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	<title>Recht und Alltag &#187; Versicherungsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Zur Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung f&#252;r Sch&#228;den an Sachen, die ein Beifahrer im Auto mitf&#252;hrt</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:49:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beifahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachen]]></category>
		<category><![CDATA[Schäden]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftpflichtversicherungspflicht f&#252;r Pkw lernt jeder Kraftfahrer sp&#228;testens dann zu sch&#228;tzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgesch&#228;digten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Sch&#228;den. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung f&#252;r dessen Besch&#228;digung h&#228;ufig nicht auf.</p>
<p>Das zeigt ein von Amtsgericht Coburg mit vom 28.03.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 C 1005/07" target="_blank" title="AG Coburg, 28.03.2008 - 12 C 1005/07">12 C 1005/07</a>; rechtskr&#228;ftig) behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem Verkehrsunfall zerst&#246;rtes Cello bezahlen muss. Weil der Beifahrer das Musikinstrument nicht &#252;blicher-, sondern nur ausnahmsweise bei einer Autofahrt bei sich hatte, verweigerte die Versicherung zu Recht ihre Eintrittspflicht. Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck: F&#252;r das Cello bestand eine Musikinstrumentenversicherung, die letztlich auf den 3.300 € Schaden „sitzen“ blieb.</p>
<p>Die Pkw-Eigent&#252;merin war mit VW-Golf und Lebensgef&#228;hrten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der „Schwiegermutter in spe“. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerst&#246;rt. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung der Schwiegermutter erstattete diesen Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.</p>
<p>Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn f&#252;r in dem versicherten Auto mitgef&#252;hrte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelm&#228;&#223;ig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenst&#228;nde dabei haben, die sie &#252;blicherweise mit sich f&#252;hren. Das war aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgef&#228;hrte das Cello gerade nicht gew&#246;hnlich bei sich hat. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „&#252;berwiegend der Personenbef&#246;rderung dient“ und es sich um einen Gegenstand des pers&#246;nlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als blo&#223;e Chauffeurin unterwegs war, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, lag keine Personenbef&#246;rderung in diesem Sinn vor.</p>
<p><em>Quelle: LG Coburg PM Nr. 387 vom 02.10.2008</em></p>
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		<title>Zur Frage, wann die Auslandskrankenversicherung auch f&#252;r eine Behandlung nach Ablauf der Versicherungszeit von sechs Wochen zahlen muss</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 17:59:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandskrankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[sechs Wochen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Auslandskrankenversicherung erfasst h&#228;ufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende w&#228;hrend dieser Zeit krank und ist l&#228;nger transportunf&#228;hig, besteht allerdings auch f&#252;r die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabh&#228;ngig davon gilt, f&#252;r welchen Zeitpunkt der Versicherte die R&#252;ckreise urspr&#252;nglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.
Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Auslandskrankenversicherung erfasst h&#228;ufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende w&#228;hrend dieser Zeit krank und ist l&#228;nger transportunf&#228;hig, besteht allerdings auch f&#252;r die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabh&#228;ngig davon gilt, f&#252;r welchen Zeitpunkt der Versicherte die R&#252;ckreise urspr&#252;nglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.</p>
<p>Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland bleiben wollte und ob er die R&#252;ckreise f&#252;r einen sp&#228;teren Termin gebucht hatte. Ma&#223;geblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisef&#228;hig ist.</p>
<p>Der klagende Versicherungsnehmer und seine Ehefrau buchten eine 46-t&#228;gige Flugreise nach Asien und schlossen bei dem beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen (dem Kleingedruckten) war der Versicherungsschutz aber auf 42 Tage begrenzt. Ausnahme: Die R&#252;ckreise ist aus medizinischen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich. Der Kl&#228;ger wurde am 15. Tag krank und musste schlie&#223;lich in Dubai station&#228;r ins Krankenhaus. Erst nach einer Untersuchung am 45. Tag gaben die &#196;rzte gr&#252;nes Licht f&#252;r die R&#252;ckreise, so dass er den gebuchten R&#252;ckflug nehmen konnte. Die Versicherung weigerte sich, die Krankenhauskosten f&#252;r die letzten vier Tage (1.750 €) zu &#252;bernehmen.</p>
<p>Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Coburg mit Urteil vom 13.12.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 C 1232/07" target="_blank" title="AG Coburg, 13.12.2007 - 15 C 1232/07">15 C 1232/07</a>) und das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 8.05.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=32 S 11/08" target="_blank" title="LG Coburg, 08.05.2008 - 32 S 11/08">32 S 11/08</a>; rechtskr&#228;ftig) entschieden. Beide Gerichte stellten fest, dass es nach den Versicherungsbedingungen nicht darauf ankommt, f&#252;r wann der Versicherte seine R&#252;ckreise geplant hat. Entscheidend ist vielmehr, ob w&#228;hrend des Sechs-Wochen-Zeitraums eine Erkrankung auftritt, die zur Transportunf&#228;higkeit des Reisenden auch &#252;ber die 42 Tage hinaus f&#252;hrt. Nur diese Auslegung werde dem Vertragszweck einer Auslandskrankenversicherung gerecht.</p>
<p>Wer zu einem l&#228;ngeren Auslandsaufenthalt aufbricht, sollte auf den versicherten Zeitraum achten. Denn im geschilderten Fall w&#228;re die Versicherung bei einer Erkrankung erst am 43. Tag nicht eintrittspflichtig gewesen.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 374 vom 13.06.2008 LG Coburg</em></p>
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		<title>Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-wirksamkeit-der-haftungsbegrenzung-in-kfz-kaskoversicherungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 15:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbegrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kaskoversicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungspr&#228;mien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschr&#228;nken manche Versicherer ihre Haftung f&#252;r den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert – was einiges ausmachen kann!
Das zeigt ein von Amts- (Az.: 14 C 1612/07) und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungspr&#228;mien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschr&#228;nken manche Versicherer ihre Haftung f&#252;r den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert – was einiges ausmachen kann!</p>
<p>Das zeigt ein von Amts- (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 1612/07" target="_blank" title="AG Coburg, 23.01.2008 - 14 C 1612/07">14 C 1612/07</a>) und Landgericht Coburg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 14/08" target="_blank" title="LG Coburg, 25.04.2008 - 33 S 14/08">33 S 14/08</a>; rechtskr&#228;ftig) entschiedener Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Die entsprechende Regelung im Vertrag sahen die Gerichte als wirksam an.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall lie&#223; sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverst&#228;ndigen ermittelten – ihr also tats&#228;chlich nicht entstandenen – Reparaturkosten (2.350 € minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 €) minus Restwert (1.770 €) auf 830 €. Abz&#252;glich Selbstbeteiligung zahlte sie deshalb nur 680 €.</p>
<p>Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie f&#252;hrten aus, dass es f&#252;r die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel ist ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und f&#252;r einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. </p>
<p>Diese lautete: <em>„Bei Besch&#228;digung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierf&#252;r notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. &#8230; Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollst&#228;ndig repariert, so ersetzt der Versicherer die gesch&#228;tzten Kosten bis zur H&#246;he der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tats&#228;chlich angefallen ist.“</em></p>
<p>Von einem &#220;berrumpelungs- oder &#220;bert&#246;lpelungseffekt k&#246;nne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schlie&#223;lich k&#246;nne der  Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 371 LG Coburg vom 20.05.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hausratversicherung: Zum Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/hausratversicherung-zum-versicherungsschutz-bei-wohnungswechsel/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/hausratversicherung-zum-versicherungsschutz-bei-wohnungswechsel/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 15:53:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungswechsel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger hatte f&#252;r seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. W&#228;hrend des Umzugs hatte er Hausratsgegenst&#228;nde auf seinem Betriebsgel&#228;nde zwischengelagert. Diese wurden bei einem Einbruch entwendet. Seine Hausratsversicherung weigerte sich, f&#252;r die entwendeten Hausratsgegenst&#228;nde Ersatz zu leisten. Das Landgericht Dortmund wies die daraufhin eingereichte Klage ab.
Das Oberlandesgricht Hamm &#228;nderte das Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger hatte f&#252;r seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen. W&#228;hrend des Umzugs hatte er Hausratsgegenst&#228;nde auf seinem Betriebsgel&#228;nde zwischengelagert. Diese wurden bei einem Einbruch entwendet. Seine Hausratsversicherung weigerte sich, f&#252;r die entwendeten Hausratsgegenst&#228;nde Ersatz zu leisten. Das Landgericht Dortmund wies die daraufhin eingereichte Klage ab.</p>
<p>Das Oberlandesgricht Hamm &#228;nderte das Klage abweisende Urteil der Vorinstanz mit Urteil vom 07.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 54/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 54/07</a>) ab.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Versicherungssenat des OLG aus:</p>
<p>Der Kl&#228;ger kann die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. &#8220;Au&#223;enversicherung&#8221; in Anspruch nehmen, wonach Hausratsgegenst&#228;nde versichert sind, die sich vor&#252;bergehend au&#223;erhalb der versicherten Wohnung befinden. &#8220;Vor&#252;bergehend&#8221; bedeutet hierbei, dass eine deutlich &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit der R&#252;ckkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versicherungsschutz ausschlie&#223;t. In dem vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befindet sich der Versicherungsnehmer regelm&#228;&#223;ig in einer schwierigen Situation. In dieser &#220;bergangssituation erscheint es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des t&#228;glichen Gebrauchs, die t&#228;glich benutzt werden k&#246;nnen und die sich nur zuf&#228;llig au&#223;erhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind. Legt man diesen Ma&#223;stab an, so sind die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsst&#252;cke des Kl&#228;gers versichert gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des t&#228;glichen Gebrauchs. Zum anderen sollten diese Gegenst&#228;nde nicht dauerhaft in den Betriebsr&#228;umen des Kl&#228;gers verbleiben.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Hamm vom 18.03.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Brandschaden durch Fondue-Topf &#8211; kurzfristiges Verlassen der K&#252;che begr&#252;ndet nur leichte Fahrl&#228;ssigkeit</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/brandschaden-durch-fondue-topf-kurzfristiges-verlassen-der-kueche-begruendet-nur-leichte-fahrlaessigkeit/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 12:51:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Fondue-Topf]]></category>
		<category><![CDATA[kurzfristiges Verlassen der Küche]]></category>
		<category><![CDATA[leichte Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch f&#252;r Mietsachsch&#228;den vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zun&#228;chst beobachtete er das Fett st&#228;ndig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch f&#252;r Mietsachsch&#228;den vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Der Mieter erhitzte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd. Zun&#228;chst beobachtete er das Fett st&#228;ndig. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, begab er sich in das Wohnzimmer, um den H&#246;rer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa 2 Minuten in der K&#252;che unbeobachtet.  Pl&#246;tzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. W&#228;hrend die  Freundin die Feuerwehr alarmierte, versuchte der Mieter das Feuer zu l&#246;schen, was schlie&#223;lich mit dem Pulverl&#246;scher des Vermieters gelang.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter vom Mieter in derartigen F&#228;llen nur Ersatz verlangen, wenn dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrl&#228;ssigkeit zur Last f&#228;llt. Ist der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheidet eine Haftung aus. Dann muss auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. F&#228;llt dem Mieter einfache Fahrl&#228;ssigkeit zur Last, so nimmt die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an, billigt allerdings dem entsch&#228;digenden Geb&#228;udeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu.</p>
<p>Der Geb&#228;udeversicherer hat hier dem Vermieter 18.000 Euro bezahlt und begehrt nun von dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich in H&#246;he von rund 8.000 Euro. Der beklagte Haftpflichtversicherer meint, der Brandschaden sei nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entz&#252;ndung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Dar&#252;ber hinaus streiten die Parteien &#252;ber die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, weil der Geb&#228;udeversicherer nach dem Versicherungsvertrag den Neuwert ersetzt hat, der Haftpflichtversicherer nach Schadensrecht aber nur den Zeitwert h&#228;tte ersetzen m&#252;ssen.</p>
<p>Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe &#8211; Senat f&#252;r Versicherungssachen &#8211; das landgerichtliche Urteil lediglich aufgrund einer abweichenden Berechnung des Ausgleichsanspruchs abge&#228;ndert und dem Geb&#228;udeversicherer rund 6.000 Euro zugesprochen.</p>
<p>Mit dem Landgericht sieht das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 07.02.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 126/07" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 12 U 126/07">12 U 126/07</a>) die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als gegeben an. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Schadensverursachung durch leicht fahrl&#228;ssiges Verhalten des Mieters. Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem K&#252;chenherd ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfalt durchgef&#252;hrt werden darf. Dieser Gefahr sei sich der Mieter bewusst gewesen. Zun&#228;chst habe er das Fett st&#228;ndig beobachtet. Dadurch dass er anschlie&#223;end gleichwohl die K&#252;che verlie&#223; und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte f&#252;r etwa 2 Minuten sich selbst &#252;berlie&#223;, in dem er ins Wohnzimmer ging, um dort den Telefonh&#246;rer weiter zu reichen, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht. Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer in die K&#252;che zur&#252;ckkehren wollte, ist mit dem Landgericht als leicht fahrl&#228;ssig zu bewerten.</p>
<p>Der H&#246;he nach geht der Ausgleichsanspruch des Geb&#228;udeversicherers auf die H&#228;lfte dessen, was der Haftpflichtversicherer zu ersetzen h&#228;tte, somit auf die H&#228;lfte des Zeitwertschadens. Wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Frage der Berechnung des Ausgleichsanspruches hat der Senat die Revision zugelassen.</p>
<p><em>Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Pflicht des Versicherungsnehmers in einer Krankentagegeldversicherung, dem Versicherer unverz&#252;glich Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen vorzulegen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-pflicht-des-versicherungsnehmers-in-einer-krankentagegeldversicherung-dem-versicherer-unverzueglich-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-vorzulegen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 10:37:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentagegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverz&#252;glich eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung zu &#252;bersenden. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.05.2007 (Az.: 13 O 864/06; rechtskr&#228;ftig), mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Kl&#228;gerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverz&#252;glich eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung zu &#252;bersenden. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.<br />
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.05.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 O 864/06" target="_blank" title="LG Coburg, 23.05.2007 - 13 O 864/06">13 O 864/06</a>; rechtskr&#228;ftig), mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Kl&#228;gerin hatte es verabs&#228;umt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunf&#228;higkeit durch Vorlage &#228;rztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten versto&#223;en. Dies f&#252;hrte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunf&#228;higkeit rund 35 € t&#228;glich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverz&#252;glich die &#228;rztlich festgestellt Arbeitsunf&#228;higkeit anzuzeigen. Als die Kl&#228;gerin f&#252;r drei Zeitr&#228;ume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.</p>
<p>Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Kl&#228;gerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen &#252;bersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege allesamt Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren. Nachdem die Beklagte aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Kl&#228;gerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen.</p>
<p><em>Quelle: PM Landgericht Coburg Nr. 355 vom 11.01.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Hausratsversicherung, dem Versicherer eine Begutachtung der besch&#228;digten Gegenst&#228;nde zu erm&#246;glichen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-obliegenheit-des-versicherungsnehmers-in-der-hausratsversicherung-dem-versicherer-eine-begutachtung-der-beschaedigten-gegenstaende-zu-ermoeglichen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Oct 2007 13:31:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begutachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratsversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Obliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die besch&#228;digten Gegenst&#228;nde entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht n&#228;mlich der Verlust aller Versicherungsleistungen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg mit Urteil vom 18.10.2006 (Az.: 12 O 951/05; rechtskr&#228;ftig) entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die besch&#228;digten Gegenst&#228;nde entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht n&#228;mlich der Verlust aller Versicherungsleistungen.</p>
<p>Das zeigt ein vom Landgericht Coburg mit Urteil vom 18.10.2006 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 951/05" target="_blank" title="LG Coburg, 18.10.2006 - 12 O 951/05">12 O 951/05</a>; rechtskr&#228;ftig) entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer seine allzu eilige Entsorgung zum Verh&#228;ngnis wurde. Denn weil er dadurch seine Obliegenheiten gegen&#252;ber dem Hausratsversicherer verletzt hatte, wurde dieser leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000 € abgewiesen.</p>
<p>Im Keller des vom Kl&#228;ger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer K&#252;hl- und Gefrierkombination ein Feuer aus. Durch den Brand wurden vom Kl&#228;ger in einem Kellerraum gelagerte Sachen besch&#228;digt. Die in Anspruch genommene Hausratsversicherung beauftragte einen Schadensregulierer, der zwei Tage nach dem Brand den Keller besichtigte. Als er dann weitere knapp zwei Wochen sp&#228;ter die besch&#228;digten Gegenst&#228;nde genauer unter die Lupe nehmen wollte, hatte der Kl&#228;ger sie  bereits entsorgt. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die vom Kl&#228;ger geforderten rund 15.000 € Entsch&#228;digung f&#252;r die nach seinen Angaben zum Gro&#223;teil neuwertigen und originalverpackten Gegenst&#228;nde (unter anderem teure Kleider) zu leisten.</p>
<p>Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer – soweit m&#246;glich – jede Untersuchung &#252;ber die H&#246;he des Schadens und den Umfang der Entsch&#228;digungspflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kl&#228;ger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadensregulierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kl&#228;ger die verbrannten Gegenst&#228;nde gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gef&#228;hrdet, weil der zur Ermittlung der Schadensh&#246;he auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 345 Landgericht Coburg vom 19. Oktober 2007</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Anspruch auf Kaskoentsch&#228;digung, wenn der Fahrzeugbesitzer einem Betr&#252;ger aufsitzt</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-anspruch-auf-kaskoentschadigung-wenn-der-fahrzeugbesitzer-einem-betruger-aufsitzt/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jul 2007 11:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betrüger]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugbesitzer]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger bot &#252;ber das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2,0 TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschlie&#223;enden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgem&#228;&#223; mit dem von dem potentiellen K&#228;ufer &#252;berlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger bot &#252;ber das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2,0 TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschlie&#223;enden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgem&#228;&#223; mit dem von dem potentiellen K&#228;ufer &#252;berlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf befanden sich dessen Fahrzeugbrief und Reserveschl&#252;ssel. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kl&#228;ger den Anschluss an seinen Wagen &#8211; und irgendwann war er samt dem Herren verschwunden. Auch die herbeigerufene Polizei brachte (zun&#228;chst) keine Hilfe. Im Gegenteil: Die Polizisten fanden heraus, dass der dem Golfinhaber ausgeh&#228;ndigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtm&#228;&#223;igen Besitzer zur&#252;ckgegeben. Einige Monate sp&#228;ter wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischenzeitlich verkauft. Daraufhin besann sich der Kl&#228;ger der Kaskoversicherung und forderte von ihr Entsch&#228;digung f&#252;r den Verlust seines Boliden. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versicherungsschutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versicherungsfall in grober Weise selbst herbeigef&#252;hrt.</p>
<p>Das Landgericht Coburg gab der beklagten Assekuranz mit Urteil vom 29.5.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 70/07" target="_blank" title="LG Coburg, 29.05.2007 - 11 O 70/07">11 O 70/07</a>; rechtskr&#228;ftig) Recht. Die Fahrzeugversicherung greife nur bei Entwendung ein, also bei Diebstahl. Nicht unter den Kaskoschutz falle, wenn der T&#228;ter sich des Fahrzeugs durch T&#228;uschung des Eigent&#252;mers bem&#228;chtigt. Dann liege keine Entwendung vor. Abgesehen hiervon habe sich der Kl&#228;ger im Rahmen der Verkaufsverhandlungen grob fahrl&#228;ssig verhalten. Er habe dem ihm bis dahin unbekannten Interessenten den Golf &#8211; noch dazu samt Papieren und Ersatzschl&#252;ssel &#8211; anvertraut, ohne sich abzusichern. Er h&#228;tte beispielsweise ohne Weiteres an der Probefahrt teilnehmen k&#246;nnen. Auch infolge dieses nicht entschuldbaren Fehlverhaltens des Versicherten sei die Versicherung  nicht zum Ausgleich verpflichtet.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 330 LG Coburg vom 20. Juli 2007</em></p>
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		<item>
		<title>Zum Bezugsrecht einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-bezugsrecht-einer-im-rahmen-der-betrieblichen-altersvorsorge-abgeschlossenen-direktversicherung/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Jul 2007 15:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Bezugsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Direktversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[1988 und 1989 schloss der sp&#228;tere Kl&#228;ger f&#252;r seine damalige Arbeitskraft zwei Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versicherungsleistungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Au&#223;erdem durfte sie sich gegen&#252;ber ihrem Arbeitgeber nicht ungeb&#252;hrlich benommen haben. 1996 lie&#223; der Betriebsinhaber hinter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1988 und 1989 schloss der sp&#228;tere Kl&#228;ger f&#252;r seine damalige Arbeitskraft zwei Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versicherungsleistungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Au&#223;erdem durfte sie sich gegen&#252;ber ihrem Arbeitgeber nicht ungeb&#252;hrlich benommen haben. 1996 lie&#223; der Betriebsinhaber hinter dem R&#252;cken der Bediensteten die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen. Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmenpatriarchen und der Mitarbeiterin zum gro&#223;en Zerw&#252;rfnis. Von heute auf morgen erschien die Frau nicht mehr zur Arbeit. Der Unternehmer k&#252;ndigte ihr daraufhin fristlos. Er besann sich der Direktversicherungen und forderte von der Assekuranz deren R&#252;ckzahlung in Form der R&#252;ckkaufswerte (ca. 7.300). Doch der Versicherer weigerte sich mit dem Argument, die Leistungen aus den beiden Vertr&#228;gen k&#246;nne unabh&#228;ngig von der K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nur noch die Ex-Mitarbeiterin beanspruchen.  </p>
<p>Dem schloss sich das Landgericht Coburg mit Urteil vom 23.3.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 O 752/06" target="_blank" title="LG Coburg, 23.03.2007 - 14 O 752/06">14 O 752/06</a>; rechtskr&#228;ftig) an. Die gewesene Angestellte des Kl&#228;gers habe bereits ein unab&#228;nderliches Bezugsrecht an den Direktversicherungen erworben: Sie habe das 35. Lebensjahr vollendet und die Vertr&#228;ge h&#228;tten l&#228;ngst &#252;ber 10 Jahre bestanden. Hieran &#228;ndere auch das zur K&#252;ndigung f&#252;hrende Verhalten der fr&#252;heren Mitarbeiterin nichts. Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen ihr und ihrem ehemaligen Chef sei schon l&#228;ngere Zeit zerr&#252;ttet gewesen. Dieser habe immerhin heimlich die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Ein einseitiges, dem erworbenen Bezugsrecht entgegenstehendes Fehlverhalten der vormaligen Arbeitnehmerin k&#246;nne demnach nicht angenommen werden.  </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 327 vom 29.06.2007 LG Coburg</em></p>
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		</item>
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		<title>Zur Auswirkung eines unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls auf den Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-auswirkung-eines-unter-alkoholeinfluss-verursachten-verkehrsunfalls-auf-den-kfz-haftpflicht-und-kaskoversicherungsschutz/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2007 13:29:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholeinfluss]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoversicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zeiten pers&#246;nlicher Krisen ist Alkohol kein guter Ratgeber. Im Gegenteil kann eine hochprozentige Seelenmassage die Misere sogar verschlimmern. Man braucht sich nach ein paar Schoppen Wein nur ans Steuer eines Autos zu setzen &#8211; und schon w&#228;hnt man sich unter Umst&#228;nden in einem nimmer enden wollenden Albtraum. Denn zu den bestehenden Problemen, die nat&#252;rlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten pers&#246;nlicher Krisen ist Alkohol kein guter Ratgeber. Im Gegenteil kann eine hochprozentige Seelenmassage die Misere sogar verschlimmern. Man braucht sich nach ein paar Schoppen Wein nur ans Steuer eines Autos zu setzen &#8211; und schon w&#228;hnt man sich unter Umst&#228;nden in einem nimmer enden wollenden Albtraum. Denn zu den bestehenden Problemen, die nat&#252;rlich nicht verschwinden, k&#246;nnen neue hinzutreten: Der Verlust des F&#252;hrerscheins sowie des Haftpflicht- und Kaskoschutzes. Aus dieser Situation wird sich der Betroffene mit dem Hinweis auf seine angeschlagene seelische Verfassung meistens nicht herausreden k&#246;nnen.</p>
<p>Davon zeugt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg. Erfolglos hatte ein von einem Schicksalsschlag heimgesuchter Versicherungsnehmer Kaskoschutz beim Fahrzeugversicherer eingeklagt. Stark angetrunken hatte er mit seinem Boliden einen Auffahrunfall herbeigef&#252;hrt. Da die Coburger Richter hierin ein grobes Fehlverhalten sahen, wiesen sie nicht nur die Klage ab, sondern verurteilten den Ungl&#252;cksfahrer auf die Widerklage der Versicherung sogar, dieser 5.000 € zu zahlen. In dieser H&#246;he hatte die Assekuranz ihm n&#228;mlich wegen der Trunkenheitsfahrt den Kfz-Haftpflichtschutz entzogen.</p>
<p>F&#252;r den sp&#228;teren Kl&#228;ger brach eine Welt zusammen. Seine Gattin hatte ihm aus heiterem Himmel ihre Absicht offenbart, ihn zu verlassen. Der entt&#228;uschte Ehegemahl vermutete als Grund einen anderen Mann. Er verkroch sich in ein Hotelzimmer und beauftragte einen Detektiv, das Geheimnis der Frau zu l&#252;ften. Die Zeit des nervenaufreibenden Wartens &#252;berbr&#252;ckte er mit Beruhigungsmitteln, Bier und Wein. Am sp&#228;ten Abend dann der Anruf des Privatermittlers &#8211; und die traurige Gewissheit. Der zutiefst Getroffene wollte seine treulose Gef&#228;hrtin in flagranti zur Rede stellen. Geplagt von Eifersucht und vernebelt von Pillen und Spirituosen stieg er in seinen BMW und machte sich auf den Weg. In diesem Zustand kam er freilich nicht weit. Nach kurzer Fahrt rumpelte er aus Unachtsamkeit auf das Heck eines vorausfahrenden Pkw. Folge: Fremdschaden von rund 7.500 €, Eigenschaden von ca. 17.500 €. Doch das Schlimmste f&#252;r den restlos bedienten Gatten: Die ihm nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Wert von &#252;ber 1,7 Pomille. Daraufhin entzog ihm sein Fahrzeugversicherer den Kaskoschutz ganz, den Haftpflichtversicherungsschutz bis zu einem Betrag von 5.000 €. Hiermit war der Ungl&#252;cksrabe nicht einverstanden, sei er doch nach dem Anruf des Detektivs praktisch schuldunf&#228;hig und deshalb nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. </p>
<p>Das Landgericht Coburg zeigte in seinem Urteil vom 7.02.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 O 645/06" target="_blank" title="LG Coburg, 07.02.2007 - 21 O 645/06">21 O 645/06</a>; rechtskr&#228;ftig) zwar gewisses Verst&#228;ndnis f&#252;r den schicksalsgetroffenen Mann, konnte ihm aber nicht Recht geben. Denn er sei zum Unfallzeitpunkt absolut fahrunt&#252;chtig gewesen. Damit habe der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall in grober Weise heraufbeschworen. Der beklagte Versicherer sei von der Leistung daher frei (in der Haftpflicht bis zu einem Betrag von 5.000 €). Der vom Ehebruch getroffene Kl&#228;ger sei bei der Fahrt auch nicht schuldunf&#228;hig gewesen. Hiergegen spreche sein zielgerichtetes Vorgehen nach dem Telefonat mit dem beauftragten Kundschafter: Er sei offensichtlich in der Lage gewesen, den vom Ermittler genannten Aufenthaltsort seiner Frau zu verstehen, zu behalten und mit seinem Wagen anzusteuern. Nachdem die Versicherung das gegnerische Unfallopfer im Rahmen der Kfz-Haftpflicht in H&#246;he von 7.500 € entsch&#228;digt habe, m&#252;sse der Kl&#228;ger der Assekuranz wegen seines unbedachten Verhaltens sogar 5.000 € zur&#252;ckerstatten.</p>
<p><em>Quelle: PM LG Coburg Nr. 319 vom 30.03.2007</em></p>
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