Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 8 KR 159/06).
Im konkreten Fall hatte sich eine Rentnerin aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg freiwillig krankenversichert; die Beiträge wurden jahrelang an der Höhe ihrer Rente bemessen. 2004 verlangte die Krankenkasse aufgrund von Satzungsänderungen auch Nachweise über das Einkommen des Ehemanns, weil dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Die Rentnerin verweigerte diese Nachweise. Daraufhin unterstellte die Krankenkasse ein Ehegatten-Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und erhöhte den Beitrag der freiwillig versicherten Rentnerin um mehr als das Doppelte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in der 2. Instanz nur teilweise Erfolg. Die Krankenkasse erhielt recht, was die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner betrifft. Allerdings müssen, so die Darmstädter Richter, die hierzu erlassenen Regelungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse klar und unmissverständlich sein. Da es im vorliegenden Fall bis ins Jahr 2006 an einer unzweideutigen Satzungsregel mangelte, erhielt die klagende Rentnerin bis zum April 2006 recht. Ab dann muss sie das Einkommen ihres Ehepartners bei der Beitragsbemessung anrechnen lassen.
Quelle: PM Nr. 29/07 vom 16. August 2007 LSG Darmstadt
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^