Wer sich seine Vorfahrt erzwingt, muss damit rechnen, bei einem Unfall auch mitzuhaften.
In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: 4 U 409/06-132) entschiedenen Fall beachtete ein Motorradfahrer beim Linksabbiegen nicht die Vorfahrt eines geradeaus fahrenden PKW-Fahrers. Diese verlangsamte seine Geschwindigkeit aber nicht und es kam zu einem Zusammenstoß.
Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass der PKW-Fahrer den Motorradfahrer hätte bemerken müssen. Er hätte dann langsamer fahren oder sogar notalls den Verkehrsverstoß hinnehmen und dem Motorradfahrer das gefahrlose Abbiegen ermöglichen müssen. Natürlich sei der Sorgfaltsverstoß des Motorradfahrers trotzdem deutlich höher zu bewerten, so die Richter, allerdings sei der PKW-Fahrer auch nicht völlig schuldlos. Niemand dürfe sein Vorfahrtsrecht erzwingen. Das Gericht sprach eine Mithaftungsquote des PKW-Fahrers von 30 Prozent aus.
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