Erbrecht: Nachweis des Erbrechts auch ohne Erbschein

November 7, 2005 on 2:28 | In Erbrecht | Comments Off

Der Erbe ist, außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§ 35  Abs. 1  Satz 1  Grund-
buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen), nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche  Vereinbarung  grundsätzlich  von  der  Vorlage  eines  Erbscheins abhängig zu machen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht lässt sich auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten.

Etwas anderes gilt, wenn die Vorlage eines Erbscheines vertraglich vereinbart wurde. Besteht der Vertragspartner ohne diese Vereinbarung dennoch auf die Vorlage eines Erbschein, muss er die Kosten für den Erbschein übernehmen.

(BGH Urteil vom 7.6.2005 (Az. XI ZR 311/04))

Quelle: Urteilssammlung des Bundesgerichtshof

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