In einem heute bekannt gewordenen Beschluss (Az.: 5 W 117/06) hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden, dass bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung bestehe. Auch ein Unfall, den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe.
Absoluten Schutz vor Langfingern gibt es nicht. Man kann auf seine Sachen noch so gut aufpassen, ein geschickter Spitzbube findet immer einen Weg, an diese zu kommen. So ist es für ihn ein Leichtes, sich beispielsweise bei großem Gedränge einen fremden Autoschlüssel anzueignen. Für den beklagenswerten Betroffenen natürlich eine Katastrophe: Sein Fahrzeug ist meist weg und, wenn er es doch (gelegentlich) zurückerhält, nicht selten beschädigt. Aber Ungemach kann ihm auch von Seiten der Kaskoversicherung drohen. Nämlich dann, wenn sie sich weigert, Ersatz zu leisten und dem Wagenbesitzer Nachlässigkeit im Umgang mit dem Zündschlüssel vorwirft. Indes dringt sie hiermit nicht immer durch.
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen und begehrt Deckungsschutz. In dem Versicherungsvertrag ist geregelt, dass die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, nicht versichert ist. Diese so genannte „Benzinklausel“ soll Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Privathaftpflichtversicherung (hier: Jagdhaftpflichtversicherung) und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vermeiden.
Der paffende Marlboro-Man als Inbegriff von Freiheit und romantischen Abenteuern? Wer heute noch daran glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen. Rauchen führt in der Regel in den Tod – mittlerweile nachzulesen auf jeder Zigarettenpackung. Der trotzdem seine Gesundheit ruinierende Glimmstängelkonsument muss sich daher nicht wundern, wenn die Allgemeinheit die Kosten seiner Last nicht länger tragen will. So gewährt beispielsweise die Versicherungsbranche für Raucher Versicherungsschutz nur mit Aufschlag. Und dies auch nur dann, falls der Versicherungsnehmer freimütig seinen Tabakkonsum einräumt. Denn ansonsten geht er im Versicherungsfall unter Umständen gänzlich leer aus.
Ein Steuerberater, dessen innovative Mandantenwerbung die zuständige Steuerberaterkammer auf den Plan gerufen hat, ist nicht nur im Streit mit dieser gescheitert. Das Landgericht (LG) München I hat nun auch die Deckungsklage gegen seine in München ansässige Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 07.07.2006 (AZ.: 23 O 18585/05 -rechtskräftig) abgewiesen; die Kosten seiner erfolglosen Prozesse muss er daher selbst tragen.
In einer Arzthaftungssache habe ich bei der Mecklenburgischen um eine Deckungszusage für den vermeintlich mitversicherten volljährigen Sohn der Versicherungsnehmerin gebeten. Nachdem mir die Vertragsunterlagen zur Einsicht übersandt wurden, stand fest, dass leider nur die minderjährigen Kinder mitversichert sind.
Heute rief der zuständige Sachbearbeiter an und teilte mir mit, dass der Geschäftsführung das Schicksal meines Mandanten ans Herz gegangen sei. Seine Zwillinge konnten durch einen (nach unserer Ansicht) Behandlungsfehler leider nur noch tot geboren werden und man wolle sich deshalb mit einem Pauschalbetrag trotzdem beteiligen. Mal davon abgesehen, wie hoch der Pauschalbetrag letztlich ausfällt, eine wirklich feine Geste in Zeiten, in denen die RSV nur noch nach Gewinnmaximierung zu streben scheinen. Nicht das erste Mal, dass die Mecklenburgische positiv auffällt.
Eine leere Herzschrittmacher-Batterie ist kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung. Dies entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.: 242 C 37052/05).
Es wies damit die Klage eines Mannes ab, der Stornokosten für eine abgesagte Flugreise seiner Versicherung aufbürden wollte. Bei einer leeren Batterie des Herzschrittmachers handele es sich nicht um eine unerwartet eingetretene Erkrankung, so das AG in seiner Urteilsbegründung.
Quelle: Ärzte Zeitung
Wer seine Wasch- oder Spülmaschine abends anstellt und sich dann ins Bett legt, handelt nicht grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG, wenn es ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine, zu einem Wasserschaden kommt.
Das entschied das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 22.05.2006 (Az:. 144 C 41/06). Der Hausratversicherer muss den Schaden ersetzen.
Nicht nur der langersehnte Traumurlaub in Anatolien barg für die spätere Klägerin und ihre Familie eine böse Überraschung. Ihr zuverlässiger Mercedes Benz war bei einem Verkehrsunfall erheblich lädiert worden. Mühevoll wieder in Deutschland angekommen, erlebte die Autoinhaberin die nächste Enttäuschung: Die Kaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Der Unfall habe sich nämlich im asiatischen Gebiet der Türkei ereignet. Hierfür bestehe aber nach den Versicherungsbedingungen kein Kaskoschutz, so die Assekuranz. Das wollte die Mercedesfahrerin nicht auf sich sitzen lassen. Ein derartiger regionaler Ausschluss des Versicherungsschutzes sei unwirksam. Außerdem sei sie darauf nicht hingewiesen worden, obwohl die Mitarbeiter der Versicherung von ihrer Türkeireise gewusst hätten.
Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO (früher auch Deckungs- oder Doppelkarte genannt) die Absicht geäußert hat eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
Ist dabei die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung offen geblieben, so ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen.
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2006 (Az.: 5 U 575/05-87)
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