Eine für Beihilfeberechtigte interessante Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 24.05.2007 gefällt und gab der Klage (Az.: 1 K 111/07) eines Beihilfeberechtigten statt.
Dem Kläger war die Gewährung einer Beihilfe zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begründung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den einschlägigen Beihilfevorschriften (BhV) generell nicht beihilfefähig seien und es sich auch nicht um ein solches Arzneimittel handele, das nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherungen (AMR) ausnahmsweise verordnet werden dürfe.
Sportschütze benötigt Waffen, um seinen Sport auszuüben. Aber darf jemand, der sich dem Schießsport widmet, unter Hinweis auf seine sportliche Betätigung ohne weiteres beliebig viele Schusswaffen erwerben und diese in seinem Waffenschrank deponieren?
Dieser Ansicht war ein Sportschütze aus dem Wittgensteiner Land, der bei der Kreispolizeibehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Zwecke des Erwerbs einer “Repetierbüchse 308 Winchester Mehrlader” eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen, die sogenannte “gelbe Waffenbesitzkarte”, beantragt hatte. Dem Antrag hatte er eine Bestätigung des Landesverbandes für sportliches Großkaliberschießen Nordrhein-Westfalen beigefügt, wonach die Büchse nach der Sportordnung zugelassen und zur Ausübung des Schießsports erforderlich sei. Die Behörde entsprach auch umgehend dem Begehren des Schießsportlers. Allerdings fügte sie ihrer Entscheidung einige Auflagen bei, die den künftigen Waffenerwerb einschränkten und mit denen der Antragsteller deshalb gar nicht einverstanden war.
Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 (Az.: 1 K 1818/06.KO).
Der Kläger führt einen Kraftfahrzeughandel im Landkreis Mayen-Koblenz. Im April 2006 besuchte ein GEZ-Gebührenbeauftragter den Betrieb. Da der Kläger die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigerte, bat der Gebührenbeauftragte um „Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit Gewerbeanmeldung 12/1992“. Mit Gebührenbescheid vom 4. August 2006 setzte der Südwestrundfunk daraufhin für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 Rundfunkgebühren für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die erfolgreich war.
Die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims muss die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners nicht tragen. Dies entschied das Oberverwaltungs¬gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 14. Juni 2007 (Az.: 7 A 11566/06.OVG).
Nach dem Tod eines Heimbewohners, der mittellos war und keine Verwandten hatte, forderte die beklagte Verbandsgemeinde die Leiterin des Alten- und Pflegeheims auf, die Beerdigungskosten in Höhe von 1.200,– € zu erstatten. Der hiergegen erhobe¬nen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Pflicht, Bestattungskosten zu tragen, setze eine enge persönliche Nähe zu dem Verstorbenen voraus, die über den Tod hinaus wirke. Ein solches Näheverhältnis bestehe zu Erben und Verwandten, nicht hingegen zu der Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims, in dem der Verstorbene bis zu seinem Tod gelebt habe. Das Heim erbringe aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten entgeltliche Hilfeleistungen, die zudem keine persönlichen Bin¬dungen voraussetzten.
Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann dazu führen, dass die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen wird. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Gegen den Antragsteller war durch das Amtsgericht Lüdenscheid wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin hatte die örtliche Ordnungsbehörde die Erlaubnis zur Haltung eines Mischlingshundes, nach den vorläufigen Erkenntnissen wohl einer Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund, widerrufen und die Abgabe des Hundes verlangt. Dagegen hat der Betroffene beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht – ohne Erfolg.
Eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis aus Ascheberg darf in Münster-Hiltrup eine Zweitpraxis eröffnen. Das Verwaltungsgericht Münster hat am 6.06.2007 (Az.: 6 K 1554/06) entschieden, die Tierärztekammer Westfalen-Lippe sei verpflichtet, den Tierärzten die nach der Berufsordnung hierzu erforderliche Zustimmung zu erteilen. Die 6. Kammer macht mit dieser grundsätzlichen Entscheidung zugleich den Weg für weitere Tierärzte in der Region frei, die ebenfalls die Errichtung einer Zweitpraxis beabsichtigen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 26.04.2007 (Az.: 2 A 394/06) der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.
Die Klägerin betreibt in Göttingen eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 zog der Norddeutsche Rundfunk sie für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nur für private Zwecke und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Der Norddeutsche Rundfunk ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine teilweise gewerbliche Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes.
Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall (Az.: 6 L 149/07.MZ):
Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.
Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16.03.2007 (Az.: 7 B 10090/07.OVG).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutsche Kinderförderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Dies gilt zumindest für Dauercamper im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg.
Das VG gab mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: Au 6 K 05.1988; Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen) der Klage eines Dauercampers gegen die Gemeinde Schwangau wegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer statt
Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweitwohnungssteuer in der niedrigsten Stufe von 120,–EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre „Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe“ mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.
Ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war, dass das Gericht die Zweitwohnungssteuersatzung insoweit als nichtig ansah, als darin Campingwagen etc. ohne weiteres Wohnungen gleichgestellt und als solche behandelt werden.
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