Ein Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Damit er seinen Vergütungsanspruch berechnen kann, muss der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, Auskunft über den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen. Dies hat das Landgericht München I durch Urteil vom 12.10.2005 entschieden (Az.: 26 O 10845/05).
Nach dem Tod einer alten Dame in Heilbronn fanden sich zunächst keine Erben für den beträchtlichen Nachlass im Wert von rund 500.000 Euro. Der als Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt beauftragte einen Erbenermittler mit der Suche nach den Erben. Der Erbenermittler forschte im Stammbaum der Verstorbenen nach und fand schließlich eine Münchnerin und ihre beiden Brüder als mögliche Miterben. Er schrieb sie an, erläuterte seine Funktion und kündigte ihnen die Offenlegung seiner urkundlichen Nachweise und des Nachlasses an. Im März 2004 unterzeichnete die ermittelte Münchnerin eine so genannte Erbschaftsenthüllungsvereinbarung. Darin verpflichtete sie sich, dem Erbenermittler eine Vergütung von 20 Prozent ihres Erbanteils und den fortlaufenden Erträgen hieraus für seine Dienste zu bezahlen. Ihre Brüder weigerten sich, mit dem Erbenermittler zusammenzuarbeiten. Sie hatten sich selbst schon über ihre Erbenstellung informiert. Nachdem die ermittelte Erbin aus dem Nachlass etwa 40.000 Euro erhalten hatte, weigerte sie sich, an den Erbenermittler die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass der Erbenermittler ohne Erlaubnis Rechtsberatung angeboten habe. Die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung sei deshalb unwirksam. Außerdem sei eine Vergütung von 20 Prozent des Erbanteils sittenwidrig überhöht und eine unangemessene Benachteiligung des Erben.
Die 26. Zivilkammer des LG München I sah dies anders. Sie gab der Klage des Erbenermittlers auf Auskunft über den Erbanteil statt. Nach Erteilung der Auskunft muss die verklagte Erbin die geschuldete Vergütung aus der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung bezahlen. Die Vereinbarung ist nach Auffassung des LG nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Rechtsberatungsgesetz verbiete die geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis. Ein Erbenermittler, der nicht über eine solche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge, dürfe deshalb für die von ihm ermittelten Erben nicht die gesamte Erbschaftsabwicklung übernehmen. Er dürfe aber wie hier Daten und Urkunden sammeln und Hilfestellung durch allgemeine Auskünfte zur Erbauseinandersetzung und zum Erbscheinsverfahren geben, soweit diese keine qualifizierte Rechtsberatung darstellten.
Das Gericht sah die Vereinbarung einer 20-prozentigen Vergütung aus dem Erbanteil nicht als unangemessene Benachteilung der Beklagten. Ein Anteil von zehn bis 30 Prozent am Reinnachlass sei als Vergütung für Erbenermittler allgemein anerkannt. Der Erbenermittler müsse einen hohen Aufwand betreiben. Für diesen erhalte er keinerlei Vergütung, wenn seine Bemühungen erfolglos blieben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine «Erfolgsbeteiligung» des Erbenermittlers am Nachlass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit keine unangemessene Benachteiligung des Erben. Schließlich verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung der in Anspruch genommenen Dienstleistung.
Quelle: Beck Aktuell
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