Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn er die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 5.10.2005 (Az.: VIII ZR 127/05).
Der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, sei im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Für den hier gegebenen Wunsch des Klägers, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architekturbüros) zu nutzen, könne nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sei schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
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