Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Krankenschwester” zu Recht wegen Alkoholsucht entzogen

Januar 8, 2007 on 4:28 | In Verwaltungsrecht (BT) | Comments Off

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Krankenschwester” ist einer Klägerin aus Hagen zu Recht entzogen worden, weil sie wegen ihrer Alkoholsucht gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, ihren Beruf auszuüben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg vom 20.12.2006 (Az.: 9 K 514/06).

Die 9. Kammer des Gerichts bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen. Die Klägerin war der Polizei wiederholt durch massive Kontrollverluste aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums aufgefallen. Mehrfach war sie deshalb in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht.

In seinem Urteil hebt das VG hervor, dass es der Beruf der Krankenschwester erfordert, auch in Belastungssituationen eigenverantwortlich und vorausschauend auf zum Teil kritische Krankheitsbilder zu reagieren und am Wohl des Patienten orientierte Entscheidungen zu treffen. Angesichts der Entwicklung des Alkoholmissbrauchs bei der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass sie auch bei der Ausübung des Dienstes die Kontrolle über ihre Handlungen verliere und nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Beruf mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Konzentration auszuüben. Dadurch könnten die von ihr betreuten Patienten in erhebliche Gefahrensituationen geraten. In diesem Fall sei der im Krankenpflegegesetz vorgesehene Widerruf der Erlaubnis (vergl. § 2 Abs. 2), die betroffene Berufsbezeichnung zu führen, auch unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Klägerin auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.
Die Klägerin war zuletzt in einer Fachklinik im Märkischen Kreis beschäftigt. Sie hatte sich u.a. darauf berufen, dass es während ihrer Dienstzeiten nie zu alkoholbedingten Auffälligkeiten gekommen sei.

Quelle: PM VG Arnsberg vom 8.01.2006

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