Ein Angeklagter erschien zur Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Trotz Aufforderung des Vorsitzenden weigerte er sich, diese auf Dauer abzunehmen.
Das Schöffengericht erließ daraufhin einen Ordnungsmittelbeschluss, wonach gegen den Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Schildmütze vom Kopf zu nehmen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, angeordnet wurde.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss legte der Angeklagte die sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verwarf die sofortige Beschwerde in seinem Beschluss vom 8.5.2007 (Az.: 1 Ws 126/07) und führte in seiner Begründung umfassend aus, wann das äußere Erscheinungsbild in ungebührlicher Weise die Würde des Gerichts und des Gerichtsverfahrens verletzen könne:
An das äußere Erscheinungsbild der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal und der Zuhörer dürften keine übersteigerten, an den Anschauungen früherer Zeiten orientierte Anforderungen gestellt werden. Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurze Hosen, „bauchfreie“ Shirts u. ä. würden regelmäßig nicht als die Würde des Gerichts verletzend erachtet.
Etwas anderes gelte, wenn der Betreffende in einer aus dem Rahmen fallenden Bekleidung oder Erscheinung auftrete, um bewusst zu provozieren. Das könne vorliegend allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer Schildmütze bekleidet zur Hauptverhandlung erschienen sei, nicht angenommen werden. Denn es sei unter Jugendlichen nicht unüblich, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten.
Als Verfahrensbeteiligter oder Zeuge einer Gerichtsverhandlung erscheine diese Aufmachung allerdings unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Der Schöffengerichtsvorsitzende habe dementsprechend den Angeklagten aufgefordert, die Schildmütze abzunehmen. Nicht dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf, sondern die provokative Weigerung des Angeklagten, diese ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, und sein weiteres diesbezügliches Verhalten, wobei er die Schildmütze zeitweise abnahm, dann aber gleich wieder aufsetzte und – entgegen der Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden – aufbehielt, stelle eine deutliche Provokation und einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts dar. Deshalb habe das Schöffengericht zu Recht die Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze abzunehmen, als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG angesehen und mit einem Ordnungsmittel geahndet.
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Finde ich komisch angesichts dessen, dass Krankenkassen Perücken für Männer, die seelisch unter der Glatze leiden, mit der Begründung nicht zahlen, sie könnten ja ihre Glatze ohnehin durch eine Kappe kaschieren.
Kommentar von abc — 13.05.2007 #
Na ja, was ich von abc’s Äußerung halten soll, weiß ich nicht so recht … Irgendein Depp hat ja auch mal gegen die Krankenkasse geklagt, weil die ihm eine Anzahl von Puffbesuchen nicht zahlen wollte, die er zur Erhaltung seiner seelischen Gesundheit dringend benötigte. Hat sich mit seiner Ansicht nicht durchsetzen können.
Ich denke: irgendwo muss mal Schluss sein und der Bürger muss anerkennen, dass der Staat weder für sein persönliches Glück noch seine persönlichen Ansichten jederzeit haftbar zu machen ist. Wenn einer eine Glatze hat, dann hat er sie halt – und es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, ihm seine persönlichen Schwierigkeiten damit abzunehmen.
Und wenn einer deutlich zeigt, dass er die Autorität eines Gerichts (in dessen Funktion als Vertreter der Allgemeinheit) nicht achten will, dann soll er das tun dürfen, aber es soll ihn richtig viel Geld kosten. So dass er viel zu tun hat, um es beizuschaffen und unterdessen nicht auf weitere dumme Gedanken kommt. Blödmann, so einer.
Kommentar von Thomas — 13.05.2007 #
Viele Richter akzeptieren ja noch nicht einmal bei den Zuschauern ihrer Meinung nach nicht passende Kleidung oder gar eine Kopfbedeckung.
Kommentar von Gerhard — 13.05.2007 #
Wenn die Begründung des Urteils hauptsächlich auf das provokative Verhalten des Kappenträgers abzielt, ok, dann kann ich das nachvollziehen. Betrachte ich aber einfach nur die Situation, dass mir vor Gericht jemand die detaillierte Ausgestaltung meiner persönlichen Bekleidung vorschreiben will, hm, da fehlt mir dann wohl auch die Einsicht. Wo ist denn da die Grenze? Kappe auf, Kappe ab, Ärmel hoch- oder runterkrempeln, Krangen aufstellen oder nicht? Sage ich mit oder ohne Kappe was anderes, bin ich besser oder schlechte zu verstehen? Was sind die Vorteile einer kappenlosen Aussage? Ich denke mal, dass hier das hohe Gericht einfach sein Ego austobt und dass das nix anderes als eine Machtdemonstration ist.
Kommentar von Joachim — 13.05.2007 #
@Joachim: Es könnte aber genausogut auch eine Machtdemonstration des Angeklagten sein.
Kommentar von Marc — 13.05.2007 #
@abc:
ich kann deinen beitarg nicht nachvollziehen. das olg stuttgart führt aus, das zB medizinische, also uU auch psychische gründe das tragen der schirmmütze rechtfertigen können. ein vergleich mit perücken bei glatzköpfigen hinkt daher gewaltig.
@joachim:
wie thomas vermutet,geht es wohl wirklich in erster linie um das provokante auftreten und unbegründete weigern des angeklagten. die bitte, die mütze abzunehmen, geht mit der allgemeinen anschauung von “gutem benehmen” in unserer gesellschaft einher. deshalb bitten auch lehrer ihre schüler darum. wird eine solche bitte unbegründet missachtet, kann das gericht seine autorität im geamten verfahren als infrage gestellt sehen. dann zeigt es schonmal, wer herr im haus ist, um weitere missachtungen vorbeugend zu vermeiden. thomas hat das richtig erläuert.
@marc: ich denke, du hast recht.
die entscheidung des olg kommt in seiner begründung der kleidungskultur doch schon sehr entgegen. die ordnungsstrafe trifft wie dargestellt das verhalten des angeklagten.
Kommentar von olli — 14.05.2007 #