Erbrecht: Gründe für Enterbung müssen präzise dokumentiert werden

Dezember 16, 2005 on 3:24 | In Erbrecht | Comments Off

Die Gründe für die Enterbung eines pflichtteilberechtigten Angehörigen müssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden.

Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals mit Totschlag bedroht worden, lassen nach Meinung der Richter einen der § 2336 III BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalte nicht erkennen. Dies berichtet die Zeitschrift „OLG-Report“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt 04.05.2005 (Az.: 4 U 208/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer enterbten Tochter gegen die Erben ihrer Mutter statt. Die Klägerin verlangte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte die Tochter mit der Begründung vom Pflichtteil ausgeschlossen, „da sie mich mehrmals geschlagen hat und bedroht hat“. Unter Hinweis auf diese Passage im Testament verweigerten die Erben der Tochter jegliche Auskünfte.

Dem OLG waren die Vorwürfe zu unbestimmt, um eine wirksame Enterbung begründen zu können. Die Richter betonten, insbesondere körperliche Übergriffe seien nicht leicht zu greifen, wenn sie weder räumlich noch zeitlich oder den Umständen nach beschrieben seien. Pauschale Vorwürfe genügten den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

Quelle: Handelsblatt

No Comments yet

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.

Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds. Valid XHTML and CSS. ^Top^