollte und ob er die Rückreise für einen späteren Termin gebucht hatte. Maßgeblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisefähig ist.
Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert – was einiges ausmachen kann!
Das zeigt ein von Amts- (Az.: 14 C 1612/07) und Landgericht Coburg (Az.: 33 S 14/08; rechtskräftig) entschiedener Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Die entsprechende Regelung im Vertrag sahen die Gerichte als wirksam an.
Der Kläger hatte für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. Während des Umzugs hatte er Hausratsgegenstände auf seinem Betriebsgelände zwischengelagert. Diese wurden bei einem Einbruch entwendet. Seine Hausratsversicherung weigerte sich, für die entwendeten Hausratsgegenstände Ersatz zu leisten. Das Landgericht Dortmund wies die daraufhin eingereichte Klage ab.
Das Oberlandesgricht Hamm änderte das Klage abweisende Urteil der Vorinstanz mit Urteil vom 07.09.2007 (Az.: 20 U 54/07) ab.
Zur Begründung führte der Versicherungssenat des OLG aus:
Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zunächst beobachtete er das Fett ständig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa 2 Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Während die Freundin die Feuerwehr alarmierte, versuchte der Mieter das Feuer zu löschen, was schließlich mit dem Pulverlöscher des Vermieters gelang.
Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ansonsten läuft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.05.2007 (Az.: 13 O 864/06; rechtskräftig), mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Klägerin hatte es verabsäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.
Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller Versicherungsleistungen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg mit Urteil vom 18.10.2006 (Az.: 12 O 951/05; rechtskräftig) entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer seine allzu eilige Entsorgung zum Verhängnis wurde. Denn weil er dadurch seine Obliegenheiten gegenüber dem Hausratsversicherer verletzt hatte, wurde dieser leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000 € abgewiesen.
Der Kläger bot über das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2,0 TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschließenden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgemäß mit dem von dem potentiellen Käufer überlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf befanden sich dessen Fahrzeugbrief und Reserveschlüssel. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kläger den Anschluss an seinen Wagen – und irgendwann war er samt dem Herren verschwunden. Auch die herbeigerufene Polizei brachte (zunächst) keine Hilfe. Im Gegenteil: Die Polizisten fanden heraus, dass der dem Golfinhaber ausgehändigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben. Einige Monate später wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischenzeitlich verkauft. Daraufhin besann sich der Kläger der Kaskoversicherung und forderte von ihr Entschädigung für den Verlust seines Boliden. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versicherungsschutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versicherungsfall in grober Weise selbst herbeigeführt.
1988 und 1989 schloss der spätere Kläger für seine damalige Arbeitskraft zwei Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versicherungsleistungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Außerdem durfte sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht ungebührlich benommen haben. 1996 ließ der Betriebsinhaber hinter dem Rücken der Bediensteten die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen. Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmenpatriarchen und der Mitarbeiterin zum großen Zerwürfnis. Von heute auf morgen erschien die Frau nicht mehr zur Arbeit. Der Unternehmer kündigte ihr daraufhin fristlos. Er besann sich der Direktversicherungen und forderte von der Assekuranz deren Rückzahlung in Form der Rückkaufswerte (ca. 7.300). Doch der Versicherer weigerte sich mit dem Argument, die Leistungen aus den beiden Verträgen könne unabhängig von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur noch die Ex-Mitarbeiterin beanspruchen.
In Zeiten persönlicher Krisen ist Alkohol kein guter Ratgeber. Im Gegenteil kann eine hochprozentige Seelenmassage die Misere sogar verschlimmern. Man braucht sich nach ein paar Schoppen Wein nur ans Steuer eines Autos zu setzen – und schon wähnt man sich unter Umständen in einem nimmer enden wollenden Albtraum. Denn zu den bestehenden Problemen, die natürlich nicht verschwinden, können neue hinzutreten: Der Verlust des Führerscheins sowie des Haftpflicht- und Kaskoschutzes. Aus dieser Situation wird sich der Betroffene mit dem Hinweis auf seine angeschlagene seelische Verfassung meistens nicht herausreden können.
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