Dies hat jetzt der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Heidelberg mit Beschluss vom 18.07.2007 (Az.: 2 Ss 294/06) ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.9.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in drei Fällen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.
Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs war der Umstand, dass der (als Leichen-Plastinator bekannt gewordene) Angeklagte im November 2002 ein Polizeiprotokoll, im März 2003 einen Besprechungsvermerk und im August 2003 eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt mit dem ihm nicht zustehenden Titel „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ unterzeichnet haben soll. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte die jeweiligen Unterschriftszeilen, welche maschinenschriftlich von Dritten mit dem Namenszug „Prof. Dr. Gunter von Hagens“ versehen worden waren, handschriftlich mit „Gunther von Hagens“ unterzeichnet.
Der Senat ist in seiner Entscheidung auf die Frage, ob der Angeklagte, welcher 1996 und 1999 von der medizinischen Fakultät der Universität Dalian/China zum „Visiting Professor“ ernannt worden war, einen Professorentitel führen darf, nicht näher eingegangen, weil schon das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.
Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere nämlich eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genüge hierfür nicht, es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken.
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen vorgeben, ohne dass er dies nach den Urteilsfeststellungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen hätte. Er selbst habe durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der Fälle eine Aktivität entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden könnte. Hinzu komme, dass die Urheber der Unterschriftszeilen zu Recht davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte wegen seiner Bestellung im Ausland tatsächlich Professor und nicht etwa ein Hochstapler sei. Sein Verhalten stehe daher einem nicht strafbaren bloßen Dulden einer falschen Anrede gleich.
Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 27. Juli 2007
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