Wer Privatinsolvenz angemeldet, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.
Das entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.05.2008 (Az.: 23 O 26/08; rechtskräftig) und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 € gegen seine Kaskoversicherung ab. Denn den Weg zur Arbeit kann der Kläger mit der Bahn zurücklegen. Der Pkw ist daher nicht unpfändbar ist und fällt in die Insolvenzmasse. Nichts anderes gilt dann für die Versicherungsleistung, die deshalb nur der Insolvenzverwalter beanspruchen kann.
Wie viele andere Hersteller wollte auch die Klägerin des Rechtsstreits, von dem hier die Rede sein soll, ihre Produkte – Sicherheitskupplungen für Maschinen – mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel „GS – Geprüfte Sicherheit“, welches der Klägerin nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde.
Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen. Schmerzensgeld können Streithähne und -hennen, die sich vom Gegenüber beleidigt fühlen, jedoch regelmäßig nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur bei einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Das entschieden Amtsgericht und Landgericht Coburg und versagten der Klage einer Beleidigten auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € den Erfolg. Auch wenn bei einem länger andauernden Nachbarschaftsstreit Beleidigungen keine adäquate Reaktion auf Provokationen seien, bestehe jedenfalls dann kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld, wenn es wegen des Wegzugs einer Partei an der Wiederholungsgefahr fehle.
In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat der zuständige Bausenat des Oberlandesgerichts Hamm auch in zweiter Instanz die gegen einen Bauherrn gerichtete Schadensersatzklage eines Bauträgers mit Urteil vom 31.05.2007 (Az.: 24 U 150/04) zurückgewiesen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauherr aus dem Münsterland mit dem Kläger einen Bauträgervertrag zur Errichtung und zum Erwerb einer Immobilie am Elbufer in Dresden im Wert von 700.000,00 Euro geschlossen. Der Bauträger befand sich mit der Erstellung der Bezugsfertigkeit der Wohnung in Verzug. Der Bauherr setzte dem Bauträger daraufhin eine aus technischer Sicht zu kurze Frist zur Fertigstellung des Gebäudes. Der Bauträger sah hierin eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag und nahm den Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 Euro in Anspruch, weil er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Im August 2006 entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht Trier einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.
Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anhängig gemacht werden müsse.
Der Kläger ist ein niedergelassener Gynäkologe, der auch legale Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Der Beklagte ist Abtreibungsgegner und betreibt im Internet unter der Domain „www.babycaust.de” eine Website. Über die Rubrik „Grundsätzliches” auf der Website erreicht man eine Seite, auf der von einem „Holocaust im Mutterschoß” die Rede ist. Über die Rubrik „Leben oder Tod?” gelangt man zu einer Seite, die die Überschrift „Gebetsanliegen für Deutschland” trägt. Von hier aus kommt man durch Anwahl von Buchstaben zu einer umfangreichen, alphabetisch geordneten Liste, in der für zahlreiche Orte in Deutschland Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, mit Namen und Anschrift genannt sind, unter ihnen der Kläger. Unter „Deutsche Zeitgeschichte in Kurzform” heißt es auf der Seite: „Pervertierte Ärzte ermordeten im Auftrag der Mutter die ungeborenen Kinder”. Über einen Button gelangt man auf eine Seite, auf der es heißt: „Beten Sie, wenn möglich regelmäßig, für die Mediziner… welche den MORD der Abtreibungstötung selbst vornehmen…”.
Gerade kam ein Telefax von einem Gerichtsvollzieher rein. Dies bewegte mich spotan zu folgender E-Mail:
Sehr geehrter Herr Obergerichtsvollzieher P.,
vielen Dank für Ihr Telefax! Ich beschäftige mich nun schon seit einiger Zeit mit dem Forderungseinzug. Noch nie hat ein Gerichtsvollzieher mir vorab per Telefax mitgeteilt, dass er erfolgreich vollstreckt hat. Weiterhin haben Sie es auch nicht versäumt nicht nur die vollständige Parteibezeichnung anzugeben, sondern auch noch mein Aktenzeichen. Dies erleichtert eine Zuordnung ungemein. Ich bin begeistert. Nicht einmal die Bearbeitungszeit vermag diesen Service zu trüben. Wenn man die Feiertage um Pfingsten berücksichtigt, haben Sie für die Zwangsvollstreckung knapp einen Monat benötigt. Auch das ist ein Spitzenwert. Vielen Dank, machen Sie weiter so!
In einem Verfahren (Az.: 26 O 13359/06) vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I machte die Klägerin, die SWM Versorgungs GmbH gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft rückständige Forderungen für den Bezug von Strom, Gas und Wasser für einen Zeitraum von Mitte 2001 bis Ende 2004 geltend.
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft verteidigte sich im Wesentlichen damit, die von ihr beauftragte Hausverwaltung habe in strafrechtlich relevanter Weise die Wohngeldzahlungen teilweise für sich verwendet und nicht an die Klägerin weitergeleitet. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen.
Nach einer Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3.05.2007 (Az.: 10 U 20/07) darf eine Berliner Zeitung unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers über die rechtlichen Schritte berichten, die dieser gegenüber der Verlegerin der Zeitung eingeleitet hat. Denn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anonymitätsinteresse des von der Berichterstattung Betroffenen, überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Der Kläger habe nicht versucht, seine Person und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Vielmehr habe er durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Richtigstellung der Berichterstattung zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Fall nicht die Anonymität wahren wolle.
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Geldzahlungen auf ein Darlehen, mit dem die beklagte Sparkasse den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Kläger erteilten im Jahre 1995 mit notarieller Urkunde einer Steuerberatungsgesellschaft einen umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte, unterzeichnete für die Kläger Ende 1995 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen tilgungsfreien Festkredit im Nennbetrag von 40.000 DM. Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Unterzeichnung des Vertrages nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann im Namen der Klägerin einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds „Neue Bundesländer Nr. 4 GdBR“ über zwei Gesellschaftsanteile.
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