Eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

März 31, 2006 on 7:51 | In Vertragsrecht | 1 Comment

Die Ärzte Zeitung berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 740/04) aus dem hervorgeht, dass bei einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht ausreicht.

Die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag müsse die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll, so die Richter.

Sie gaben damit der Klage eines Autofahrers gegen ein Autoleasing-Unternehmen statt. Der Kläger hatte einen Leasingvertrag abgeschlossen und diesen erst nach 4 Monaten, also nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist, gegenüber der Beklagten widerrufen. Diese hielt den Widerruf daher für unwirksam.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung nicht an: Die in der Widerrufsbelehrung angegebene Postfachadresse sei keine ausreichende Anschrift, wie das Gesetz sie verlange. Die Widerrufsfrist hatte daher noch gar nicht begonnen.

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  1. [...] OLG Koblenz (Az: 12 U 740/04), gefunden bei Recht und Alltag   von ML am 31. März 2006 in Kategorie: Rechtsprechung, OLG [tags: § 355 BGB] [] [...]

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