Angestellte müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt vom 22.05.2006 (Az.: 2 Ca 4283/05) hervor.
Die Richter erklärten damit die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Softwareunternehmen für unwirksam. Sein Vorgesetzter hatte vom ihm verlangt, seinen Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, weil er wegen des Krankenstands in der Firma organisatorische Schwierigkeiten befürchtete. Er weigerte sich und ging in Urlaub.
Nach Ansicht des Gerichts dürfe ein Urlaub nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde. Bloße organisatorische Probleme aber reichten dazu noch nicht aus. Arbeitnehmer müßten schließlich ohne Unsicherheiten planen und disponieren können.
Quelle: Ärztezeitung
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