Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat.
Die Beschwerdeführer beauftragten den Beschwerdegegner (Notar) mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes.
Der Notar diktierte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.12., bevor ihm am 13.12. das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.11. zuging, in dem sie
baten, doch keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12. von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdeführern übersandt.
Über die in Ansatz gebrachten Gebühren kam es zwsichen den Parteien zum Streit. Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners entschied das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 23.03.2006 (Az.: 9 W 133/05) entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass der Beschwerdegegner bei Rücknahme des Auftrags am 13.12. den Testamentsentwurf bereits im Sinne von §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 7 KostO “gefertigt” habe. Die Entstehung der Entwurfsgebühr setze nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aushändigung des Entwurfs voraus, sondern maßgebend sei allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert seien, dass das Geschäft auf dieser Grundlage endgültig gestaltet werden könne. Es käme nicht darauf an, dass der Entwurf bereits in Reinschrift vorläge. Entscheidend sei, dass der Notar die Leistung erbracht habe, welche die Gebühr rechtfertigte, hier nämlich durch vollständiges Diktat des Entwurfs.
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