In dem vom Verwaltungsgericht Saarlouis mit Urteil vom 10.4.2008 (Az.: 6 K 1067/07) entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem unstreitig gewerblich genutzten (Anm. d. Autors: Entgegen der landläufigen Meinung einiger Gebührenbeauftragter stellen die Fahrten eines Selbständigen zu seinem Büro wohl noch keine gewerbliche Nutzung dar, so sehen es zumindest die VG Göttingen und München) Kraftfahrzeug befindliche Radio.
Er machte geltend, dass anlässlich eines Batteriewechsels die Eingabe des Sicherheitscodes notwendig sei, er diesen aber nicht wisse. Das Radio sei daher seitdem nicht mehr zum Empfang bereitgehalten geworden.
Das Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln ist rechtmäßig. Mitarbeiter haben weder Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen während der Kernarbeitszeit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: 19 K 3459/07) und wies damit die Klage eines städtischen Beamten ab.
Bereits seit März 2007 gilt in allen Dienstgebäuden der Stadt ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist den Mitarbeitern seitdem nur noch außerhalb der Dienstgebäude und außerhalb der Kernarbeitszeiten (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr) gestattet, an denen jeder Mitarbeiter im Dienst sein muss. Der 61-jährige Kläger, der seit mehr als 40 Jahren auch während seines Dienstes raucht, verlangte von der Stadt, ihm das Rauchen in einem Innenraum des Gebäudes und auch während der Kernarbeitszeiten zu gestatten. Dies lehnte die Stadtverwaltung unter Hinweis auf den Nichtraucherschutz und die geltenden Arbeitszeitregelungen ab.
Ein Allgemeinmediziner aus Soest kann damit rechnen, künftig eine Pistole mit sich führen zu dürfen, wenn er seine Hausbesuche bei Patienten macht und sich hierbei konkret gefährdet fühlt. Mit Urteil vom 5. November 2007 (Az.: 14 K 50/06) verpflichtete die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Landrat des Kreises Soest als Kreispolizeibehörde, den Antrag des klagenden Arztes auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Pistole neu zu bescheiden. Die Kammer wies hierbei auf die Möglichkeit zur Erteilung von Auflagen zum Waffenschein hin.
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat kürzlich durch Urteile (Az.: 25 K 2703/07 u.a.) Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt haben.
Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal.
Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall.
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit ist geeignet, den Widerruf der Waffenbesitzkarten zu rechtfertigen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 14.09.2007 (Az.: 8 K 570/07) entschieden.
Der Kläger war trotz 2,34 Promille Blutalkohol in Bielefeld-Quelle Auto gefahren, um Pizza zu holen. Dabei umfuhr er die geschlossenen Halbschranken eines Bahnübergangs, so dass es zur Kollision mit einem Zug kam. Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers, der im Kreis Gütersloh wohnt, hatte die Kreispolizeibehörde Gütersloh seine Waffenbesitzkarten widerrufen. Der Vorfall zeige die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Gegen den Widerruf wandte der Kläger ein, man habe ihm zwischenzeitlich seine Fahrerlaubnis wiedererteilt. Daraus folge schon, dass er frei von charakterlichen Mängeln sei, so dass eine Ausnahme vom Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliege.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte sich in seinem Urteil vom 30.08.2007 (Az.: 7 K 2561/06) mit einem Klassiker der juristischen Ausbildung zu beschäftigen, einer Nachbarklage gegen eine Kirchengemeinde.
Die Nachbarn des Kirchengrundstücks hatten sich gegen das sogenannte liturgische oder sakrale Glockengeläut zur Wehr gesetzt, welches vor allem aus Anlass von Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten oder anderen kirchlichen Feiern erklingt. Die Anwohner, deren Garten zum Glockenturm hin ausgerichtet ist, hatten geltend gemacht, dass sich die Lautstärke seit dem Einbau eines neuen Geläuts deutlich erhöht habe. Die damit einhergehende Beeinträchtigung sei unzumutbar und habe bei ihnen zu gesundheitlichen Schäden geführt.
Mit Beschluss vom 27.08.2007 (Az.: 14 L 590/07) hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Eilantrag eines Jägers gegen den Entzug seines Jagdscheines abgelehnt. Der Antragsteller hatte zusammen mit einem Jagdgenossen mit seinem Geländewagen öffentliche Straßen im Bereich der neuen Bundesländer befahren. Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass sich auf dem Rücksitz des Wagens zwei „unterladene“ (teilgeladene) Gewehre befanden. Die Polizei stellte ferner fest, dass eines der Gewehre mit einem Scheinwerfer ausgerüstet war. Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm als Ordnungsbehörde erklärte den Jagdschein des Antragstellers daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog den Schein ein, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Munition und Waffen fehle. Der Eilantrag des Antragstellers zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Für Kabinenlautsprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 7 A 10471/07.OVG).
Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher oberhalb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Lautsprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinenlautsprecher Rundfunkgebühren. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.
Der Kläger begründete mit einem bei der Bezirksärztekammer versicherten, ehemals selbständig in eigener Praxis tätigen Arzt eine Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Arztes beantragte der Kläger eine Hinterbliebenenrente. Die Bezirksärztekammer lehnte den Antrag unter Hinweis auf ihre Satzung mit der Begründung ab, nur der überlebende Ehegatte eines Mitglieds sei anspruchsberechtigt, nicht jedoch ein überlebender Lebenspartner. Diese Regelung könne nicht auf überlebende Lebenspartner übertragen werden. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag auf Aufnahme in die erste Klasse der Wald-Grundschule mit Beschluss vom 16.07.2007 (Az.: VG 9 A 162.07) abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrte Aufnahme in eine erste Klasse der Wald-Grundschule mit der Begründung, sie sei in deren Einschulungsbereich gemeldet. Den Antrag lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit der Begründung ab, die Ermittlungen hätten ergeben, die Antragstellerin sei lediglich zum Schein im Einschulungsbereich der Wald-Grundschule gemeldet. In Wirklichkeit lebe sie weiterhin im Einzugsbereich der Charles-Dickens-Grundschule.
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