Einstandspflicht des Kaskoversicherung auch ohne Zeugen

März 6, 2006 on 3:17 | In Versicherungsrecht | Comments Off

Gut für den Rehbock, schlecht für den Autobesitzer: Zum Schaden des Fahrzeugs wird der Zusammenstoß zwischen Tier und Maschine verhindert. Wer dann eine schnelle Regulierung der Schäden durch den Kaskoversicherer erwartet, könnte den nächsten Schock erleben. Denn ohne Nachweis, dass der Wagen gerade durch das Ausweichen vor dem Tier beschädigt wurde, zahlt die Versicherung nichts. Saß man in einer solchen Situation alleine im Auto, ist der Beweis schwierig, aber nicht unmöglich.
In einem aktuellen Fall glaubten Amts- und Landgericht Coburg einem Automobilisten, dass er einem Wildtier ausgewichen und hierdurch sein Fahrzeug zu Schaden gekommen war. Die Richter verurteilten daher den Kaskoversicherer des Boliden zum Ersatz des Schadens von knapp 3.000 €.

Etwas Vergleichbares hatte der Versicherungsnehmer bis dahin noch nicht erlebt. Er fuhr mit seinem Volvo auf einer Landstraße, entspannt am Steuer sitzend. Wie aus dem Nichts tauchte plötzlich von links eine Ricke auf und überquerte ein paar Meter vor seinem Auto die Fahrbahn. Der Versicherte riss reflexartig das Steuer nach rechts. Zwar erwischte er in Folge seiner Reaktion nicht das Reh, aber einen Leitpfosten und eine Warnbake. Trotz der aus seiner Sicht heroischen Tat weigerte sich die Kaskoversicherung, die Reparaturkosten zu übernehmen. Sie zweifelte nämlich die Unfallversion des Autopiloten an. Und diese könne er mangels Zeugen auch nicht nachweisen, so die Versicherung.

Doch sie irrte. Die Richter des Amts- (Urteil vom 23.11.2005 –Az.: 12 C 706/05) und Landgerichts (LG) Coburg (Beschlüsse vom 3.2.2006 und 22.2.2006; rechtskräftig) bejahten die Zahlungspflicht des beklagten Versicherers. Auch in Wildschadensfällen genieße der Versicherte Kaskoschutz. Die Beschädigung seines Fahrzeugs müsse freilich auf ein Ausweichmanöver zurückzuführen sein, das er vornahm, um eine Kollision mit dem Wild zu verhindern (sog. Rettungskostenersatz). Dies habe der Kläger bewiesen. Er habe bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei das zum Schaden führende Ausweichen damit erklärt, einem unvermittelt aufgetauchtem Rehkitz ausgewichen zu sein. Seine Angaben seien glaubhaft gewesen, habe er doch den Unfallhergang detailliert und plausibel geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug.

Fazit von RiaLG Raffael Trotta:
Im Einzelfall kann der Eintritt eines Versicherungsfalls eben auch auf die glaubhafte Schilderung eines Versicherungsnehmers gestützt werden.

Quelle: PM Nummer 274 vom 03.03.2006 LG Coburg

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