Wird die von einem Rechtsanwalt verfasste Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht (hier: Hamm statt Oldenburg) abgeschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumung von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schriftsatz angegeben war und der Anwalt gleichwohl keine Maßnahmen ergriff, um eine korrekte Faxzusendung sicherzustellen. So entschied das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 6.03.2007 (Az.: 15 U 70/06)
Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 321 a ZPO ist nur dann statthaft und damit zulässig, wenn gegen das Urteil (des Berufungsgerichts) ein anderer Rechtsbehelf – wie z.B. die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO – nicht zulässig ist.
So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 07.12.2006 (Az.: 4 U 101/06) (vergl. auch: OLG Frankfurt/M., OLGR 2006, 646; ähnlich BGH MDR 2004, 527, 528).
In dem entschiedenen Fall war wie so oft die Gehörsrüge im Übrigen auch unbegründet. Der Senat schreibt in seiner Begründung dazu:
Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, ist das für den Betroffenen schon schlimm genug. Zum Albtraum wird die Situation indes, wenn Grundlage der Kuckuckklebeaktion ein bis dahin dem scheinbar säumigen Schuldner unbekanntes Gerichtsurteil ist. Um diese kompromittierende Lage zu beenden, bleibt dem Leidtragenden oft nur der eine Weg: Beim Gericht, das das Urteil gefällt hat, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen.
Über eine derartige Vollstreckungsabwehrklage hatte vor Kurzem das Landgericht (LG) Coburg in seinem Urteil vom 4.10.2006 (Az.: 22 O 888/05; rechtskräftig) zu entscheiden. Auf Antrag einer aus heiterem Himmel von einem Gerichtsvollzieher heimgesuchten Frau untersagte das Gericht einem Unternehmen, gegen sie aus einem Zahlungsurteil zwangsweise zu vollstrecken. Außerdem muss der Betrieb ihr die sogenannte vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung herausgeben. Nach Überzeugung der Richter war dieses Urteil ohne Mitwirkung der Klägerin und daher zu Unrecht ergangen.
Die klagende Microsoft Corporation hat den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst „hotmail“. Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke „Hotmail“. Der Beklagte hat in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten betrieben, unter anderem solche mit dem kostenpflichtigen Angebot pornographischer Inhalte.
Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absenderadressfeld die Bezeichnung „hotmail“ und/oder „@hotmail.com“ enthalten. Es hat ihn verurteilt, über die bisherigen Versendungen mit solchen Absenderadressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen über die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der Klägerin verwaltete Empfängeradresse entsprechend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. führen, und hat wegen dieser Handlungen seine Schadensersatzpflicht festgestellt.
Ein Sender muss auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung “Pumuckl TV” und des Spielfilms “Meister Eder und sein Pumuckl” verzichten. Außerdem müssen der Sender und eine Produktionsgesellschaft sich auf erhebliche Nachzahlungen an die Klägerin, die die Figur des Pumuckl vor über 30 Jahren entworfen hat, einstellen.
In einem aktuellen Urteil vom 15.08.2006 (Az.: 4 U 78/06) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers mit dem Anruf erfolgt sei, gegen Wettbewerbsvorschriften verstoße und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen.
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.04.2006 (Az.: 15 W 371/05) angenommen, dass ein abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie für einen Berufsbetreuer besondere Kenntnisse vermittelt. Das Oberlandesgericht hat daher in dritter Instanz einem Theologen statt des normalen Stundensatzes in Höhe von 18,00 Euro einen erhöhten Stundensatz von 31,00 Euro zuerkannt und entgegenstehende Beschlüsse des Landgerichts Münster und des Amtsgerichts Tecklenburg aufgehoben.
Seit Montag, den 14. August 2006 kann der Mahnbescheidsantrag bei den zentralen Mahngerichten Hagen und Euskirchen als bundesweite Pilotgerichte auf Blankopapier, also ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks, gestellt werden.
Das Verfahren läuft wie bislang über das Portal www.online-mahnantrag.de. Ab sofort entfällt aber das Beschaffen amtlicher Antragsformulare. Die Antragsdaten werden in einen automatisiert auslesbaren Strichcode (”Barcode”) übertragen. So ist sichergestellt, dass die Anträge unverzüglich bearbeitet werden.
Anm: Für alle die viel mahnen eine gute Sache. Hoffentlich zieht Berlin bald nach!
Quelle: PM Justizministerium NRW
Der Antragsteller, ein Arzt, arbeitet derzeit an einer Universitätsklinik und ist seit mehr als 10 Jahren auch in der Forschung tätig. Er ist mit nahezu 70 Veröffentlichungen hervorgetreten. In einem von der Antragsgegnerin Ziffer 1 verlegten Blatt erschien im Jahr 2005 ein vom Antragsgegner Ziffer 2 verfasster Artikel mit der Überschrift: „Der Publikator“, in dem gegen den Antragsteller Plagiatsvorwürfe erhoben wurden.
Eigentlich wollte die Klägerin mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung vorzeitig Kreditschulden zurückzahlen. Da aber die Kreditanstalt hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangte, beschloss sie, das Geld zunächst bei ihrer Hausbank zu parken. Die langjährige Kundin gab dem Bankmitarbeiter deshalb deutlich zu verstehen, dass der Geldbetrag sicher angelegt werden müsse. Der Berater empfahl ihr daraufhin, in Anleihen der Republik Argentinien zu investieren. Ihre Sorge nach der Sicherheit der Anlage zerstreute er mit der Frage, ob sie schon einmal gehört hätte, dass ein Staat pleite gehen könne. Allerdings verschwieg der Bankangestellte der Anlegerin die bereits bekannten Zahlungsschwierigkeiten des lateinamerikanischen Staates und den hochspekulativen Charakter der Papiere. Ca. zwei Jahre nach der Investition, im Dezember 2001, stellte Argentinien wegen einer schweren Finanzkrise jegliche Zahlungen auf öffentliche Anleihen ein. Die entsetzte Klägerin warf der Sparkasse vor, sie unzureichend über das Verlustrisiko aufgeklärt zu haben. Das Geldinstitut weigerte sich jedoch, die praktisch wertlos gewordenen Papiere zurückzunehmen und der Kundin das investierte Geld zu erstatten.
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