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	<title>Recht und Alltag &#187; Vertragsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Folkert Janke aus Berlin Lichtenberg bespricht in diesem Weblog Themen aus Recht und Alltag.</description>
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		<title>Ein Diplom ist mehr als nur Urkunde</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Apr 2008 07:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diplom]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu k&#246;nnen. Wer gegen Geb&#252;hr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein &#8220;Diplom&#8221; versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgeb&#252;hren nicht zu bezahlen.
Das entschieden Amts- (Az.: 15 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu k&#246;nnen. Wer gegen Geb&#252;hr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein &#8220;Diplom&#8221; versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgeb&#252;hren nicht zu bezahlen.</p>
<p>Das entschieden Amts- (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 C 998/07" target="_blank" title="AG Coburg, 13.12.2007 - 15 C 998/07">15 C 998/07</a>) und Landgericht Coburg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 4/08" target="_blank" title="LG Coburg, 07.04.2008 - 33 S 4/08">33 S 4/08</a>; rechtskr&#228;ftig) und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetiksch&#252;lerin auf Zahlung von Lehrgangsgeb&#252;hren in H&#246;he von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Sch&#252;lerin am Kursende ein &#8220;Diplom&#8221; zu verleihen. Das aber k&#246;nnen nur Hochschulen. Diese Irref&#252;hrung berechtigte die Get&#228;uschte zum R&#252;cktritt vom Vertrag.</p>
<p>Die fortbildungswillige Beklagte meldete sich bei der Kl&#228;gerin, einer privaten Kosmetikschule, zu einem dreiw&#246;chigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 € an. Sowohl in der Werbebrosch&#252;re als auch im Vertragstext hie&#223; es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Doch nach bestandener  Pr&#252;fung erhielt sie nur eine Best&#228;tigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr k&#246;nne sie rechtlich nicht verleihen – und m&#252;sse es darum auch nicht. Au&#223;erdem seien die Begriffe &#8220;Diplom&#8221; und &#8220;Urkunde&#8221; im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte 1.500 € restliche Lehrgangsgeb&#252;hren.</p>
<p>Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Kl&#228;gerin aufgrund des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Diese Bezeichnung als akademischer Grad k&#246;nnen aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen muss. Vielmehr durfte die Beklagte eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dass Diplom und Urkunde gerade nicht gleichzusetzen sind, zeigt laut den Coburger Richtern schon der Vergleich mit dem &#8220;Urkunds-Ingenieur&#8221;. Letztlich war die Beklagte wegen der Irref&#252;hrung zu Recht vom Vertrag zur&#252;ckgetreten und musste darum nichts mehr zahlen.</p>
<p><em>Quelle: PM 368 Nr. LG Coburg vom 18.04.2008</em></p>
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		<title>Zur Frage, wann der Verleiher eines Mini-Baggers dem Entleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftet</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 12:50:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Verletzung von Schutzpflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer mit schwerem Leihger&#228;t selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausf&#252;hrliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit schwerem Leihger&#228;t selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausf&#252;hrliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.</p>
<p>Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 O 885/05" target="_blank" title="LG Coburg, 26.09.2007 - 21 O 885/05">21 O 885/05</a>; rechtskr&#228;ftig), mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger mitsamt dem Arbeitsger&#228;t umkippte, war der Vermieter nicht verantwortlich. Denn der Kl&#228;ger hatte mit dem Hinweis, er k&#246;nne selber Bagger fahren, eingehende Unterweisungen und Hilfen abgelehnt.</p>
<p>Der Kl&#228;ger mietete bei der beklagten Firma einen Mini-Bagger f&#252;r Erdarbeiten auf seinem Grundst&#252;ck an. Er war fr&#252;her Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits wiederholt bei anderen Unternehmen Bagger ausgeliehen. Das Angebot des Vermieters, den Bagger zu liefern, lehnte er ebenso ab wie eingehende Unterweisungen zur Handhabung, weil er sich f&#252;r ausreichend „Bagger-erfahren“ hielt. Eine fatale Fehleinsch&#228;tzung: Als er den Mini-Bagger vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte er mitsamt Maschine zur Seite und wurde dabei relativ schwer verletzt. Daf&#252;r machte er die Beklagte verantwortlich, weil die ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt habe, und forderte 20.000 € Schmerzensgeld und fast 5.000 € Schadensersatz.</p>
<p>Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab, weil die Vermietfirma nichts falsch gemacht hatte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei, bestehe nicht. Denn das wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Kl&#228;ger weitere Erl&#228;uterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei weder ein kleines Kind noch bl&#246;d. Die Beklagte habe ihm auch zum Abladen des Baggers grunds&#228;tzlich geeignete Laderampen mitgegeben und au&#223;erdem angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen – was der Kl&#228;ger unter Hinweis auf seine eigenen F&#228;higkeiten ausgeschlagen habe. Irgendwelche Schutzpflichten seien daher nicht verletzt.<br />
Das Landgericht wies aber auch die Widerklage des Baggervermieters auf Reparaturkosten von &#252;ber 3.000 € ab, weil der Anspruch verj&#228;hrt war.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 360 vom 22.02.2008 Landgericht Coburg</em></p>
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		<title>Zur Frage, wann eine Finanzberatung erlaubnispflichtig nach dem Rechtsberatungsgesetz ist</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 14:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzberatung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsberatungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrige]]></category>
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		<description><![CDATA[T&#228;tigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie d&#252;rfen daher nur von Rechtsanw&#228;lten oder zugelassenen (&#246;ffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgef&#252;hrt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und k&#246;nnen f&#252;r solche Leistungen daher grunds&#228;tzlich auch keine Verg&#252;tung fordern
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg (Amtsgericht Coburg, Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>T&#228;tigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie d&#252;rfen daher nur von Rechtsanw&#228;lten oder zugelassenen (&#246;ffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgef&#252;hrt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und k&#246;nnen f&#252;r solche Leistungen daher grunds&#228;tzlich auch keine Verg&#252;tung fordern</p>
<p>Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 5. Juli 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 C 552/07" target="_blank" title="AG Coburg, 05.07.2007 - 15 C 552/07">15 C 552/07</a>; Landgericht Coburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 74/07" target="_blank" title="LG Coburg, 12.10.2007 - 33 S 74/07">33 S 74/07</a>; rechtskr&#228;ftig) entschiedener Fall, in dem ein solcher privater Finanzdienstleister zur R&#252;ckzahlung von fast 700 € Honorar verurteilt wurde. Darin, dass er die Antragsunterlagen f&#252;r die Privatinsolvenz einer 70-J&#228;hrigen vorbereitet hatte, sahen die Gerichte ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun.</p>
<p>Die mit rund 40.000 € verschuldete Dame hatte sich im M&#228;rz 2006 an den Finanzdienstleister gewandt. Sie beauftragte ihn, Unterlagen zu fertigen, die &#252;ber eine von ihm vermittelte Rechtsanw&#228;ltin beim Insolvenzgericht zur Beantragung einer Privatinsolvenz eingereicht werden sollten. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanw&#228;ltin (die dann sp&#228;ter nochmals mehr als 1.000 € verlangte) musste die Dame jedoch knapp 700 € Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht f&#252;r die Verschuldete eingesetzte Treuh&#228;nder zur&#252;ck. </p>
<p>Mit Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Klage statt. Bei dem T&#228;tigwerden des Beklagten habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der 70-J&#228;hrigen im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Beklagten nicht erlaubt war. Seine Beauftragung versto&#223;e daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig, so dass er keinen Verg&#252;tungsanspruch habe. Weil der Beklagte aus einem fr&#252;heren Gerichtsverfahren die Rechtswidrigkeit seines Tuns kannte, kam es nicht darauf an, ob die Dame tats&#228;chlich eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte, sie also (juristisch gesprochen) ungerechtfertigt bereichert war. </p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 358 vom 01.02.2008 LG Coburg</em></p>
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		<item>
		<title>Zum Anspruch des Verk&#228;ufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des K&#228;ufers</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-anspruch-des-verkaeufers-auf-schadensersatz-nach-einem-unberechtigten-mangelbeseitigungsverlangen-des-kaeufers/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2008 13:05:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Käufer]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelbeseitigungsverlangen]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigtes]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verkäufer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: VIII ZR 246/06) dar&#252;ber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verk&#228;ufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom K&#228;ufer beanstandeten, aber tats&#228;chlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 246/06" target="_blank" title="BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06: Kaufrecht - Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigu...">VIII ZR 246/06</a>) dar&#252;ber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verk&#228;ufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom K&#228;ufer beanstandeten, aber tats&#228;chlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. </p>
<p>Dem heute verk&#252;ndeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&#228;gerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach St&#246;rungsmeldungen des Altenheims &#252;berpr&#252;fte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu k&#246;nnen. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Kl&#228;gerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Kl&#228;gerin die St&#246;rung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine &#8211; von der Beklagten vorzunehmende &#8211; Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Ver&#228;nderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Kl&#228;gerin Ersatz der daf&#252;r angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in H&#246;he von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zur&#252;ckgewiesen.<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kl&#228;gerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der K&#228;ufer erkannt oder fahrl&#228;ssig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache f&#252;r die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des K&#228;ufers, M&#228;ngelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner M&#246;glichkeiten lediglich sorgf&#228;ltig &#252;berpr&#252;fen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verk&#228;ufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tats&#228;chlich ein Mangel vorliegt, darf der K&#228;ufer M&#228;ngelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung bef&#252;rchten zu m&#252;ssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Pr&#252;fungspflicht des K&#228;ufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschlie&#223;en, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, &#252;ber die unter Umst&#228;nden nur der Verk&#228;ufer verf&#252;gt, nicht an. </p>
<p>Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Kl&#228;gerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der &#220;berpr&#252;fung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine &#196;nderung der Einstellung verursacht hat. </p>
<p><em>Quelle: BGH PM Nr. 16/2008 vom 23. Januar 2008</em></p>
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		<item>
		<title>Zur Pflicht des Versicherungsnehmers in einer Krankentagegeldversicherung, dem Versicherer unverz&#252;glich Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen vorzulegen</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-pflicht-des-versicherungsnehmers-in-einer-krankentagegeldversicherung-dem-versicherer-unverzueglich-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-vorzulegen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 10:37:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentagegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverz&#252;glich eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung zu &#252;bersenden. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.05.2007 (Az.: 13 O 864/06; rechtskr&#228;ftig), mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Kl&#228;gerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverz&#252;glich eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung zu &#252;bersenden. Ansonsten l&#228;uft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.<br />
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23.05.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 O 864/06" target="_blank" title="LG Coburg, 23.05.2007 - 13 O 864/06">13 O 864/06</a>; rechtskr&#228;ftig), mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld abgewiesen wurde. Die Kl&#228;gerin hatte es verabs&#228;umt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunf&#228;higkeit durch Vorlage &#228;rztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten versto&#223;en. Dies f&#252;hrte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunf&#228;higkeit rund 35 € t&#228;glich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverz&#252;glich die &#228;rztlich festgestellt Arbeitsunf&#228;higkeit anzuzeigen. Als die Kl&#228;gerin f&#252;r drei Zeitr&#228;ume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.</p>
<p>Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Kl&#228;gerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen &#252;bersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege allesamt Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren. Nachdem die Beklagte aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Kl&#228;gerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen.</p>
<p><em>Quelle: PM Landgericht Coburg Nr. 355 vom 11.01.2008</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Frage, ob eine Werkstatt f&#252;r einen Motorschaden haftet, wenn sie bei einer General&#252;berholung ein fehlerhaftes Originalteil einbaut</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-eine-werkstatt-fuer-einen-motorschaden-haftet-wenn-sie-bei-einer-generalueberholung-ein-fehlerhaftes-originalteil-einbaut/</link>
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		<pubDate>Sat, 08 Dec 2007 06:29:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau]]></category>
		<category><![CDATA[fehlerhaftes Originalteil]]></category>
		<category><![CDATA[Generalüberholung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Motorschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r einen Motorschaden, der durch ein bei einer General&#252;berholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelm&#228;&#223;ig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadensersatz f&#252;r das Antriebsaggregat begehrt.
Das entschied das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3.07.2007 (Az.: 22 O 188/07), best&#228;tigt durch das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r einen Motorschaden, der durch ein bei einer General&#252;berholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelm&#228;&#223;ig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadensersatz f&#252;r das Antriebsaggregat begehrt.</p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3.07.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 O 188/07" target="_blank" title="LG Coburg, 03.07.2007 - 22 O 188/07">22 O 188/07</a>), best&#228;tigt durch das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 20.11.2007, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 183/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 183/07</a>; rechtskr&#228;ftig), und wies die Schadensersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Bei einem Auftrag zur „General&#252;berholung“ schulde diese nur den Austausch einzelner Verschlei&#223;teile und nicht die Herstellung eines kompletten Motors. F&#252;r die sp&#228;tere Havarie des gesamten Motors hafte sie daher nur bei zumindest fahrl&#228;ssigem Handeln. Davon k&#246;nne beim Einbau eines Original-Ersatzteils aber keine Rede sein.</p>
<p>Der Kl&#228;ger wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung &#252;ber 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km sp&#228;ter kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kl&#228;ger behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, m&#252;sse sie ihm rund 5.500 € f&#252;r Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.</p>
<p>Das Landgericht Coburg sah es anders. Selbst wenn eine General&#252;berholung beauftragt und die Spannrolle tats&#228;chlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kl&#228;ger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und daf&#252;r m&#252;sse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrl&#228;ssiges Handeln vorgeworfen werden k&#246;nne. Das sei aber wegen der Verwendung eines &#228;u&#223;erlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutma&#223;lich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 352 vom 07.12.2007 LG Coburg</em></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Zur Frage, in welchem Umfang der Gebrauchtwagenh&#228;ndler den K&#228;ufer &#252;ber das Ausma&#223; eines Unfallschadens aufkl&#228;ren muss</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-in-welchem-umfang-der-gebrauchtwagenhaendler-den-kaeufer-ueber-das-ausmass-eines-unfallschadens-aufklaeren-muss/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Nov 2007 19:51:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenhändler]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Gebrauchtwagenh&#228;ndler m&#252;ssen dem Autok&#228;ufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufkl&#228;rung &#252;ber das Ausma&#223; des Vorschadens erwarten, und R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verk&#228;ufer ihm nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt hat.
Das zeigt eine (vom Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 21.09.2007 (Az.: 6 U 18/07; rechtskr&#228;ftig) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gebrauchtwagenh&#228;ndler m&#252;ssen dem Autok&#228;ufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufkl&#228;rung &#252;ber das Ausma&#223; des Vorschadens erwarten, und R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verk&#228;ufer ihm nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt hat.</p>
<p>Das zeigt eine (vom Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 21.09.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 18/07" target="_blank" title="OLG Bamberg, 21.09.2007 - 6 U 18/07">6 U 18/07</a>; rechtskr&#228;ftig) best&#228;tigte) Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 14.02.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 450/06" target="_blank" title="LG Coburg, 14.02.2007 - 11 O 450/06">11 O 450/06</a>), mit der ein Autohaus zur R&#252;cknahme des Gebrauchten und R&#252;ckzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Den Hinweis auf leichte Unfallsch&#228;den lie&#223;en die Gerichte angesichts eine kapitalen, unreparierten Rahmenschadens nicht ausreichen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte bei dem beklagten Autohaus einen sieben Jahre alten BMW f&#252;r 13.750 € erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Sto&#223;stange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tats&#228;chlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden gef&#252;hrt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht m&#246;glich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Anspr&#252;che des Kunden kategorisch ab.</p>
<p>Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar h&#228;tten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkws als vertragsgem&#228;&#223;en Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Au&#223;erdem habe der K&#228;ufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen d&#252;rfen. Der R&#252;cktritt des Kl&#228;gers vom Kaufvertrag war daher wirksam, so dass das Autohaus ihm den Kaufpreis abz&#252;glich einer Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 €) zur&#252;ckzubezahlen hat.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 348 vom 16.11.2007 LG Coburg</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Frage, ob die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finanzierungsvertrags das Auto zum H&#228;ndlerein– oder –verkaufswert zur&#252;cknehmen muss</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-die-bank-bei-vorzeitiger-beendigung-eines-pkw-finanzierungsvertrags-das-auto-zum-haendlerein-oder-verkaufswert-zuruecknehmen-muss/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-die-bank-bei-vorzeitiger-beendigung-eines-pkw-finanzierungsvertrags-das-auto-zum-haendlerein-oder-verkaufswert-zuruecknehmen-muss/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2007 16:12:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Händlereinkaufswert]]></category>
		<category><![CDATA[Händlerverkaufswert]]></category>
		<category><![CDATA[Pkw-Finanzierungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Beendigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter „gew&#246;hnlichem Verkaufspreis“ des Autos kann bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags der H&#228;ndlereinkaufswert zu verstehen sein – und nicht der h&#246;here H&#228;ndlerverkaufswert. 
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 21. August 2007 (Az.: 11 O 220/07; rechtskr&#228;ftig). Es gab damit grunds&#228;tzlich einer Bank Recht, die den noch offenen Saldo eines f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter „gew&#246;hnlichem Verkaufspreis“ des Autos kann bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags der H&#228;ndlereinkaufswert zu verstehen sein – und nicht der h&#246;here H&#228;ndlerverkaufswert. </p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 21. August 2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 220/07" target="_blank" title="LG Coburg, 21.08.2007 - 11 O 220/07">11 O 220/07</a>; rechtskr&#228;ftig). Es gab damit grunds&#228;tzlich einer Bank Recht, die den noch offenen Saldo eines f&#252;r den Fahrzeugkauf gew&#228;hrten Darlehens unter Anrechnung des niedrigeren H&#228;ndlereinkaufswerts ermitteln wollte und von der Darlehensnehmerin daher rund 5.300 € Restr&#252;ckzahlung begehrte.</p>
<p>Die Beklagte hatte Anfang 2004 einen Pkw gekauft und dazu einen Kredit genommen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sollte die Bank das Auto &#252;bernehmen und dem Darlehenskonto den „gew&#246;hnlichen Verkaufspreis“ gutschreiben d&#252;rfen, wenn die Kreditnehmerin das Fahrzeug nicht selbst verkauft. Als die Beklagte Ende 2005 die Zahlungen einstellte, trat genau dieser Fall ein. Ein Gutachter ermittelte den H&#228;ndlerverkaufswert mit rund 6.700 € ohne Mwst.. Die Bank verkaufte das Fahrzeug schlie&#223;lich f&#252;r rund 7.600 € ohne Mwst., nachdem die Beklagte selbst sich nicht um den Verkauf k&#252;mmerte. Unter Ber&#252;cksichtigung des Verkaufserl&#246;ses forderte die Bank noch rund 5.300 € von der Beklagten. Die hielt den Verkaufswert f&#252;r ma&#223;geblich (angeblich rund 12.000 €) und weigerte sich zu zahlen.</p>
<p>Das Landgericht Coburg folgte jedoch der Auffassung der Bank. „Gew&#246;hnlicher Verkaufspreis“ meine den Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes sei aber nach dem jeweiligen Gesch&#228;ftskreis ganz unterschiedlich. Im Gebrauchtwagenhandel h&#228;nge er davon ab, ob das Gesch&#228;ft unter Privatleuten erfolge oder H&#228;ndler als K&#228;ufer oder Verk&#228;ufer auftr&#228;ten. Die Bank sei keine Kfz-H&#228;ndlerin und k&#246;nne Autos auch nicht wie eine H&#228;ndlerin verkaufen. Die Beklagte habe auch nicht davon ausgehen k&#246;nnen, dass die Bank das Fahrzeug am Privatmarkt ver&#228;u&#223;ere. Daher sei ma&#223;geblich der Preis, der bei einem Verkauf an einen H&#228;ndler zu erzielen sei (H&#228;ndlereinkaufswert). Und dem entspreche der tats&#228;chliche Verkaufserl&#246;s. Kleines Trostpflaster f&#252;r die Beklagte: Weil die Bank bei ihrer Berechnung die Mwst. vergessen hatte, musste sie letztendlich statt 5.300 € nur rund 4.100 € bezahlen.</p>
<p><em>Quelle: PM  Nr. 347 vom 09.11.2007 LG Coburg</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Frage, ob man in einem Altenteilsvertrag die Kosten einer sp&#228;teren Heimunterbringung des &#220;bergebers wirksam auf die Sozialhilfe abw&#228;lzen kann</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zur-frage-ob-man-in-einem-altenteilsvertrag-die-kosten-einer-spaeteren-heimunterbringung-des-uebergebers-wirksam-auf-die-sozialhilfe-abwaelzen-kann/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Oct 2007 14:24:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altenteilsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Heimunterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird in einem Altenteilsvertrag (Verm&#246;gens&#252;bertragung gegen Leibgeding, also z.B. Gew&#228;hrung von Wohnung, Wart und Pflege durch den &#220;bernehmer) eine Regelung getroffen, die f&#252;r den Fall der Heimunterbringung des &#220;bergebers die Pflichten des &#220;bernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilfertr&#228;gers ausschlie&#223;t, ist das sittenwidrig. Der &#220;bernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird in einem Altenteilsvertrag (Verm&#246;gens&#252;bertragung gegen Leibgeding, also z.B. Gew&#228;hrung von Wohnung, Wart und Pflege durch den &#220;bernehmer) eine Regelung getroffen, die f&#252;r den Fall der Heimunterbringung des &#220;bergebers die Pflichten des &#220;bernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilfertr&#228;gers ausschlie&#223;t, ist das sittenwidrig. Der &#220;bernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden.</p>
<p>Das entschieden jetzt Amtsgericht (mit Urteil vom 18.04.2007 – Az.: 1 C 465/06) und Landgericht Coburg (mit Beschluss vom 16.10.2007 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 52/07" target="_blank" title="LG Coburg, 16.10.2007 - 33 S 52/07">33 S 52/07</a>; rechtskr&#228;ftig) und verurteilten einen Sohn, dem der Vater Wohnhaus und Betrieb &#252;bertragen hatte, zur Erstattung von Heimkosten von insgesamt knapp 4.000 €. Die Regelung, dass die Pflichten aus dem Leibgeding bei Heimunterbringung des Vaters entfallen, verkehre den Subsidiarit&#228;tsgrundsatz des Sozialhilferechts bewusst in sein Gegenteil und sei unwirksam.</p>
<p>Im Jahre 1992 &#252;bertrug der Vater Grundbesitz und Gewerbebetrieb an seinen Sohn. Der verpflichtete sich im Gegenzug, seinem Vater eine umfassende lebenslange Altersversorgung (Wohnung, Verk&#246;stigung, h&#228;usliche Dienste, Pflege, Taschengeld) zu gew&#228;hren. Diese Verpflichtung sollte jedoch entfallen, wenn der Vater in ein Pflegeheim musste – was 2005 der Fall war. Die Sozialverwaltung des Bezirks Oberfranken hatte teilweise f&#252;r die Heimkosten aufzukommen und verlangte anschlie&#223;end vom Sohn Erstattung von fast 4.000 €. Denn der m&#252;sse die Naturalleistungen, die er f&#252;r den Vater nun nicht mehr erbringen k&#246;nne, abgelten.</p>
<p>Amts- und Landgericht Coburg gaben der &#246;ffentlichen Hand Recht. Zwar k&#246;nnten die Vertragsparteien einen &#220;berlassungsvertrag nach ihren individuellen Vorstellungen und Bed&#252;rfnissen gestalten. Die Abrede &#252;ber den Wegfall der Gegenleistungen f&#252;r den Fall, dass die Unterbringung des &#220;bergebers in einem Pflegeheim erforderlich wird, sei hier aber eine nicht hinnehmbare gezielte wirtschaftliche Belastung des Sozialhilfetr&#228;gers. Es sei schon bei Vertragsschluss abzusehen gewesen, dass der Vater einen Heimaufenthalt nicht mehr w&#252;rde finanzieren k&#246;nnen, und das Risiko der dadurch bedingten Bed&#252;rftigkeit des &#220;bergebers bewusst „sozialisiert“ worden. Ein Handeln mit dieser Motivation sei unzul&#228;ssig. Der Sohn bleibe daher aus dem Leibgeding verpflichtet und m&#252;sse laut Gesetz dem Vater die Naturalien „in cash“ abgelten. Und diesen Anspruch des Vaters habe der Bezirk wirksam auf sich &#252;bergeleitet.</p>
<p><em>Quelle: PM Nr. 346 LG Coburg vom 26.10.2007</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Schadenersatzanspruch bei (kurzfristiger) Absage eines Behandlungstermins</title>
		<link>http://info.folkertjanke.de/zum-schadenersatzanspruch-bei-kurzfrsitiger-absage-eines-behandlungstermins/</link>
		<comments>http://info.folkertjanke.de/zum-schadenersatzanspruch-bei-kurzfrsitiger-absage-eines-behandlungstermins/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Oct 2007 07:41:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Janke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absage]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 12.01.2007 entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 8 S 515/06; rechtskr&#228;ftig), dass eine Kassenpatientin, die nach getroffener Terminvereinbarung mit dem Arzt keine Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung abgibt, und dieser die Behandlung deshalb nicht durchf&#252;hrt, Anspruch auf Schadensersatz hat (siehe dazu PM LG Oldenburg).
Nun hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.4.2007 (Az.: 1 U 154/06) zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12.01.2007 entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 S 515/06" target="_blank" title="LG Oldenburg, 12.01.2007 - 8 S 515/06">8 S 515/06</a>; rechtskr&#228;ftig), dass eine Kassenpatientin, die nach getroffener Terminvereinbarung mit dem Arzt keine Kosten&#252;bernahmeerkl&#228;rung abgibt, und dieser die Behandlung deshalb nicht durchf&#252;hrt, Anspruch auf Schadensersatz hat (siehe dazu <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=473&#038;aktion=anzeigen&#038;bid=2">PM LG Oldenburg</a>).</p>
<p>Nun hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.4.2007 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 154/06" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 17.04.2007 - 1 U 154/06">1 U 154/06</a>) zu entscheiden, ob dem behandelnden Arzt bei einer kurzfristigen Terminabsage des Patienten ein Schadenersatzanspruch zusteht.</p>
<p>In diesem Fall hatte der Patient den vereinbarten Termin etwa vier Stunden vor der geplanten Behandlung abgesagt. In dem Gespr&#228;ch war ein neuer Termin vereinbart worden. Zuvor war er in einem Beratungsgespr&#228;ch schriftlich darauf hingewiesen worden, dass Termine 24 Stunden vorher abzusagen sind.</p>
<p>In dieser kurzfristigen Absage sah der behandelnde Arzt ein vertragswidriges Verhalten des Patienten und forderte Schadenersatz, da er in den f&#252;r die Behandlung angesetzten zwei Stunden keine Behandlung durchf&#252;hren konnte. Sein Schaden sei zu berechnen nach dem der nutzlos verstrichenen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz seiner Praxis, der &#8211; einschlie&#223;lich der Allgemeinunkosten &#8211; den entgangenen Gewinn gem&#228;&#223; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn">252</a> BGB darstelle, so der Arzt.</p>
<p>Das OLG sah in dieser kurzfristigen Absage zwar einen Versto&#223; gegen eine vertragliche Nebenpflicht, doch f&#252;r einen Schadenersatzanspruch h&#228;tte der Arzt einen konkreten Gewinnausfall nachweisen m&#252;ssen.</p>
<p>Ein Verg&#252;tungsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">615</a> BGB schied von vorneherein aus, da ein neuer Termin vereinbart worden war. </p>
<p>Aber auch einen Schadenersatzanspruchs nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn">252</a>  BGB lehnte das OLG ab. Dieser w&#228;re nach Ansicht der Richter nur gegeben, wenn der Arzt bei einer Absage bis zu 24 Stunden vor der Behandlung, wie er sie von seinen Patienten verlangt, die M&#246;glichkeit gehabt h&#228;tte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tats&#228;chlich nicht, auch nicht sp&#228;ter, behandeln konnte oder wenn er behauptet und konkret belegt h&#228;tte, dass dies dem gew&#246;hnlichen Verlauf der Dinge entspr&#228;che. Beides war hier nicht der Fall.</p>
<p>Im &#220;brigen w&#228;re bei kurzfristiger Hereinnahme eines Patienten ohnehin fraglich, ob der Arzt dadurch tats&#228;chlich einen – wie geltend gemacht &#8211; durchschnittlichen Stundenverdienst h&#228;tte erwirtschaften k&#246;nnen, in dessen Berechnung gerade die besonders aufw&#228;ndigen, kostspieligen und langfristig geplanten implantologischen Ma&#223;nahmen mit einflie&#223;en, so die Richter.</p>
<p>Generell gilt wohl, dass Terminvereinbarungen zwischen &#196;rzten und Patienten grunds&#228;tzlich nur dem geregelten Arbeitsablauf in der Praxis dienen sollen und damit keinen Schadensersatz ausl&#246;senden Charakter haben. Beide Parteien des Behandlungsvertrags trifft aber eine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil ein Schadenersatzanspruch zustehen kann. </p>
]]></content:encoded>
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